Mauerwerk-Kalender 2022. Detleff Schermer

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Mauerwerk-Kalender 2022 - Detleff Schermer

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Jäger, W.; Hirsch, R. (2019) Mauerwerksbau mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) bzw. mit allgemeiner Bauartgenehmigung (abG), in Mauerwerk- Kalender 2019, 44, Ernst & Sohn, Berlin, S. 631–764.

      [18] Muster einer Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (2018) (Muster-Übereinstimmungszeichen- Verordnung – MÜZVO) Stand: Juni 2018.

      [19] Muster-Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (2018) (PÜZ-Anerkennungsverordnung – PÜ- ZAVO), Stand: Juni 2018.

      [20] DIN EN 1996-1-1/NA:2019-12 (2019) Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten – Teil 1-1: Allgemeine Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk; NABau im DIN, Berlin.

      [21] DIN 4102-4:2016-05 (2016) Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 4: Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile, NABau im DIN, Berlin.

      [22] DIN 1053-1:1996-11 (1996) MauerwerkTeil 1: Berechnung und Ausführung, NABau im DIN, Berlin.

      [23] Sächsische Bauordnung (SächsBO) (2016) vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186).

      [24] Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (2004) (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung – SächsBauPAVO) vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 403).

      [25] Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (2004) (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVO-SächsBO) vom 02.09.2004 (SächsGVBl. S. 427).

      [26] Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einführung Technischer Baubestimmungen (VwV TB) vom 15. Dezember 2017 (Sächs-ABl. 2018 S. 52).

      [27] Lehmbau Regeln (2008) Begriffe – Baustoffe – Bauteile, 3. überarbeitete Auflage Februar 2008.

      [28] Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis – 9. SächsKVZ) vom 21. September 2011.

      [29] DIN EN 1996-3/NA:2019-12 (2019) Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter – Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten – Teil 3: Vereinfachte Berechnungsmethoden für unbewehrte Mauerwerksbauten; NABau im DIN, Berlin.

      1 1) Die zuletzt veröffentlichten Nationalen Anhänge DIN EN 1996-1-1/NA:2019-12 und DIN EN 1996-3/NA:2019-12, die die jeweiligen Änderungsblätter A3 integrieren, sind bauaufsichtlich noch nicht eingeführt. Hier sind künftig ausschließlich die aktuellen Regelungen der Normenreihe DIN 20000-40x ab 2017 (MVV TB, Ausgabe 2021/1) Anlage A 1.2.6/1 in Bezug genommen.

      A 4

      Geltende Technische Regeln für den Mauerwerksbau (Deutsche, Europäische und Internationale Normen) (Stand 31.05.2021)

      Benjamin Purkert

      Inhaltsverzeichnis

        1 Vorbemerkung

        2 Regelwerk

        3 Literatur

      Der Begriff Norm wird in der Praxis oft umfassender verstanden, als dies in der Normung üblich ist. DIN EN 45020 „Normung und damit zusammenhängende Tätigkeiten – Allgemeine Begriffe“ beschreibt Normen als im Konsens erstellte und von einer anerkannten Institution angenommene Dokumente, welche Regeln, Leitlinien oder Merkmale von Tätigkeiten für die allgemeine und wiederkehrende Anwendung enthalten. Dabei kommt dem Merkmal der Erarbeitung im Konsens eine besondere Bedeutung zu, denn nur solche Dokumente, die im Konsens unter Beteiligung aller an der Norm interessierten Kreise erarbeitet wurden, erfüllen die Anforderungen an die Bezeichnung als Norm.

      DIN Deutsches Institut für Normung e. V. stellt als Regelsetzer Normen zur Verfügung, bei deren Erarbeitung das Ziel verfolgt wird, den Stand der Technik abzubilden. Normen gelten als anerkannte Regeln der Technik, wenn sie von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Stands der Technik angesehen werden (vgl. DIN EN 45020:2007-03, 1.5). Das bei der Erarbeitung von Normen zugrunde gelegte Verfahren stellt den Einbezug dieser Fachleute sicher und begründet damit den hohen Grad der Anerkennung von Normen als Technische Regeln. Neben dem DIN besitzt auch der 2018 gegründete Deutsche Ausschuss für Mauerwerk (DAfM) e. V. die Kompetenz, als unabhängiges Fachgremium im Konsens und unter Beteiligung aller interessierten Kreise erarbeitete Richtlinien zu veröffentlichen. Diese Richtlinien genügen damit den gleichen Ansprüchen wie Normen des DIN und bilden ebenso den Stand der Technik ab.

      Die auf den folgenden Seiten aufgeführten Technischen Regeln stellen dementsprechend nicht nur Normen nach DIN EN 45020 dar, sondern auch weitere normative Dokumente, die in ihren Merkmalen von der angegebenen Begriffsdefinition abweichen (z. B. Vornormen, DIN V). Die nachfolgend tabellarisch aufgeführten Dokumente können dabei nationalen (z. B. DIN 1053), europäischen (z. B. DIN EN 1996) oder internationalen (z. B. DIN EN ISO 12571) Ursprungs sein.

      Die Anwendung von Normen und Richtlinien ist auf freiwilliger Basis möglich. Werden Normen oder Richtlinien vom Gesetzgeber zur Konkretisierung von Gesetzen oder Verordnungen herangezogen, wird deren Einhaltung im Geltungsbereich dieser Gesetze oder Verordnungen verbindlich vorgeschrieben. Die Aufnahme von Normen oder normativen Dokumenten in die Muster-Verwaltungsvorschrift Technischen Baubestimmungen (MVV TB) entspricht diesem Vorgehen. Aus diesem Grund unterscheidet man bei Normen zum einen das Ausgabeoder Erscheinungsdatum der Norm beim DIN (bzw. der herausgebenden Institution) und zum anderen, ob die Norm durch den Gesetzgeber ab einem bestimmten Zeitpunkt in Bezug genommen wurde. Die Tabellen 1–4 sowie 5.5–8 geben daher in der Spalte „Anmerkungen“ an, welche Dokumente über die Muster-Verwaltungsvorschrift Technischen Baubestimmungen (MVV TB 2020/1) bauaufsichtlich in Bezug genommen sind. Zum 19.01.2021 ist die Muster-Verwaltungsvorschrift Technischen Baubestimmungen (MVV TB) mit Ausgabe 2020/1 erschienen. Stand 06.04.2021 haben folgende Bundesländer die MVV TB 2020/1 in ihrem jeweiligen Landesbaurecht bereits umgesetzt: Bayern, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland. Während in Baden- Württemberg und Hessen noch die MVV TB 2017/1 gilt, ist in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die MVV TB 2019/1 anzuwenden.

      In der Baupraxis ist eine Umstellung von einer Norm zu deren Nachfolgedokument nicht immer kurzfristig möglich. Koexistenzperioden von Normen werden daher bereits in der Norm selbst, z. B. über den Anwendungsbeginn im Ersatzvermerk oder in nationalen Vorworten, angegeben. Spätestens nach Ablauf dieser Koexistenzperioden erfolgt die Zurückziehung des Vorgängerdokuments (der „alten“ Norm). Dies ist zum Beispiel in vielen Bereichen bei der Umstellung von bestehenden nationalen Bemessungsnormen auf europäische Bemessungsnormen (Eurocodes) von großer Bedeutung. Übergangsphasen sind

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