Mauerwerk-Kalender 2022. Detleff Schermer

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Mauerwerk-Kalender 2022 - Detleff Schermer

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Erfordernis einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung 4.3 Antragsteller

        5 Zustimmung im Einzelfall/vorhabenbezogene Bauartgenehmigung für die Ver- und Anwendung von Bauprodukten des Mauerwerksbaus in Sachsen 5.1 Landesbezogene Umsetzung der Musterregelungen 5.2 Allgemeines 5.3 Abgrenzung zum Genehmigungsverfahren und zur allgemeinen Bewährung 5.4 Antragstellung 5.5 Eigenschaften des Bauprodukts 5.6 Übereinstimmungsnachweis 5.7 Regelungen zur Bauart 5.8 Sonderfall Lehmbauweise 5.9 Gebühren 5.10 Bearbeitungszeiten

        6 Literatur

      Der vorliegende Beitrag gibt eine Übersicht zum möglichen Verfahren der Erlangung eines Verwendungsbzw. Anwendungsnachweises für ungeregelte Bauprodukte bzw. ungeregelte Bauarten hier des Mauerwerksbaus.

      Mit der Umstellung des Systems der Bauproduktregeln von der Bauproduktenrichtlinie (BPR) [1] auf die Bauproduktenverordnung (Eu-BauPVO) [2] wird das System der Konformitätsbewertung durch die Leistungserklärung ersetzt. Damit aufgehoben ist das Selbstverständnis des „Bauprodukts nach Norm“.

      Ergänzende Regelungen wurden erforderlich, wie sie sich z. B. in der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB, Ausgabe 2020/1) [3] Anlage A 1.2.6/1 Nr. 3 finden: DIN 20000-401: 2017-01 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 401: Regeln für die Verwendung von Mauerziegeln nach DIN EN 771-1:2015-11 [4].

      Es bedarf nunmehr der Festlegung von Leistungsmerkmalen, die Voraussetzung sind für die Bemessung und Konstruktion hier nach DIN EN 1996-1-1:2013-02 [5] mit DIN EN 1996-1-1/NA:2012-05 [6], DIN EN 1996-1-1/NA/A1:2014-03 [7] und DIN EN 1996-1-1/NA/A2:2015-011) [8] bzw. DIN EN 1996-3:2010-12 [9] mit DIN EN 1996-3/NA:2012-01 [10], DIN EN 1996-3/NA/A1:2014-03 [11] und DIN EN 1996-3/NA/A2:2015-011) [12] sowie für die Ausführung gemäß DIN EN 1996-2:2010-12 [13] mit DIN EN 1996-2/NA:2012-01 [14].

      Diese vorgenannten Leistungsmerkmale können auch mit allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ)/allgemeinen Bauartgenehmigungen (aBG) oder mit einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE)/vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (vBG) nachgewiesen werden.

      2.1 Bauaufsichtliche Regelungen

      Im Folgenden wird auf die Mustervorschriften, wie sie von der Bauministerkonferenz verabschiedet und veröffentlicht (www.is-argebau.de) werden, abgestellt. Die Verwendung von Bauprodukten wird in der Musterbauordnung (MBO) §§ 16b bis 20 MBO (Fassung 2002) [15] geregelt.

      Dabei wird streng unterschieden in Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung (§ 16c MBO) und Bauprodukte mit nationalem Verwendbarkeitsnachweis (§ 17 MBO). Für alle Bauprodukte und Bauarten gilt, dass diese nach §§ 16a und 16b MBO: „. . . die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind/für ihren Anwendungszweck tauglich sind.“

      Mit der Novellierung der Musterbauordnung 2016 wurde europäisches Recht, hier die EU-BauPVO [2], umgesetzt. Demnach dürfen Bauprodukte mit CE- Kennzeichnung dann verwendet werden, „wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen“ (§ 16c MBO). Erläuterungen zum Hintergrund der Änderungen 2016 finden sich in der von der Bauministerkonferenz veröffentlichten Begründung [16].

      Solche „aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen“ sind in der MVV TB konkretisierend festgelegt. Die Ausgabe 2019/1 ist am 15.01.2020, 2020/1 ist am 19.01.2021 veröffentlicht worden. Zwischenzeitlich wurden bereits die Ausgaben 2020/2 und 2021/1 angehört, mit denen dann die aktuellen Fassungen von DIN EN 1996-1-1/NA:2019-12 [20] und DIN EN 1996-3/NA:2019-12 [28] in den Ländern bauaufsichtlich eingeführt werden können.

      Zu dem nach § 17 MBO erforderlichen Verwendbarkeitsnachweis werden in den §§ 18 bis 20 MBO drei Verfahren geregelt, für die gemäß § 21 MBO eine Bestätigung der Übereinstimmung (Übereinstimmungsbestätigung) seitens des Herstellers erfolgen muss.

      Die Nichtbeachtung der Kennzeichnungspflicht nach § 21 Abs. 3 MBO bzw. das Fehlen einer Bauartgenehmigung bzw. eines abP für Bauarten nach § 16a Abs. 2 und 3 MBO stellen nach § 84 Abs. 1 Nr. 9 und 10 MBO eine Ordnungswidrigkeit dar.

      Im Gegensatz zur bundesweiten Geltung des Verwendbarkeitsnachweises von Bauprodukten des Mauerwerksbaus mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) bzw. deren Anwendung mit aBG, siehe Beitrag Jäger/Hirsch im Mauerwerk-Kalender 2019 [17] bildet die ZiE nach § 20 MBO bzw. die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) nach § 16a Abs. 2 Nr. 2 MBO die Grundlage für die Übereinstimmungsbestätigung nach § 1 Muster-Übereinstimmungszeichen-Verordnung (MÜZVO) [18] ausschließlich für das konkrete Bauvorhaben.

      Eine Übertragung auf andere Bauvorhaben ist nicht möglich. Hier bedarf es einer erneuten Beantragung und Erteilung des Bescheids. Da es sich immer um eine konkrete Anwendung handelt, bietet ein einmal erteilter Bescheid keine Gewähr, dass die Bescheidung bei einem anderen Bauvorhaben in gleicher Weise erfolgt.

      Im abP können Anforderungen für Bauprodukte und Bauarten, für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden. Die Durchführung der Prüfung einschließlich der Ausstellung des abP obliegt der Prüf-, Überwachungsoder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle). Als solche werden Prüfstellen nach der PÜZ-Anerkennungsverordnung – PÜZAVO [19] auf Antrag für einzelne Bauprodukte anerkannt. Eine PÜZ-Stelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.

      Die PÜZ-Stelle stellt das abP für die mit den anerkannten Prüfverfahren ermittelten Ergebnisse aus. Die Art der Qualitätssicherung des Bauprodukts bzw. der Bauart selbst wird durch die Form der Übereinstimmungsbestätigung vorgegeben:

       – Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH),

       – Übereinstimmungserklärung

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