Wahre Kriminalfälle und Skandale. Walter Brendel

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Wahre Kriminalfälle und Skandale - Walter Brendel

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die meisten der betroffenen Frauen bereits mit der Begründung rechtskräftig verurteilt worden sind, eine Indikation zum Schwangerschaftsabbruch habe nicht vorgelegen, bindet die Theissen-Strafkammer nicht. Die Richter können jeden Fall nun auch anders bewerten.

      Der Gynäkologe räumt ein, was nicht zu bestreiten ist: Er habe die Schwangerschaftsabbrüche ambulant vorgenommen, was nach den einschlägigen bayrischen Bestimmungen nicht sein darf. Er habe sich, sagt Theissen, stets davon leiten lassen, was für seine Patientinnen am wenigsten schädlich sei. Er verwies auf die jedenfalls außerhalb Bayerns medizinisch unumstrittene Erkenntnis, dass die auch von ihm angewandte Absaugmethode weit schonender für die Patientinnen ist als die in bayrischen Kliniken praktizierte Ausschabung.

      Bis Ende 1980 hat Theissen in seiner Praxis legal ambulant abgetrieben, gestützt auf eine Bescheinigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Dann wurden in Bayern und Baden-Württemberg ambulante Eingriffe verboten. "Ich habe mich gefragt", so Theissen, "war das nun falsch, was vor 1980 war?" Viele Frauen hätten ihm gesagt, sie fühlten sich besser aufgehoben, wenn "alles in einer Hand liegt".

      Jede der Frauen, die von ihm Hilfe wollten, habe er darauf hingewiesen, dass sie nach der Gesetzeslage vor dem Abbruch der Schwangerschaft erst eine Beratungsstelle aufsuchen müsse. "Sie wollten davon aber nichts wissen", schilderte Theissen die Situation vor Gericht, "sie wollten ihre Geschichte nicht immer wieder jemand anderem erzählen müssen."

      Zu jedem Einzelfall habe er sich ausführlich über die Problemlage seiner Patientinnen unterrichtet, in etwa zehn Prozent aller Fälle den Eingriff auch abgelehnt. Auf den Gedanken jedenfalls, dass die von ihm gestellte Indikation einer möglichen Nachprüfung nicht standhalten könnte, sei er in keinem Fall gekommen. Eine Abtreibung ist - außer in den Fällen einer medizinischen, ethischen oder eugenischen Indikation - dann nicht strafbar, wenn "der Abbruch der Schwangerschaft angezeigt ist, um von der Schwangeren die Gefahr einer Notlage abzuwenden, die so schwer wiegt, dass von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann und nicht auf eine andere für die Schwangere zumutbare Weise abgewendet werden kann" (Paragraph 218a).

      An der Interpretation dieser Norm scheiden sich die Ansichten von Juristen in Bayern und anderswo. Was die Memminger Richter aus dem Gesetzestext herauslesen werden, wird nicht nur die Zukunft des angeklagten Gynäkologen und seiner Patientenschaft bestimmen. Es kann - ein rechtskräftiges Urteil vorausgesetzt – das gesellschaftliche Klima der Republik beeinflussen.

      Die Anklageschrift führt den Fall einer 21jährigen auf, die nicht gewusst habe, "was eine Indikation überhaupt gewesen sei". Schlussfolgerung des Staatsanwalts: keine Indikationslage. Eine andere, verheiratete Frau habe innerhalb von 15 Monaten drei Schwangerschaftsabbrüche vornehmen lassen. Staatsanwalt Krause: "Daraus ist zu schließen, dass in diesem Fall die Schwangerschaftsabbrüche offenbar als Familienplanungsmethode betrachtet wurden." Das moralische Unwerturteil des Allgäuer Anklägers soll offenbar die Aufhellung der psychischen Gegebenheiten des Einzelfalls entbehrlich machen. Juristen-Kurzschluss: Derlei Abbrüche sind illegal.

      Die Memminger Richter mussten sich entscheiden, ob sie der Leitlinie ihres Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Notlagen-Indikation aus dem Jahre 1978 folgen oder selbst im Allgäu zur Kenntnis nehmen wollen, was der Bundesgerichtshof in Karlsruhe 1985 in einer ausgewogenen und differenzierenden Entscheidung zur Sache judiziert hat.

      Bayerns oberste Richter hatten vor zehn Jahren die "Voraussetzungen einer Notlagenindikation" bemerkenswert schlicht umrissen: "Eine Heranziehung der Eltern und des Arbeitgebers der Schwangeren sowie von öffentlichen oder privaten Sozialeinrichtungen zur Überprüfung der Frage, welche Nachteile der Schwangeren bei einer Austragung der Schwangerschaft drohen würden und wie man diese abwenden oder wenigstens auf ein zumutbares Maß herabsetzen könnte ... ist in der Regel unumgänglich." Die Münchner Oberrichter legten schon damals besonderes Gewicht auf die Fragestellung, "weshalb schließlich der Schwangeren nicht zumutbar sein sollte, das Kind wenigstens zeitweise Dritten anzuvertrauen".

      Alle Anzeichen deuten darauf hin, dass auch die Memminger Justiz der schwarzen Linie ihrer Münchner Oberinstanz folgt. Damit allerdings könnten die Theissen-Richter in Karlsruhe gründlich auflaufen. Über eine Revision gegen ihr Urteil werden nicht bayrische Richter entscheiden, sondern der Bundesgerichtshof (BGH), vielleicht gar das Verfassungsgericht.

      Im Juli 1985 hatte der BGH in seiner Grundsatzentscheidung festgelegt, dass es bei der Frage der Indikation letztlich immer auf die "ärztliche Erkenntnis" ankommen müsse, die nicht von Juristen ersetzt werden dürfe. Zwar betraf das BGH-Urteil einen Zivilrechtsfall und wurde vom 6. Zivilsenat entschieden. Seine Kriterien aber haben auch für die Strafrechtsproblematik Geltung.

      Es komme "auf den Entscheidungskonflikt der schwangeren Frau im Zeitpunkt des Eingriffs an", so die Karlsruher Richter, und dabei sei auch die "psychische und physische Verfassung" maßgeblich: "Die Feststellung darüber, dass die Voraussetzungen für einen Schwangerschaftsabbruch vorliegen, ist das Ergebnis dieses vertraulichen Arztgespräches, bei dem es nicht nur um die wirtschaftliche und soziale Lage der Schwangeren, sondern auch um die Aufklärung der Schwangeren über die medizinischen Aspekte des Eingriffs und um die Erfassung und Bewertung der körperlichen und seelischen Belastung der Schwangeren durch die Schwangerschaft sowie um die Aussicht geht, das Kind unter den derzeit gegebenen und für die Zukunft vorauszusetzenden Umständen auszutragen und großzuziehen und dabei seinen Belangen gerecht zu werden. Weil die Erfassung und Bewertung aller dafür bedeutsamen Umstände letztlich auch bei der Notlagenindikation ärztliche Erkenntnisse und Erfahrungen verlangt, stellt 218 a StGB ausdrücklich darauf ab, dass die Voraussetzungen für einen erlaubten Schwangerschaftsabbruch "nach ärztlicher Erkenntnis" vorliegen müssen. Nach denselben Grundsätzen hat der Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch durchführt, zu beurteilen, ob eine Notlagenindikation besteht. Ihm obliegt die letzte, eigenverantwortliche Entscheidung darüber. Auf seine "ärztliche Erkenntnis" kommt es an, die er an den zum Schutze des werdenden Lebens strengen Voraussetzungen des 218 a StGB auszurichten hat. Von eindeutigen Fallgestaltungen abgesehen, stände es auch im Widerspruch zu der vom Gesetz dem Arzt übertragenen Aufgabe, wenn die Gerichte ohne genaue Kenntnis auch der medizinisch relevanten Umstände ihre Beurteilung an die Stelle der des abbrechenden Arztes setzen könnten."

      Ob womöglich eine Notlagen-Indikation in Wahrheit nicht vorlag, obwohl der Arzt sie vor seinem Eingriff bejaht hatte - das dürfe ein Gericht, so der Leitsatz der einschlägigen BGH-Entscheidung, in aller Regel "nicht ohne sachverständige Beratung durch einen Arzt feststellen".

      Bezogen auf den Memminger Prozess heißt das: In allen 156 Fällen, die dem Gynäkologen vorgeworfen werden, müssten nun medizinische Sachverständige benannt werden, die aufs gründlichste die betroffenen Frauen explorieren, den angeklagten Arzt anhören und sich dann in der Hauptverhandlung den Fragen der Richter, Ankläger und Verteidiger zu stellen haben.

      Bis zum Urteil kann es dann, wenn die Memminger so weitermachen, wie sie das Verfahrensspektakel aufgezogen haben, noch Jahre dauern. Schon jetzt hat die psychische Belastung vieler beteiligter Frauen ein unmenschliches Maß angenommen.

      Rechtsanwältin Heike Gall-Alberth berichtet, für eine ihrer Mandantinnen habe sich "die Lage so zugespitzt, dass sie sich umbringen wollte": "Die Vorstellung, vor Gericht als Zeugin aussagen zu müssen und dann erkannt zu werden, erschien ihr so furchtbar, dass sie regelrecht durchdrehte."

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