Stahlbau-Kalender 2022. Ulrike Kuhlmann
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Bild BB.6. Abmessungen zur Bestimmung des Voutenfaktors c
Anhang C (normativ)
Auswahl der Ausführungsklasse
C.1 Allgemeines
C.1.1 Grundanforderungen
(1)P Um die in EN 1990 geforderte Zuverlässigkeit des fertig gestellten Tragwerks zu erreichen, ist eine angemessene Ausführungsklasse auszuwählen. Dieser Anhang bildet die Basis für diese Auswahl.
C.1.2 Ausführungsklasse
(1) Die Ausführungsklasse (EXC) wird als in Klassen zusammengefasste Anforderungen, die für die Ausführung der Stahlkonstruktion als Ganzes, eines einzelnen Bauteils oder eines Details eines Bauteils festgelegt sind, definiert.
(2) Um Anforderungen an die Ausführung von Stahlkonstruktionen nach EN 1090-1 und EN 1090-2 festzulegen, sollte die Auswahl der Ausführungsklasse – EXC1, EXC2, EXC3 oder EXC4 – vor Beginn der Ausführung getroffen werden. Die Anforderungen an die Ausführung steigen von EXC1 bis EXC 4 an.
Anmerkung 1: Es wird davon ausgegangen, dass EN 1993 und EN 1994 in Verbindung mit EN 1090-1 und EN 1090-2 angewendet werden. EN 1993-1-9, EN 1993-2, EN 1993-3-1 und EN 1993-3-2 enthalten ergänzende Anforderungen zu EN 1090-2 an die Ausführung von Tragwerken, Bauteilen oder Details, die Ermü- dungseinwirkungen ausgesetzt sind. Zusätzlich zu EN 1090-2 werden weitere Europäische Normen für die Ausführung von Pfählen und Spundwänden in EN 1993-5 in Bezug genommen.
Anmerkung 2: In EN 1090-2 wird festgelegt, dass die Ausführungsklasse EXC2 gilt, wenn keine Ausführungsklasse vorgegeben wird.
C.2 Auswahlverfahren
C.2.1 Maßgebende Faktoren
(1) Die Auswahl der Ausführungsklasse sollte auf den folgenden drei Faktoren beruhen:
– der geforderten Zuverlässigkeit;
– der Art von Tragwerk, Bauteil oder Detail; und
– der Art der Belastung, für die das Tragwerk, das Bauteil oder das Detail bemessen wird.
Zu Anhang C
Der normative Anhang C in EN 1993-1-1 ersetzt den nun den informativen Anhang B in EN 1090-2, der bisher die Zuordnung der Ausführungsklassen enthielt. Der Anhang wird über den neu formulierten Abschnitt 2.1.2 verpflichtend. Das heißt, die Tragwerksplanung legt die Ausführungsklasse fest. Ein Vorteil der neuen Regelung ist, dass sie etwas einfacher ist: Gemäß Tabelle C.1 wird es nur noch eine Zuordnung zur Schadensfolgeklasse (CC) bzw. Zuverlässigkeitsklasse (RC) nach EN 1990 geben. Über den Nationalen Anhang können zudem nationale Bestimmungen zu den Ausführungsklassen festgelegt werden, wie es für EN 1090 nicht so ohne weiteres möglich war.
Auch schon in EN 1090 war Ausführungsklasse EXC2 so eine Art Basisklasse, die immer gilt, wenn nichts vorgegeben ist. Dies wird durch den Nationalen Anhang bestätigt, Der Nationalen Anhang sieht eine Zuordnung der Ausführungsklassen auf der Grundlage der Schadensfolgeklassen bzw. der Konstruktionsart vor. Es werden die Anwendungsbereiche für die Ausführungsklassen EXC1, EXC3 und EXC4 detailliert, im Übrigen gilt EXC2. Die angegebenen Konstruktionsarten für Ausführungsklasse EXC1, EXC3 und EXC4 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen zur Anwendung von EN 1090 in der Musterliste der technischen Baubestimmungen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist in C.2.2(4) gegeben. Ausführungsklassen werden für Konstruktionsarten bzw. Tragwerke bestimmt, einzelne Bauteile und Details können aber davon abweichen. So können bei hoch ermüdungsbeanspruchten Konstruktionen wie Eisenbahn- und Straßenbrücken Bauteile wie Geländer anstelle von EXC3 der Ausführungsklasse EXC2 zugeordnet werden. Umgekehrt ist in einer typischen Hallenkonstruktion mit Ausführungsklasse EXC2, die Kranbahn EXC3 zuzuordnen.
Die Aufteilung nach der Art der Einwirkungen unterscheidet zwischen statischen Einwirkungen, quasi-statischen Einwirkungen, seismischen Einwirkungen verschiedenen Grades und ermüdungsrelevanten Beanspruchungen. Diese Aufteilung ist tatsächlich nicht ganz so eindeutig. „Quasi-statisch“ scheint heute begrifflich das früher genutzte „vorwiegend ruhend“ zu ersetzen. Die Anmerkung im Nationalen Anhang, dass seismische Beanspruchung wie quasi-statische Beanspruchungen behandelt werden können, zielt darauf. Bei Geh- und Radwegbrücken, die auch im Allgemeinen als „quasi-statisch“ – also nicht ermüdungsbeansprucht – angesehen werden, ist die Zuordnung zur Ausführungsklasse EXC3 jetzt nicht mehr pauschal, sondern es sind Grenzwerte angegeben, ab denen EXC3 anzuwenden ist. Damit soll wohl berücksichtigt werden, dass es sich bei Geh- und Radwegbrücken zum Teil um anspruchsvolle, eventuell schwingungsanfällige Konstruktionen handelt, deren Versagen ggf. erhebliche Schadensfolgen haben kann, z. B. wenn sie Wasserstraßen oder andere Verkehrswege überführen. Die genauen Grenzwerte sollen deshalb eher einen Anhaltswert für mögliche Gefährdungen geben. Ähnliches gilt für die neuen Grenzwerte bei Türme und Maste von 20 m Konstruktionshöhe.
Tabelle C.1. Auswahl der Ausführungsklasse (EXC)
Zuverlässigkeitsklasse (RC) oder Schadensfolgeklasse (CC) | Art der Belastung | |
Statische, quasi-statische oder seismische Einwirkungen (DCL) a | Ermüdung b oder seismische Einwirkungen (DCM oder DCH) a | |
RC3 oder CC3 | EXC3 c | EXC3 c |
RC2 oder CC2 | EXC2 | EXC3 |
RC1 oder CC1 | EXC1 | EXC2 |
a Seismische Duktilitätsklassen werden in EN 1998-1 definiert: niedrig = DCL; mittel = DCM; hoch = DCH.
b Siehe EN 1993-1-9.
c EXC4 kann für Tragwerke festgelegt werden, wenn das Versagen der Konstruktion schwerwiegende Folgen hätte.
C.2.2 Auswahl