Der Lizenzvertrag. Michael Groß

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Der Lizenzvertrag - Michael Groß страница 11

Der Lizenzvertrag - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

Скачать книгу

man folgerichtig auch dann einen Vertrag dieser Art verlangen, wenn der Händler die Ware beim Inhaber des Schutzrechts gekauft hat, Eigentum an ihr erworben hat und die Ware durch die Veräußerung patentfrei geworden ist. In diesem Fall bleibt jedoch ein Lizenzvertrag funktionslos, da eine Schutzrechtsverletzung durch den Händler ohnedies nicht möglich ist. Es liegt vielmehr ein reines Veräußerungsgeschäft vor. Die Frage nach der Natur des zwischen Hersteller und Händler geschlossenen Vertrages lässt sich eben nicht – wie Henn meint58 – unabhängig davon beantworten, ob die Sache patentfrei geworden ist oder nicht. Dies zeigen in der Praxis auch Vereinbarungen, die gelegentlich zur Beilegung von Patentverletzungsklagen getroffen werden. Hier wird vorgesehen, dass eine Partei – ggf. nach Ablauf einer gewissen Aufbrauchfrist – das in Frage stehende Produkt nicht mehr selbst herstellt bzw. von Dritten bezieht, sondern nur noch von der anderen Partei des Rechtsstreites beliefert wird. Hier wird regelmäßig von einer – vergleichsweise vereinbarten – Vertriebslizenz auszugehen sein.

      Besteht in den Fällen der reinen „Vertriebslizenz“ somit regelmäßig eine schuldrechtliche Verbindung, bei der die Abgrenzung zu Händlerverträgen gelegentlich recht schwierig sein kann, so ist eine Vereinbarung klassischer lizenzvertraglicher Natur wieder notwendig für die Vereinigung von Herstellungs- und Vertriebslizenz. Bei der Erteilung einer Herstellungslizenz fehlt es gerade an einem vorhergehenden Inverkehrbringen der Ware. Der Herstellende bedarf daher für den Vertrieb einer Lizenz.

      30

      Besondere Probleme ergeben sich, wenn es um den Export einer Ware geht, die nur im Inland geschützt wird. Hier soll nach herrschender Meinung eine Ausfuhrlizenz nicht erforderlich sein. Dies wird aus dem Territorialitätsprinzip abgeleitet, das für Schutzrechte Anwendung finden soll. Bei dieser Begründung wird jedoch übersehen, dass das Territorialitätsprinzip für die hier zugrunde liegende Fallgestaltung wenig aussagen kann, da es nur besagt, dass im Ausland vorgenommene Handlungen nicht die durch das Schutzrecht geschaffene Position verletzen können, da der Schutz eben nur auf das Inland begrenzt ist.

      Bei der Frage des Exports geht es aber nicht nur um die Beurteilung von Handlungen, die im Ausland vorgenommen wurden, sondern auch um Verhaltensweisen im Inland. Die Lieferung erfolgt vom Inland aus; hier wird der Exporteur zunächst einmal tätig.

      33

      In vielen Fällen wird man allerdings annehmen können, dass dem Exporteur stillschweigend eine Lizenz erteilt ist. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn der Lizenzgeber weiß, dass die Ware exportiert werden soll. Aus den genannten Umständen kann sich jedoch ergeben, dass eine Berechtigung zum Export nicht erteilt werden sollte. Diese Lösung vermeidet die sonst unausweichliche Folge, dass sich der Lizenzgeber durch die Lizenzerteilung auf solchen Auslandsmärkten, für die kein selbstständiges Schutzrecht besteht, in der Person des Lizenznehmers einen höchst unerwünschten Konkurrenten schafft. Bedenkt man, dass in vielen Fällen eine Lizenz nur erteilt wird, weil der Lizenzgeber auf dem betreffenden Markt infolge staatlicher Maßnahmen selbst nicht tätig werden kann, so wird deutlich, dass eine solche Begrenzung des Vertriebs durchaus sinnvoll sein kann.

      Bei der Herstellungslizenz ist dem Lizenznehmer das Recht eingeräumt, den Gegenstand selbst zu produzieren. Auch diese Art der Lizenz wird in ihrer reinen Form nur in Ausnahmefällen vorliegen, etwa bei eigenem Verbrauch des Lizenznehmers. Ist dies nicht der Fall, so wird regelmäßig eine Vereinbarung zwischen Lizenzgeber und -nehmer hinzukommen, die die Abnahme der produzierten Ware sichert. Auch ein Dritter kann zu diesem Zweck dem Vertrag beitreten.

Скачать книгу