Der Lizenzvertrag. Michael Groß

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Der Lizenzvertrag - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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wurde. Derjenige nämlich, der nicht patentgeschützte Gegenstände herstellen ließ, brauchte nur die Schranken des § 16 GWB a.F. zu beachten. Unabhängig davon können die Übergänge natürlich fließend sein. Zu beachten ist auch der Verweis auf das EU-Kartellrecht gemäß §§ 22 f. GWB.

      Ein Lohnfertigungsvertrag zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass der Unternehmer nur eine Herstellungsbefugnis, aber keine positive Benutzungsbefugnis besitzt. Dies könnte man als die negative Seite der Lizenz bezeichnen. Die positive Seite der Lizenz hingegen fehlt, die Herstellungsbefugnis beseitigt nur die Rechtswidrigkeit des Eingriffes. Die Stellung des Unternehmers ist in etwa vergleichbar mit derjenigen eines Malers, der zu Ausbesserungsarbeiten in eine Wohnung gerufen wird, aber deshalb noch nicht zum Mieter der Wohnung wird.

      Beim Lohnfertigungsvertrag hat der Unternehmer keinen Anspruch auf die Gestattung der Fertigung. Nur in den engen Grenzen des § 642 BGB gewährt ihm das Gesetz eine Entschädigung, wenn der Besteller eine notwendige Mitwirkungshandlung nicht vornimmt. Beim Lizenzvertrag dagegen besteht positiv ein Anspruch auf Einräumung des Benutzungsrechts gegen den Lizenzgeber.

      Beim Lizenzvertrag trägt vor allen Dingen der Lizenznehmer das wirtschaftliche Risiko, während dies beim Lohnfertigungsvertrag genau umgekehrt ist. Hier trifft den Unternehmer nur sein typisches Unternehmerrisiko, während das Risiko für den Lizenzgegenstand, seine Absetzbarkeit und seinen Markterfolg allein beim Besteller liegt.

      Ein Sonderfall der Herstellungslizenz ist die Entwicklungslizenz. Bei der Entwicklungslizenz überträgt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Berechtigung, den Gegenstand der Lizenz selbst weiterzuentwickeln. Meist wird der Lizenzgeber hierzu durch hohe Entwicklungskosten veranlasst werden, die bis zur Produktionsreife des Gutes anfallen werden und die er nicht allein tragen will. Namentlich der wirtschaftlich schwächere Lizenzgeber wird sich nach einem potenten Lizenznehmer umsehen, mit dem er sein Risiko teilen kann.

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      Bei der Gebrauchslizenz ist dem Lizenznehmer nur die Benutzung oder der Gebrauch der Ware erlaubt.

      Dies gilt nicht nur für ein Sachpatent, sondern in gleicher Weise für die nach einem Verfahrenspatent hergestellten Erzeugnisse. Auch diese werden mit der Veräußerung durch den Berechtigten frei und stehen nunmehr zu beliebiger Benutzung offen.77

       3. Ausschließliche Lizenz

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      Die ausschließliche Lizenz gibt dem Lizenznehmer die alleinige positive Befugnis, innerhalb des Umfanges des ihm eingeräumten Rechtes in einem bestimmten Marktgebiet das lizenzierte Recht alleine auszuüben. Dabei kann die ausschließliche Lizenz inhaltlich so vergeben werden, dass dem Lizenzgeber nur noch das seines Nutzungsrechtes entkleidete formale Patentrecht verbleibt, während sich alle aus dem Patent ergebenden Nutzungsrechte bei dem Lizenznehmer befinden.

      Nimmt der Lizenzgeber ohne entsprechenden Vorbehalt eine Benutzungshandlung vor, kann ihn der ausschließliche Lizenznehmer auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen.

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