Der Lizenzvertrag. Michael Groß

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Der Lizenzvertrag - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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       II. Rechtsnatur

       1. Darstellung der verschiedenen Auffassungen

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       2. Stellungnahme

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      Gegen die Annahme eines Kaufvertrages spricht, dass der Lizenzgeber sich nicht verpflichtet, über das ganze Patentrecht zu verfügen, sondern lediglich einen Teil seines Rechtes, nämlich die Befugnis zur Benutzung, abzuspalten. Bei der Abspaltung von Teilen eines Rechtes kann jedoch nicht von einem Kauf gesprochen werden, zumal wesentliche Teilrechte beim Lizenzgeber verbleiben oder an andere Dritte lizenziert werden können. Selbst wenn der Lizenzgeber durch vergebene Lizenzen die gesamten Nutzungsmöglichkeiten des Patentes erschöpft, bleibt er jedoch weiter Träger des formalen Rechtes als Inhaber, während bei einem Kaufvertrag der Käufer zum Eigentümer an dem veräußerten Recht wird, d.h. ein voller Rechtsübergang eintritt. Hier besteht daher ein wesentlicher Unterschied zwischen Lizenzverträgen gem. § 15 Abs. 2 PatG und dem in § 15 Abs. 1 PatG vorgesehenen Patentkauf. Ein Lizenzvertrag ist – anders als ein Kaufvertrag – kein Austauschverhältnis, das mit der Erbringung der beiderseitigen Leistungen in der Regel abgewickelt und erfüllt ist, sondern ein auf eine vereinbarte Zeit oder auf die Dauer des lizenzierten Schutzrechtes angelegtes Dauerschuldverhältnis.31

      Gegen die Annahme einer Miete gem. §§ 535 ff. BGB spricht, dass das deutsche Recht lediglich eine Miete an Sachen und nicht auch an Rechten kennt.32

      Der größte Teil der aufgezeigten Bedenken besteht bei der Anlehnung an einen Pachtvertrag nicht. Eine Pacht an Rechten ist möglich. Allerdings lässt sich gegen die Zuordnung eines Lizenzvertrages in dem Bereich der Pachtverträge einwenden, dass im Rahmen der Pacht ein Gegenstand nicht gleichzeitig wirksam an mehrere voneinander völlig unabhängige Personen verpachtet werden kann. Hinzu kommt, dass die Pacht nach deutschem Recht keinen dinglichen Charakter hat, wie dies bei ausschließlichen Lizenzen der Fall ist.

      Entscheidend ist jedoch, dass bei der Lizenzvergabe dem Lizenznehmer nur ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, während die Inhaberschaft des Rechtes bei dem Lizenzgeber verbleibt. Gleichzeitig wird auf diese Weise zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer ein Dauerschuldverhältnis begründet. Damit werden bei einem Lizenzvertrag die wesentlichen und typischen Merkmale eines Pachtvertrages regelmäßig vorliegen, wenn sich auch einige Besonderheiten nicht leugnen lassen. Diese Besonderheiten des Lizenzvertrages gegenüber einer Pacht sind jedoch nicht derartig, dass man nicht in der Lizenz einen pachtähnlichen Vertrag sehen könnte, da die Pacht in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung dem Lizenzvertrag am nächsten kommt.37

      Zu einem sichereren Ergebnis führt es, wenn man zunächst den allgemeinen Rahmen gefunden hat, in den ein Lizenzvertrag vom Grundsatz her einzuordnen ist, auch wenn die Umstände des Einzelfalls, die zwangsläufig bei jedem Rechtsverhältnis in Betracht gezogen werden müssen, in Einzelpunkten ggf. Abweichungen erforderlich machen. Wird von Anfang an auf eine systematische Einordnung verzichtet und die Lösung nur auf der Basis allgemeiner Grundsätze gesucht, besteht die Gefahr, dass die Rechtsanwendung feste Grundsätze verliert, nicht mehr vorhersehbar wird und durch die sich daraus ergebende Unkalkulierbarkeit ein zusätzliches Risiko für die Vertragspartner geschaffen wird.

      25 Vgl. RG, 5.5.1911, RGZ 76, 235; so auch Seligsohn, Anm. 6 zu § 6, für ausschließliche Lizenzen; fraglich BGH, 17.3.1961, GRUR 1961, 466; in seiner Entscheidung vom 23.3.1982, NJW 1982, 2861, lehnt der BGH ausdrücklich die Anwendung der kaufrechtlichen Vorschriften ab. 26 Munk, 21. 27 Vgl. RG, 5.5.1911, RGZ 76, 235; RG, 17.4.1917, RGZ 90, 162; RG, 4.2.1927, RGZ 116, 78; in RG, 28.9.1928, RGZ 122, 70, 73 ff., wird ausgeführt: „Die Annahme, der Lizenzvertrag sei kein Pachtvertrag, sondern ein Vertrag eigener Art, auf den nur gewisse Grundsätze des Pachtvertrages entsprechend anzuwenden seien, ist abzulehnen, wenn es auch richtig ist, dass bei Anwendung der Rechtsregeln über die Pacht der Eigenart des Lizenzvertrags und dem Parteiwillen Rechnung zu tragen ist.“; Kohler, 589; Finger, GRUR 1916, 17 ff.; Allfeld, Kommentar zu den Reichsgesetzen über das gewerbliche Urheberrecht, 1904, S. 121, 122; Staudinger, Vorbem. zu §§ 535, 536 Rn. 76; Palandt/Weidenkaff, Einf. v. § 581 Rn. 7 f. m.w.N.; Haedicke/Timmann, § 4 Rn. 79 ff. 28 Damme/Lutter, S. 487. 29 Vgl. RG, 1.5.1911, RGZ 75, 400; RG, 12.4.1913, RGZ 82, 155; RG, 26.10.1929, RGZ 126, 65; RG, 11.11.1933, RGZ 142, 212; RG, 18.8.1937, RGZ 155, 306; RG, 25.8.1937, GRUR 1939, 377; RG, 1.8.1938, GRUR 1939, 700; BGH, 25.10.1957, BGHZ 26, 7; BGH, 5.7.1960, GRUR 1961, 27 ff.; BGH, 11.6.1970, GRUR 1970, 547; BGH, 28.6.1979, GRUR 1979, 768; vgl. auch Benkard, PatG, Rn. 81 zu § 15; Pagenberg/Beier, S. 186, Rn. 36; Henn/Pahlow, S.

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