Der Lizenzvertrag. Michael Groß

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Der Lizenzvertrag - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_7c49cd6e-e7d8-50ca-93ff-036dc5e30b90">215 BGH, 12.2.1980, GRUR 1980, 750. 216 Vgl. BGH, 11.7.1974, GRUR 1975, 254. 217 Kraßer, GRUR Int. 1982, 341; Benkard, PatG, Rn. 203 zu § 15; Henn, Rn. 358, 360. 218 Vgl. auch Rn. 132; vgl. Benkard, PatG, Rn. 204 zu § 15. 219 Vgl. hierzu Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, S. 671 ff. 220 OLG München, 31.3.1955, WRP 1955, 223; vgl. auch OLG Hamburg, 16.10.1980, „glide window“, WuW/E 1981, 281. 221 BKartA, TB 1976, 102 ff. 222 Vgl. Fn. 210. 223 Vgl. dazu Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 161. 224 Vgl. Rn. 219, 181. 225 BGH, 12.2.1980, GRUR 1980, 750, 751; Benkard, PatG, Rn. 203 zu § 15.

       IX. Pflichten des Lizenznehmers hinsichtlich der Übertragung der Lizenz und Erteilung von Unterlizenzen

       1. Übertragung von Lizenzen

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      Ist Vertragspartner eine Gesellschaft, so hat die Betriebslizenz vor allem für den Fall Bedeutung, dass die Lizenz an einen von mehreren Betrieben geknüpft werden soll. Hier empfehlen sich möglichst detaillierte Regelungen, da sich zahlreiche Fragen ergeben können, z.B. was bei Verlegung des Betriebes gelten soll.

       2. Erteilung von Unterlizenzen

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      Um Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden, kann es sich empfehlen, die Pflicht des Hauptlizenznehmers, auch für die Unterlizenz Gebühren zu zahlen und zu haften, ausdrücklich festzulegen. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die Zahlung der Unterlizenzgebühren in anderer Weise zu regeln. Es würde hier zu weit führen, alle Möglichkeiten aufzuzählen. Es sei nur auf einige hingewiesen.

      236

      Hat der Hauptlizenznehmer feste Beträge oder eine einmalige Abfindungssumme zu zahlen, so sind für die Unterlizenz keine zusätzlichen Zahlungen mehr zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass die Ansprüche des Lizenzgebers durch die einmalige Zahlung

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