Der Lizenzvertrag. Michael Groß

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Der Lizenzvertrag - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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      Bei der Vereinbarung einer einmaligen Gebühr für die Überlassung von Unterlagen zwischen dem Lizenzgeber und Hauptlizenznehmer, die ein Know-how beinhalten, kann es gerechtfertigt sein, für den Fall der Erteilung von Unterlizenzen eine weitere Gebühr vorzusehen. Dies ist deswegen gerechtfertigt, weil durch die Weitergabe der Unterlagen der Kreis derjenigen Personen, die Kenntnis von dem Geheimnis erlangen, vergrößert wird, und damit auch die Gefahr, dass Unbefugte Einblick gewinnen und die Gefahr der Offenkundigkeit vergrößert wird.

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      Auch an Pauschalbeträgen, die der Unterlizenznehmer zu zahlen hat, wird der Lizenzgeber zuweilen beteiligt.

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      Schon aufgrund der erwähnten Beispiele für die Gebührenzahlung bei Unterlizenzen ergibt sich, dass für den Lizenzgeber nicht nur das Verhältnis zwischen ihm und dem Hauptlizenznehmer von Interesse ist, sondern auch wie das Verhältnis zwischen Haupt- und Unterlizenznehmer gestaltet ist. Ist hierüber im Hauptlizenzvertrag nichts vereinbart, so kann der Hauptlizenznehmer jedenfalls nicht mehr Rechte vergeben, als er selbst hat. In der Regel hat er auch dem Unterlizenznehmer dieselben Verpflichtungen aufzuerlegen, die er selbst eingegangen ist. Dies gilt jedoch nur mit Einschränkungen. Bei verschiedenen Bedingungen ergibt sich schon aus ihrer Natur, dass sie für den Unterlizenzvertrag nicht in gleicher Weise gelten können, z.B. bei der Zusage eines Mindestumsatzes oder einer Mindestlizenz. Der Hauptlizenznehmer ist in der Regel auch berechtigt, eine höhere Lizenzgebühr zu nehmen, als er selbst zu zahlen hat. Worin sollte sonst sein Interesse an der Unterlizenz bestehen?

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      226 Henn, Rn. 153, 163 f., hält die einfache Lizenz mit, die ausschließliche Lizenz auch ohne Zustimmung des Lizenzgebers für übertragbar. Lüdecke/Fischer, S. 396; Reimer, PatG, Anm. 88 zu § 9; Benkard, PatG, Rn. 103 f. zu § 15; Pahlow, GRUR Int. 2017, 393 ff. 227 BGH, 28.9.1958, GRUR 1959, 147; Benkard, PatG, Rn. 103 zu § 15. 228 Vgl. Rn. 371, 372, 391. 229 Vgl. Rn. 371, 391. 230 Vgl. Rn. 41. 231 Über die Abgrenzung zwischen Lizenz- und Vertriebsvertrag vgl. Urteil des OLG Stuttgart, 24.5.1956, GRUR 1957, 121; Benkard, PatG, Rn. 105 zu § 15; Henn, Rn. 165 ff.; LG Köln, 16.11.2005, CR 2006, 373 ff. zur Unterlizenzierung von Computersoftware; vgl. auch oben Rn. 28. 232 Henn, Rn. 166; Lüdecke/Fischer, S. 425, 434. BGH, 26.3.2009, BGHZ 180, 344 ff. = K&R 2009, 712 ff. m. Anm. Reinhard = GRUR 2009, 946 ff. = NJW-RR 2010,186 ff. = ZUM 2009, 852 ff. m. Anm. Reber = CR 2009, 767 ff. – Reifen Progressiv, zur im Gegensatz zur bisherigen h.M. getroffenen Entscheidung, dass im Fall des wirksamen Rückrufs einer Hauptlizenz wegen Nichtausübung eine nichtausschließliche Unterlizenz bestehen bleibt; siehe zu dieser sehr bemerkenswerten Entscheidung auch Scholz, GRUR 2009, 1107 ff.; Pahlow, GRUR 2010, 112 ff.; Dieselhorst, CR 2010, 69 ff. und v. Ungern-Sternberg, GRUR 2010, 273 ff., 281. 233 BGH, 7.11.1952, GRUR 1953, 114, 118; BGH, 26.11.1954, GRUR 1955, 338, 340; früher schon RG, 1.11.1933, RGZ 142, 168 = GRUR 1934, 36; vgl. unten Rn. 368. 234 Benkard, PatG, Rn. 104 zu § 15; Henn, Rn. 168; Lüdecke/Fischer, S. 430, 431; Reimer, PatG, Anm. 85 zu § 9; Tetzner, Anm. 42 und 52 zu § 9; vgl. unten Rn. 368. 235 Vgl. RG, 5.2.1930, RGZ 127, 198 = GRUR 1930, 524 = MuW 1930, 250 = Bl. 1930, 130. 236 Vgl. RG, 21.3.1934, RGZ 144, 187 = GRUR 1934, 438 = MuW 1934, 329 = Bl. 1934, 215 = JW 1934, 1965 Nr. 5; RG, 4.12.1935, GRUR 1936, 791 = MuW 1936, 119; RG, 26.9.1936, GRUR 1937, 627. 237 Vgl. dazu Nachweise bei Benkard, PatG, Rn. 104 zu § 15; Reimer, PatG, Rn. 89 zu § 9. 238 Vgl. BGH, 7.11.1952, GRUR 1953, 114, 118; Benkard, PatG, Rn. 107 zu § 15. 239 Henn, Rn. 168; Lüdecke/Fischer, S. 429. 240 Vgl. zu den Rechtsfolgen einer außerordentlichen Vertragsbeendigung auf die Verfügungen in einer „Rechtekette“ im Filmlizenzgeschäft und bzgl. der Konsequenzen für die Vertragsgestaltung Wente/Härle, GRUR 1997, 96 ff., mit vielen interessanten Hinweisen.

D. Pflichten des Lizenzgebers, die sich aus der Natur des Lizenzvertrags ergeben oder die vereinbart werden

       I. Pflichten beim Abschluss des Vertrags

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      Beim Abschluss von Lizenzverträgen mit ausländischen Partnern sollte daher eingehend geprüft werden, ob eine Genehmigung erforderlich ist. Ist dies der Fall, so sollte der Vertrag nur vorbehaltlich der Genehmigung geschlossen werden. Unterlagen, die Geheimnisse enthalten, sollte der Lizenzgeber erst aushändigen, wenn die Genehmigung vorliegt.

      1 Vgl. Rn. 46. 2 Vgl. BGH, 15.4.1955, BB 1955, 463. 3 Vgl. Rn. 435.

       II. Pflicht des Lizenzgebers, dem Lizenznehmer die Ausübung des Lizenzrechts zu ermöglichen

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