Der Lizenzvertrag. Michael Groß

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Der Lizenzvertrag - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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Vertrag bestimmt ist – nicht schlechthin davon ausgehen, dass der Lizenzgeber verpflichtet ist, in allen diesen Ländern Patente zu erwerben. Erfahrungsgemäß sollen solche Klauseln nur abgrenzen, wo der Lizenznehmer tätig werden soll.

       2. Verzicht auf das Schutzrecht

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       3. Pflicht zur Zahlung der Jahresgebühren

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       4. Prüfkosten

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      Wird die Lizenz erteilt, nachdem ein Antrag auf Einholung einer Recherche gestellt wurde, so wird der Lizenzgeber warten dürfen, bis das Ergebnis der Recherche vorliegt. Deren Ergebnis kann für den Prüfungsantrag von besonderer Wichtigkeit sein. Stellt der Lizenznehmer vorher einen Prüfungsantrag, so trägt er die Kosten, weil insoweit keine entsprechende Pflicht des Lizenzgebers bestand.

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      Steht der Fristablauf gem. §§ 58 Abs. 3, 44 Abs. 2 PatG bevor, so muss der Lizenzgeber von sich aus den Prüfungsantrag stellen, es sei denn, sein Partner wäre damit einverstanden, dass dies unterbleibt.

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      Der Lizenznehmer kann in allen Fällen auch selbst diesen Antrag stellen, ohne dass sich etwas an der Pflicht zur Kostentragung ändert. Deshalb muss er sich, wenn der Antrag nicht gestellt wurde und er jetzt Schadensersatzansprüche geltend macht, regelmäßig mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Die grundsätzliche Pflicht des Lizenzgebers zur Antragstellung besteht nur dort nicht, wo sie sinnlos wäre, etwa weil infolge von Vorveröffentlichungen eine Patenterteilung ohnedies ausgeschlossen wäre.46

       5. Geheimhaltung

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       6. Verteidigung des Schutzrechtes

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