Der Lizenzvertrag. Michael Groß

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Der Lizenzvertrag - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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unabhängig davon, ob es um eine ausschließliche oder um eine einfache Lizenz geht, die Pflicht des Lizenzgebers, gegen Schutzrechtsverletzungen einzuschreiten.50 Dies leuchtet bei einer ausschließlichen Lizenz ein, da sich der ausschließliche Lizenznehmer aufgrund des dinglichen Charakters seiner Lizenz51 selbst verteidigen kann. Bei der einfachen Lizenz erscheint diese Auffassung jedoch nicht ohne Weiteres als gerechtfertigt, da nur der Lizenzgeber die Möglichkeit hat, gegen einen Schutzrechtsverletzer vorzugehen. Zwar ist das Nichteinschreiten gegen einen Verletzer des Schutzrechtes in der Tat der Vergabe einer Gratislizenz nahestehend.52 Auch die Gratislizenz kann der Lizenzgeber jedoch nicht willkürlich vergeben.53 So hat auch der Bundesgerichtshof bei einer einfachen Lizenz, bei der eine Meistbegünstigungsklausel vereinbart war, aus der Natur dieser Klausel gefolgert, dass sich der Lizenzgeber eine Kürzung der Lizenzgebühr gefallen lassen müsse, wenn er gegen Verletzungen des Schutzrechts nicht einschreite.54 Dies komme der Erteilung einer Gratislizenz gleich. Durch die Meistbegünstigungsklausel aber sei der Lizenzgeber verpflichtet, den Lizenznehmer nicht schlechter zu stellen als andere künftige Lizenznehmer.55

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      Es empfiehlt sich – insbesondere bei der einfachen Lizenz – festzulegen, ob der Lizenzgeber verpflichtet ist, gegen Verletzer einzuschreiten. Ist dies der Fall, so werden häufig Abmachungen über die Kostentragung getroffen. Unter Umständen kann sich der Lizenzgeber auch verpflichten, die Prozessführungsbefugnis für den ihm zustehenden Unterlassungsanspruch an den Lizenznehmer zu übertragen.

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      Da der Inhaber einer einfachen Lizenz den ihm entstandenen Schaden gegenüber dem Patentverletzer nicht geltend machen kann, ist zu erwägen, ob der Lizenzgeber die Verpflichtung übernehmen soll, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch Patentverletzungen entsteht, soweit er selbst vom Verletzer Befriedigung erlangen kann.57

      32 Vgl. §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 535 BGB; Staudinger, Anm. 150, 157 zu § 581 BGB. 33 Vgl. Benkard, PatG, Rn. 150 zu § 15; Lüdecke/Fischer, S. 252 ff.; Schade, S. 82; Henn, Rn. 191 m.w.N. 34 Vgl. Lüdecke/Fischer, S. 270; Pietzcker, PatG, Anm. 32 zu § 6; Reimer, PatG, Rn. 96 zu § 9; Benkard, PatG, Rn. 150 zu § 15 m.w.N. 35 Vgl. Lüdecke/Fischer, S. 270. 36 Benkard, PatG, Rn. 150 zu § 15, Rn. 9 zu § 20; zweifelnd auch Troller, GRUR Int. 1952, 108, 115; Schade, S. 82; siehe zu dieser Problematik Kraßer, GRUR Int. 1982, 330. 37 Vgl. z.B. Reimer, PatG, Rn. 96 zu § 9; Lüdecke/Fischer, S. 270. 38 Wie vor. 39 Wie vor. 40 Vgl. RG, 18.8.1937, RGZ 155, 306; Henn, Rn. 326 ff. 41 Vgl. §§ 17, 20 PatG; § 23 GebrMG. 42 Vgl. oben Rn. 201; vgl. auch Pagenberg/Beier, S. 192 Rn. 45. 43 Lüdecke/Fischer, C 85. 44 Vgl. Anhang I. 45 Lüdecke, NJW 1968, 1358; Benkard, PatG, Rn. 152 zu § 15. 46 Lüdecke, NJW 1968, 1358. 47 Vgl. Lüdecke, NJW 1968, 1358. 48 Vgl. dazu Merkblatt des Deutschen Patentamtes über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik. 49 BGH, 26.11.1954, GRUR 1955, 338, 339; Benkard, PatG, Rn. 148 zu § 15; Kraßer, GRUR Int. 1982, 331. 50 Benkard, PatG, Rn. 153 f. zu § 15; Lüdecke/Fischer, C 108; Kraßer, GRUR Int. 1982, 331 m.w.N.; Henn, Rn. 321 ff. m.w.N.; Pagenberg/Beier, S. 84 ff. 51 Vgl. dazu Rn. 36, 361, 365. 52 So die h.M., vgl. z.B. Kraßer, GRUR Int. 1982, 331. 53 Vgl. dazu unter Rn. 381. 54 BGH, 29.4.1965, NJW 1965, 1861. 55 BGH, 29.4.1965, NJW 1965, 1861; vgl. auch Rn. 381. 56 Vgl. Rn. 413. 57 Vgl. Rn. 412. 58 Vgl. Rn. 407.

       V. Pflichten des Lizenzgebers im Hinblick auf die eigene Benutzung und die Vergabe weiterer Lizenzen

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      Ist eine ausschließliche Lizenz erteilt, so ergibt sich daraus, dass der Lizenzgeber gehalten ist, soweit die ausschließliche Lizenz reicht, selbst keine Benutzungshandlungen vorzunehmen, es sei denn, dass er sich dies vorbehalten hat und somit eine sog. alleinige Lizenz vorliegen würde.59 Er darf in diesen Fällen keine weiteren Lizenzen vergeben.60

      Bei einer einfachen Lizenz ist der Lizenzgeber berechtigt, den Lizenzgegenstand zu benutzen. Er darf auch weitere Lizenzen vergeben. Es würde aber gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Lizenzgeber willkürlich Freilizenzen vergeben würde.61

      59 Vgl. Rn. 36, 38, 361. 60 Vgl. Rn. 364. 61 Vgl. Rn. 381. 62 Vgl. hierzu die Beispiele bei Rasch, S. 49 ff., und die Stellungnahme von Weidlich, GRUR 1933, 796, sowie Reimer, PatG, Rn. 81 zu § 9; siehe

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