Der Lizenzvertrag. Michael Groß

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Der Lizenzvertrag - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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bei der Ausfuhrlistenprüfung die Hinzuziehung von technischem Sachverstand nötig. Ist die Software gelistet, muss eine Ausfuhrgenehmigung eingeholt werden. Da Ausfuhren nach Indien nicht von der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001 erfasst sind, ist eine Einzelausfuhrgenehmigung beim BAFA zu beantragen. Die Erteilung einer Einzelausfuhrgenehmigung dauert in der Regel zwischen zwei und vier Wochen, kann allerdings in Einzelfällen – abhängig von Ausfuhrgut, Empfänger und Empfängerland – auch mehrere Monate in Anspruch nehmen. Dem Antrag auf Einzelausfuhrgenehmigung muss oftmals auch ein Endverbleibsdokument (EVEen, ICs) beigefügt werden. Die Ausstellung eines Endverbleibsdokuments kann, vor allem bei ausländischen staatlichen Stellen, durchaus auch eine gewisse Zeit dauern, die bei der Durchführung des Ausfuhrvorgangs einzuplanen ist. Ist die Software von den Güterlisten nicht erfasst, kann eine Ausfuhrgenehmigung aufgrund positiver Kenntnisse einer kritischen Verwendung der Software trotzdem erforderlich sein. Diese Genehmigungspflicht ergibt sich aus dem Art. 4 der Dual-Use VO sowie aus dem § 9 AWV (sog. Catch-all-Klausel).

       2. Nach EU-Recht

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      Damit sind US-(Re-)Exportbestimmungen auch ein wesentlicher Prüfgegenstand eines Lizenzvertrags. Dies ist beispielsweise zu beachten, wenn ein Prototyp deutscher Produktion, der entweder einen Mindestanteil kontrollierter amerikanischer Bestandteile enthält oder das direkte Produkt US-amerikanischer Technologie oder Software ist, einem gebietsfremden Lizenznehmer zu Testzwecken zur Verfügung gestellt wird.

      1 BGBl. I 1961, 481 ff., neugefasst durch Bekanntmachung vom 27. Mai 2009, BGBl. I 2009, 1150, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2012, BAnz. Nr. AT 28.12.2012 V1 vom 28. Dezember 2012; zuletzt neugefasst durch Gesetz zur Modernisierung des AWG vom 6. Juni 2013, BGBl. I 2013, 1482. 2 Auf den Internetseiten des BAFA (www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de) sind die jeweils aktuellen nationalen und europäischen Exportkontrollvorschriften sowie Arbeitshilfen hierzu verfügbar. 3 Vgl. §§ 4–7, 11–13 AWG. 4 Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang vorrangig die Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung – AWV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch die fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 14. April 2020 (BAnz AT 20.4.2020 V1) geändert worden ist. Die AWV wird laufend den aktuellen rechtlichen, sicherheits- und wirtschaftspolitischen Belangen angepasst. 5 Weith/Wegner/Ehrlich, Grundzüge der Exportkontrolle, 2006. 6 „Technologie“: spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von ‚technischen Unterlagen, oder ‚technischer Unterstützung verkörpert. 7 Technische Unterstützung ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 16 Satz 1 AWG jede technische Hilfe in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung. Sie kann in Form von Unterweisung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen (§ 2 Abs. 16 Satz 2 AWG). 8 Die vormaligen Begriffsbestimmungen (u.a. „Gemeinschaftsgebiet, Gebietsansässige, Gebietsfremde“) in § 4 AWG a.F. wurden mit der Novellierung des AWG aufgegeben und durch die Begriffsbestimmungen (u.a. „Inland, Inländer/Deutsche, Ausländer“) in § 2 AWG n.F. ersetzt. 9 VO (EG) Nr. 428/2009, Art. 4 Abs. 2 unter Verweis auf Waffenembargo, Gemeinsamen Standpunkt des Rates hinsichtlich Käufer-/Bestimmungsland; eine aktuelle Übersicht zu Embargo-Ländern ist zu finden auf den Internetseiten des BAFA unter: www.bafa.de/ausfuhrkontrolle/de/embargos/index.html. 10 Anhang II Teil 3 zu VO (EG) Nr. 428/2009 umfasst derzeit folgende Länder: Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Vereinigte Staaten von Amerika, Stand: Mai 2020. 11 § 52 Abs. 1 AWV n.F. entspricht § 45c AWV a.F., seinerzeit neu eingeführt durch die 51. VO zur Änderung der AWV vom 13.9.2000 (BAnz. 2000, Nr. 176, 18577); § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AWV umfasst derzeit folgende Bestimmungsländer: Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien; Stand: Mai 2020. 12 Mit der Novellierung von AWG und AWV wurde der Anwendungsbereich der Catchall-Klauseln der §§ 49 ff. AWV n.F. auf Deutsche und Inländer im Sinne von § 2 Abs. 15 Nr. 2 bis 4 AWG beschränkt. Diese Anpassung ist Ausdruck des völkerrechtlichen Prinzips der Personalhoheit, das auch für das Außenwirtschaftsrecht bindend ist. Auslandssachverhalte (vgl. § 45d AWV a.F., seinerzeit neu eingeführt durch die 51. VO zur Änderung der AWV vom 13.9.2000 (BAnz. 2000, Nr. 176, 18577) können danach nur nationalen außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen unterworfen werden, wenn hierfür ein legitimierender Anknüpfungspunkt in Form der Staatsangehörigkeit oder des Unternehmenssitzes besteht. 13 Die Definition von „allgemein zugänglich“ ist in den Begriffsbestimmungen der De legierten Verordnung (EU) 2019/2199 der Kommission vom 17. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates bzw. die Begriffsbestimmungen in Teil I der Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung enthalten. 14 Die Definition von „Wissenschaftliche Grundlagenforschung“ ist in den Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2199 der Kommission vom 17. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates bzw. die Begriffsbestimmungen in Teil I der Anlage

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