Der Lizenzvertrag. Michael Groß

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Der Lizenzvertrag - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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Eine technische Unterstützung nach §§ 49 ff. AWV ist beispielsweise im Wissenstransfer in Form von Vorträgen/Seminaren oder mündlichen Beratungsleistungen zu sehen. Die technische Unterstützung unterscheidet sich von den Güterausfuhren darin, ob die auszuführende Technologie verkörpert bzw. greifbar ist. Wenn verkörperte Technologie ausgeführt wird, ist diese nicht nach §§ 49 ff. AWV, sondern nach §§ 8 ff. AWV sowie Art. 3 ff. VO (EG) Nr. 428/2009 zu beurteilen.15

      In allen Fällen der technischen Unterstützung besteht eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem BAFA, sofern der Inländer, der technische Unterstützung leisten will, positive Kenntnis von einer geplanten Verwendung der Kenntnisse hat, die nach den §§ 49 ff. AWV eine Genehmigungspflicht auslöst. Die Genehmigungspflicht besteht davon unabhängig in jedem Falle, wenn der inländische Ausführer/Verbringer vom BAFA entsprechend unterrichtet wurde über die eine Genehmigungspflicht nach §§ 49 ff. AWV auslösende (i.e. militärische) Bestimmung der weiterzugebenden Kenntnisse. Die technische Unterstützung darf in jedem Fall erst dann erbracht werden, wenn das BAFA über die Frage der Genehmigungspflicht endgültig entschieden hat.

      „Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, Leistungen in Erfüllung des Lizenzvertrages zu erbringen, sofern er hieran aufgrund der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts einschließlich Embargos (und/oder sonstigen Sanktionen) gehindert ist.“

      Die Praxis der Exportkontrolle soll anhand eines Beispielfalls skizziert werden:

      Ein in Deutschland ansässiger Lizenzgeber schließt mit einem in Indien ansässigen Lizenznehmer einen Lizenzvertrag über die Nutzung von Software. Die auf einer CD befindliche Software soll mitsamt Anleitung auf dem Postweg von Deutschland nach Indien versandt werden.

      Nachdem die Sanktionslistenprüfung von dem Vertragspartner negativ war und im ersten Schritt geklärt ist, dass die Ausfuhr nicht von einem Embargo erfasst und es auch kein Rüstungsgut ist, ist zu prüfen, ob es sich um ein gelistetes sog. „Dual-Use“ Gut handelt, die Ausfuhr mithin wegen des doppelten Verwendungszwecks genehmigungspflichtig ist. Für Software ist dies anhand Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste als Anlage zur AWV und in Anhang

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