Der Lizenzvertrag. Michael Groß

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Der Lizenzvertrag - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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Know-how-Verträgen, RIW/AWD 1970, 441

      Schmid, Gebietsbeschränkungen in Patent- und Know-how-Verträgen im Wettbewerbsrecht der USA und der EG, Bern 1987

      Schwarz, Erfindungen an amerikanischen Hochschulen, München 1997, mit Anm. Heath, GRUR Int. 1998, 825 f.

      Sieger, Die Übersetzungs-Lizenzverträge im deutsch-amerikanischen Rechtsverkehr, UFITA 82, 1978, 287

      Sommer, US. Patent License Restrictions, XXI les Nouvelles, 186 (1986)

      Strohm, Wettbewerbsbeschränkungen in Patentlizenzverträgen nach amerikanischem und deutschem Recht, Köln 1971

      Swanson/Canty, Aktuelles aus den USA, Mitt. 2018, 489 ff.

      Tirard, French, EEC, US. Taxes and Licensing 1990, 106

      Wyatt/Marames/Karas, An Overview of Developments in Antitrust Law Relating to Intellectual Property, 55 Antitrust Law Journal 1986, 373

      von Zumbusch, Die Schiedsfähigkeit privatrechtlicher Kartellrechtsstreitigkeiten nach US-, deutschem und EG-Recht, GRUR Int. 1988, 541.

      Die Bibliothek des „Max-Planck-Instituts für Patentrecht/Institut für gewerblichen Rechtsschutz der Universität München“, Marstallplatz 1, 80539 München, www.ip.mpg.de, verfügt über einen sehr guten Bestand internationaler Zeitschriften und Bücher. Empfohlen werden auch die regelmäßig erscheinenden Bibliographie-Daten in GRUR Int. sowie juristische Datenbanken, les Nouvelles, das Literaturverzeichnis von Benkard und die Webseiten im gewerblichen Rechtsschutz tätiger Kanzleien.

       II. Genehmigungspflicht

       1. Nach deutschem und EU-Recht

      435

       – technische Unterstützung durch Deutsche oder Inländer8 im Sinne des § 2 Abs. 15 Nr. 2 bis 4 AWG in einem Drittland im Sinne von § 2 Abs. 8 AWG erbracht wird und der Deutsche oder Inländer seitens des BAFA unterrichtet wurde, dass die zu übermittelnden Kenntnisse zur Verwendung in Zusammenhang mit ABC-Waffen oder von für die Ausbringung solcher Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt sind (§ 49 AWV);

       – sie – soweit nicht bereits von § 49 AWV erfasst – im Rahmen der technischen Unterstützung durch Deutsche oder Inländer in einem Drittland an einen Ausländer im Sinne von § 2 Abs. 5 AWG weitergegeben werden, und der Deutsche oder Inländer seitens des BAFA unterrichtet wurde, dass die technische Unterstützung in Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung steht und in einem Land im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erbracht wird9 (§ 50 AWV);

       – sie im Rahmen der technischen Unterstützung im Inland an Ausländer weitergegeben werden, die nicht in einem Land ansässig sind, das in Anhang II Teil 310 der VO (EG) Nr. 428/2009 genannt oder Mitglied der EU ist (§ 45 Abs. 1 AWV);

       – sie im Rahmen der technischen Unterstützung im Inland an Ausländer weitergegeben werden, die nicht in einem Land ansässig sind, das in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist oder Mitglied der Europäischen Union ist und die technische Unterstützung in Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung steht (§ 51 Abs. 2 AWV);

       – die technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betriebvon Anlagen für kerntechnische Zwecke Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in den in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AWV genannten Ländern steht. (§ 52 Abs. 1 AWV).11

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