Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen. Christoph Keller

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Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen - Christoph Keller

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Schwerpunktsetzung in der Fallbearbeitung ist für das gesamte Studium wichtig.

      I. Ermächtigung

      – Grundrechtseingriff

      – Zielrichtung

      – Ermächtigungsgrundlage

      II. Formelle Rechtmäßigkeit

      – Zuständigkeit (örtliche, sachliche)

      – Verfahren, Form

      III. Materielle Rechtmäßigkeit

      – Tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

      – Besondere Verfahrensvorschriften

      – Adressatenregelung

      – Rechtsfolge, Bestimmtheit, Ermessen und Verhältnismäßigkeit

      IV. Ergebnis

       Die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Eingriffsmaßnahme bildet regelmäßig den Schwerpunkt in einer Fallbearbeitung.

      I. Ermächtigungsgrundlage

       Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedarf es bei einem Grundrechtseingriff einer Ermächtigungsgrundlage, welche auf ein verfassungsmäßiges Gesetz zurückzuführen ist.

      1. Grundrechtseingriff

      3. Ermächtigungsgrundlage

      II. Formelle Rechtmäßigkeit

      1. Zuständigkeit

      a) Örtliche Zuständigkeit

      b) Sachliche Zuständigkeit

2. Verfahren § 28 Abs. 1 VwVfG NRW: Anhörung Beteiligter
3. Form § 37 Abs. 2 VwVfG NRW: Grundsatz: Formfreiheit
4. Begründung § 39 VwVfG NRW: Begründung des VA
5. Ordnungsgemäße Bekanntgabe § 41 VwVfG : Bekanntgabe des VA

      III. Materielle Rechtmäßigkeit

      1. Tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

      2. Besondere Verfahrensvorschriften

      b) Anordnungsbefugnis

      3. Adressatenregelung

      4. Rechtsfolge der konkret herangezogenen Ermächtigungsgrundlage

      a) Rechtsfolge entspricht der Ermächtigungsgrundlage

      b) Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW)

      c) Ermessen (§ 3 PolG NRW)

      aa) Entschließungsermessen, ggf. Ermessensreduzierung auf Null

      bb) Auswahlermessen (§ 3 Abs. 2 PolG NRW)

      d) Übermaßverbot; Verhältnismäßigkeit i. w. S. (§ 2 PolG NRW)

      aa) Geeignetheit

      bb) Erforderlichkeit

      cc) Verhältnismäßigkeit i. e. S. (Angemessenheit)

      IV. Ergebnis

       zu I.: Ermächtigungsgrundlage

       Eingriffsbegriff

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