Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen. Christoph Keller

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen - Christoph Keller страница 7

Автор:
Жанр:
Серия:
Издательство:
Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen - Christoph Keller

Скачать книгу

hat die Polizei gem. § 3 Abs. 1 PolG NRW diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

      Bei der Verhältnismäßigkeit i. e. S. muss festgestellt werden, ob die Maßnahme auch angemessen gewesen ist. Hierbei ist die Zweck-Mittel-Relation zu erörtern. Der Eingriff in die Grundrechte des Adressaten darf nicht außer Verhältnis zu dem zu erreichenden Zweck stehen. Bei präventiven Maßnahmen sind die Grundrechte des Adressaten gegen die geschützten Rechtsgüter gefährdeter Dritter abzuwägen.

       Prüfung der Grundmaßnahme ist erfolgt

      I. Ermächtigungsgrundlage

       Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedarf es bei einem Grundrechtseingriff einer Ermächtigungsgrundlage, welche auf ein verfassungsmäßiges Gesetz zurückzuführen ist.

      1. Grundrechtseingriff

      2. Zielrichtung

      3. Ermächtigungsgrundlage

      II. Formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme

      1. Zuständigkeit

      – Verweis auf vorgängige Prüfung der Grundmaßnahme

      – § 56 VwVG NRW analog

      2. Verfahren

      – bei Anlass: § 56 Abs. 4 PolG NRW, § 55 Abs. 3 PolG NRW

      III. Materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme

      1. Zulässigkeit des Zwangs (§ 50 Abs. 1 PolG NRW)

      a) Vollstreckbare Grundverfügung

      aa) Wirksamkeit

      – ordnungsgemäße Bekanntgabe, § 43 VwVfG NRW

      – keine Nichtigkeit nach § 44 VwVfG NRW

      bb) Inhaltliche Vollstreckbarkeit

      – Befehlender Verwaltungsakt (Handeln/Dulden/Unterlassen)

      cc) Formelle Vollstreckbarkeit

      – Bestandskraft oder

      – sofortige Vollziehbarkeit gem. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

      dd) Nichterfüllung der durch die Grundverfügung auferlegten Pflicht

      b) Konnexitätsgrundsatz

      2. Zulässigkeit des Zwangsmittels (§ 51 PolG NRW)

      a) Ersatzvornahme (§ 52 PolG NRW)

      b) Zwangsgeld (§ 53 PolG NRW)

      c) Unmittelbarer Zwang (§§ 55, 58 PolG NRW)

      3. Art und Weise der Zwangsanwendung

      a) Ersatzvornahme, § 56 PolG NRW, unter Hinweis auf Kostenmitteilung

      b) Zwangsgeld, § 56 PolG NRW, Androhung in bestimmter Höhe;

       Festsetzung, § 53 Abs. 1 und 2 PolG NRW

      c) Unmittelbarer Zwang, § 61 PolG NRW

      4. Bei Anlass: Besondere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

      a) Fesselung (§ 62 PolG NRW)

      b) Schusswaffengebrauch (§§ 63–65 PolG NRW)

      5. Ermessen

      6. Übermaßverbot

      a) Geeignetheit

      b) Erforderlichkeit

      c) Verhältnismäßigkeit

      IV. Ergebnis

      § 50 Abs. 1 PolG NRW beschreibt die polizeiliche Grundkonstellation von „Befehl und Zwang“. Das bedeutet, dass die Polizei nach Erkenntnis einer Gefahrenlage einen Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG) erlässt, durch den der Adressat aufgefordert wird, durch zwecktaugliches Verhalten (= Tun, Dulden oder Unterlassen) die Gefahr abzuwehren.

Скачать книгу