Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen. Christoph Keller

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Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen - Christoph Keller

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Klausurgliederung unter Verwendung eindeutiger Überschriften.

       Prüfung der Grundmaßnahme ist erfolgt

      I. Ermächtigungsgrundlage

       Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedarf es bei einem Grundrechtseingriff einer Ermächtigungsgrundlage, welche auf ein verfassungsmäßiges Gesetz zurückzuführen ist.

      1. Grundrechtseingriff

      2. Zielrichtung

      3. Ermächtigungsgrundlage (aus Grundmaßnahme, z. B. § 81a StPO i. V. m. §§ 57 ff. PolG NRW

      II. Formelle Rechtmäßigkeit

       Zuständigkeit (Verweis zur Grundmaßnahme)

      III. Materielle Rechtmäßigkeit

      1. Zulässigkeit des Zwangs

      a) Die Eingriffsermächtigung der Grundmaßnahme enthält auch die Befugnis zum Zwang und der Anwendung des unmittelbaren Zwanges, wenn die durchzusetzende StPO-Maßnahme rechtmäßig ist

      b) Rechtmäßigkeit der Grundmaßnahme

      c) Grundmaßnahmen – Maßnahme wird nicht befolgt, da Adressat sich weigert

      2. Zulässigkeit des Zwangsmittels

      – Es kommt nur die Anwendung unmittelbaren Zwanges in Betracht

      3. Art und Weise der Zwangsanwendung, §§ 57 ff. PolG NRW

      – Androhung (§§ 57 Abs. 1 i. V. m. 61 PolG NRW)

      4. Bei Anlass: Besondere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

      a) Fesselung (§§ 57 Abs. 1 i. V. m. 62 PolG NRW)

      b) Schusswaffengebrauch (§§ 57 Abs. 1 i. V. m. 63 ff. PolG NRW)

      5. Ermessen

      6. Übermaßverbot

      a) Geeignetheit

      b) Erforderlichkeit

      c) Verhältnismäßigkeit

      IV. Ergebnis

      Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme im Sofortvollzug ist vorzunehmen wie Prüfung im gestreckten Verfahren, indes mit dem Unterschied, dass hier eine fiktive strafprozessuale Grundmaßnahme zu prüfen ist.

       zu I. Ermächtigungsgrundlage

       zu II. Formelle Rechtmäßigkeit

       zu III. Materielle Rechtmäßigkeit

       Zulässigkeit des Zwangs

       Zulässigkeit des Zwangsmittels

      Polizeiliche Strafverfolgungsmaßnahmen erlegen dem Betroffenen ausschließlich Duldungspflichten auf. Handlungspflichten begründen polizeiliche Strafverfolgungsmaßnahmen nicht, da niemand an seiner eigenen Strafverfolgung mitzuwirken braucht. Somit kommt als Zwangsmittel ausschließlich unmittelbarer Zwang in Betracht. Auch aus gesetzessystematischen Gründen kommt eine Ersatzvornahme (§ 52 PolG NRW) respektive Zwangsgeld (§ 53 PolG NRW) nicht in Betracht, wie sich (indirekt) aus § 57 Abs. 1 PolG NRW ergibt („… gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 58–66 …“).

       Art und Weise der Zwangsanwendung, §§ 57 ff. PolG NRW

      Über die Art und Weise der Anwendung von unmittelbarem Zwang enthält die StPO (mit Ausnahme von § 119 Abs. 5 StPO: Fesselung in der Untersuchungshaft) keine Regelungen. Über die Brückennorm des § 57 Abs. 1 PolG NRW gelten die §§ 58–66 PolG NRW.

      

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