Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen. Christoph Keller

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Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen - Christoph Keller

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das mildeste Zwangsmittel ist, gefolgt von der Ersatzvornahme und dem unmittelbaren Zwang. Wurde unmittelbarer Zwang angewandt, muss bei der Erforderlichkeit nicht mehr geprüft werden, ob andere mildere Zwangsmittel hätten angewandt werden können. Denn das wurde vorab schon mit § 55 Abs. 1 PolG NRW geprüft. Somit ist nur bei der Ersatzvornahme zu prüfen, ob alternativ ein Zwangsgeld in Betracht gekommen wäre. Überdies ist zu prüfen, ob innerhalb des konkreten Zwangsmitteleinsatzes eine mildere Maßnahme in Betracht gekommen wäre. Ausführungen hierzu sind regelmäßig bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang erforderlich.

      I. Ermächtigungsgrundlage

       Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedarf es bei einem Grundrechtseingriff einer Ermächtigungsgrundlage, welche auf ein verfassungsmäßiges Gesetz zurückzuführen ist.

      1. Grundrechtseingriff

      2. Zielrichtung

      3. Ermächtigungsgrundlage

      II. Formelle Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen

      1. Zuständigkeit

      2. Verfahren

      – Anhörung entfällt (Ersatzvornahme/unmittelbarer Zwang sind Realakte)

      – bei a. A. Anhörung entbehrlich, § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG

      III. Materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme

      1. Zulässigkeit des Zwangs (§ 50 Abs. 2 PolG NRW)

      a) gegenwärtige Gefahr

      b) Notwendigkeit des Sofortvollzugs

      c) Handeln innerhalb der Befugnisse

      – Inzidentprüfung der fiktiven Grundverfügung (hypothetischer VA)

      aa) Rechtsgrundlage

      bb) Materielle Rechtmäßigkeit

      2. Zulässigkeit des Zwangsmittels (§ 51 PolG NRW)

      a) Ersatzvornahme (§ 52 PolG NRW)

      b) Unmittelbarer Zwang (§§ 55, 58 PolG NRW)

      3. Art und Weise der Zwangsanwendung

      a) Androhung (§§ 51 Abs. 2, 56, 61 PolG NRW)

      b) Bei Zwangsgeld: Festsetzung, § 53 Abs. 1 und 2 PolG NRW

      4. Bei Anlass: Besondere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

      a) Fesselung (§ 62 PolG NRW)

      b) Schusswaffengebrauch (§§ 63–65 PolG NRW)

      5. Ermessen

      6. Übermaßverbot

      a) Geeignetheit

      b) Erforderlichkeit

      c) Verhältnismäßigkeit

      IV. Ergebnis

       zu I. Ermächtigungsgrundlage

      In Betracht kommt § 50 Abs. 2 PolG NRW (Sofortvollzug).

       zu II. Formelle Rechtmäßigkeit

      Bei Prüfung der sachlichen Zuständigkeit gilt der Grundsatz, dass diejenige Behörde für die Anwendung von Zwangsmitteln zuständig ist, die die zu vollstreckende Grundverfügung erlassen hat (§ 50 Abs. 2 PolG NRW, § 56 VwVG analog). Nachdem im Sofortvollzug eine solche fehlt, ist auf die hypothetische Grundverfügung abzustellen und die sachliche Zuständigkeit der Polizei zu deren Erlass kurz festzustellen.

      Dabei sollte die hypothetische Grundverfügung stets exakt benannt werden (z. B. „Unterlassen Sie den Angriff“).

       zu III. Materielle Rechtmäßigkeit

      Neben dem Fehlen einer Grundverfügung setzt ein Vorgehen im Wege des Sofortvollzugs nach § 50 Abs. 2 PolG NRW voraus, dass dieses zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

      Die Polizei muss „innerhalb ihrer Befugnisse“ handeln. Im Gegensatz zum gestreckten Verfahren ist der Konnexitätsgrundsatz hier also gesetzlich angeordnet. Eine Vollstreckung im Wege des sofortigen Vollzugs ist deshalb nur dann rechtmäßig, wenn eine entsprechende Grundverfügung – würde sie tatsächlich ergehen – auch rechtmäßig wäre. Es müssen also stets die Voraussetzungen für eine mittels Sofortvollzugs durchgesetzte „fiktive Grundverfügung“ (hypothetischer Verwaltungsakt) vorliegen.

       Da die Grundverfügung tatsächlich nicht ausgesprochen wurde, also nur „gedacht“ ist, ist bei der Prüfung in der Klausur der Konjunktiv zu verwenden. Eine häufige Fehlerquelle liegt darin, dass bei der Inzidentprüfung der fiktiven Grundmaßnahme „der Überblick verloren geht“

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