Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen. Christoph Keller

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Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen - Christoph Keller

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       1. Allgemeines zur Klausurtechnik

      (1) Inhalt vor Schönheit

      (2) Klarheit vor Schönheit

      (3) Schönheit vor Schund.

      – Keine Erörterungen im Ich-Stil

       Formulieren Sie kurz und prägnant; überflüssig sind etwa folgende Wendungen: „Nun ist zu prüfen, ob …“, „laut Sachverhalt“. Das gilt auch für Füllwörter, wie „zunächst einmal“, ,,schlussendlich“, ,,im Endeffekt“ usw.

      – Vermeiden Sie Bekräftigungen bzw. inhaltsleere Verstärkungen („zweifelsohne“, „eindeutig“ usw.), sie können den Anschein erwecken, man wolle sich den Aufwand einer schlüssigen Argumentation ersparen. Ist der Punkt tatsächlich unproblematisch, sind Verstärkungen überflüssig. Ist er dies nicht, wird diese Bekräftigung nicht über das Fehlen einer Argumentation hinwegtäuschen. Schlimmstenfalls wirken sie unsachlich.

      – Verwenden Sie nur allgemein übliche Abkürzungen. Ein vermehrter Gebrauch „untypischer Abkürzungen“ beeinträchtigt den Lesefluss und damit die Lesbarkeit ihrer Klausur

      – Sie dürfen den Sachverhalt auslegen, aber nicht ausweiten („Tatbestandsquetsche“)

      – Vermeiden Sie jegliche Emotionalisierungen („Das kann ja wohl nicht richtig sein…“)

      – Hinweise auf Rechtsprechung sind regelmäßig entbehrlich. Bewertet werden Systematik und eigenständige Begründungsarbeit

      – Vermeiden Sie anmaßenden Stil („der Ton macht die Musik“), etwa „Die Meinung des BGH ist unhaltbar … „

      – Fremdwörter können das Textverständnis erschweren und sind zu vermeiden. Die Gerichts- bzw. Amtssprache ist deutsch (§ 184 GVG, § 23 Abs. 1 VwVfG NRW), es sei denn sie sind treffender oder eleganter

      – Streichungen sollten so eindeutig sein, dass der Leser sofort erkennen kann, ob ein Satz oder Absatz nun noch zur Bearbeitung gehört oder nicht

      – für Definitionen gilt: Haben Sie einen Begriff schon einmal definiert, bedarf es bei der erneuten Erwähnung des Begriffs in der Regel keiner nochmaligen Definition. Ein Verweis nach oben genügt.

      Insgesamt ist auf schlüssige Gedankenfolge und einen logischen Aufbau zu achten. Nutzen Sie den strukturierten Rahmen des Öffentlichen Rechts (Lösungsschemata). Behandeln Sie Probleme erst dann, wenn ihre Lösung zur Bearbeitung ansteht. So fordert der Platzverweis gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Nur diese ist zu prüfen, nicht auch gesteigerte Gefahrengrade (z. B. gegenwärtige Gefahr), auch wenn diese vorliegen. Keine Lösung von Rechtsproblemen auf Vorrat.

      Für den Bearbeiter am wichtigsten ist der (Bearbeiter-)Vermerk am Ende der Klausur. Dieser teilt mit, welche Aufgabe zu bearbeiten ist. Das klingt erst einmal völlig banal, sollte aber deswegen in dieser Reihenfolge erfolgen, da der Sachverhalt gerade in Bezug auf die zu prüfende Strafbarkeit zu lesen und analysieren ist. Zudem gibt der Vermerk oftmals dezidierte Hinweise auf die rechtlichen Schwerpunkte eines Falles und enthält teils Argumentationshilfen, die in der Klausurlösung verwertet werden können („A hält die polizeiliche Maßnahme für rechtswidrig, weil …“).

       Es sollten daher stets zuerst Bearbeitervermerk und Aufgabenstellung gelesen werden, da dann der Sachverhalt bereits unter diesem Gesichtspunkt studiert werden kann.

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