Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen. Christoph Keller
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1. Allgemeines zur Klausurtechnik
Die Mühen, die das Erlernen des umfangreichen Prüfungsstoffs machen, zahlen sich nicht aus, wenn das Handwerkszeug, das Erlernte in überzeugender Form zu Papier zu bringen, fehlt.98 Insofern werden nachfolgend einige Hinweise gegeben, deren Beachtung für das Gelingen einer Klausur von Bedeutung ist. Grundsätzlich gilt, dass lösungstechnische Empfehlungen zur Anfertigung von Klausuren nur allgemeine Hinweise sein können. Sie gelten für eine Vielzahl sehr unterschiedlicher Fälle, keineswegs für alle. Entscheidend sind stets die fallspezifische Problematik bzw. die exakte fallgerechte Bearbeitung des jeweils konkret gegebenen Einzelsachverhalts.99 Insoweit sind die hier dargelegten „Tipps“ keineswegs als abschließend zu verstehen und bilden auch kein „Patentrezept“. Die hier dargelegten Hinweise sind aber weitgehend anerkannt, stellen also im Großen und Ganzen den („kleinsten“) gemeinsamen Nenner dar.100
Verstanden als Stil juristischer Texte hat der Stil des Juristen drei Grundsätze:101
(1) Inhalt vor Schönheit
(2) Klarheit vor Schönheit
(3) Schönheit vor Schund.
Denken Sie an den Leser (Korrektor):102 Man muss also nicht nur selbst wissen, was man meint, sondern sich auch immer fragen, ob ein anderer weiß, was gemeint ist. Die Lesbarkeit der Klausur wird durch eine klare und übersichtliche Diktion erhöht (keine Schachtelsätze);103 allgemein gilt:
– Die Regeln der Grammatik und der Rechtschreibung sind sorgfältig zu beachten104
– Keine Erörterungen im Ich-Stil
Formulieren Sie kurz und prägnant; überflüssig sind etwa folgende Wendungen: „Nun ist zu prüfen, ob …“, „laut Sachverhalt“. Das gilt auch für Füllwörter, wie „zunächst einmal“, ,,schlussendlich“, ,,im Endeffekt“ usw.
– Vermeiden Sie Bekräftigungen bzw. inhaltsleere Verstärkungen („zweifelsohne“, „eindeutig“ usw.), sie können den Anschein erwecken, man wolle sich den Aufwand einer schlüssigen Argumentation ersparen. Ist der Punkt tatsächlich unproblematisch, sind Verstärkungen überflüssig. Ist er dies nicht, wird diese Bekräftigung nicht über das Fehlen einer Argumentation hinwegtäuschen. Schlimmstenfalls wirken sie unsachlich.
– Verwenden Sie nur allgemein übliche Abkürzungen. Ein vermehrter Gebrauch „untypischer Abkürzungen“ beeinträchtigt den Lesefluss und damit die Lesbarkeit ihrer Klausur
– Sie dürfen den Sachverhalt auslegen, aber nicht ausweiten („Tatbestandsquetsche“)
– Vermeiden Sie jegliche Emotionalisierungen („Das kann ja wohl nicht richtig sein…“)
– Hinweise auf Rechtsprechung sind regelmäßig entbehrlich. Bewertet werden Systematik und eigenständige Begründungsarbeit
– Vermeiden Sie anmaßenden Stil („der Ton macht die Musik“), etwa „Die Meinung des BGH ist unhaltbar … „
– Fremdwörter können das Textverständnis erschweren und sind zu vermeiden. Die Gerichts- bzw. Amtssprache ist deutsch (§ 184 GVG, § 23 Abs. 1 VwVfG NRW), es sei denn sie sind treffender oder eleganter
– Streichungen sollten so eindeutig sein, dass der Leser sofort erkennen kann, ob ein Satz oder Absatz nun noch zur Bearbeitung gehört oder nicht
– für Definitionen gilt: Haben Sie einen Begriff schon einmal definiert, bedarf es bei der erneuten Erwähnung des Begriffs in der Regel keiner nochmaligen Definition. Ein Verweis nach oben genügt.
Insgesamt ist auf schlüssige Gedankenfolge und einen logischen Aufbau zu achten. Nutzen Sie den strukturierten Rahmen des Öffentlichen Rechts (Lösungsschemata). Behandeln Sie Probleme erst dann, wenn ihre Lösung zur Bearbeitung ansteht. So fordert der Platzverweis gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Nur diese ist zu prüfen, nicht auch gesteigerte Gefahrengrade (z. B. gegenwärtige Gefahr), auch wenn diese vorliegen. Keine Lösung von Rechtsproblemen auf Vorrat.
Die erfolgreiche Klausurbearbeitung folgt ebenso wie die Lösung einer Hausarbeit, Seminararbeit, Bachelorarbeit usw. bestimmten Gesetzmäßigkeiten. Die Beherrschung lässt sich durch permanente Übung erlernen. Letztlich gilt natürlich, dass das Klausurschreiben nur der Studierende selbst üben kann. Dass dabei der Grundsatz „Je öfter, desto besser“ gilt, dürfte kaum überraschen.105
2. Auswertung von Bearbeitervermerken
Für den Bearbeiter am wichtigsten ist der (Bearbeiter-)Vermerk am Ende der Klausur. Dieser teilt mit, welche Aufgabe zu bearbeiten ist. Das klingt erst einmal völlig banal, sollte aber deswegen in dieser Reihenfolge erfolgen, da der Sachverhalt gerade in Bezug auf die zu prüfende Strafbarkeit zu lesen und analysieren ist. Zudem gibt der Vermerk oftmals dezidierte Hinweise auf die rechtlichen Schwerpunkte eines Falles und enthält teils Argumentationshilfen, die in der Klausurlösung verwertet werden können („A hält die polizeiliche Maßnahme für rechtswidrig, weil …“).
Es sollten daher stets zuerst Bearbeitervermerk und Aufgabenstellung gelesen werden, da dann der Sachverhalt bereits unter diesem Gesichtspunkt studiert werden kann.
Hat man die Fragestellung (und den Bearbeitervermerk) ohne Restzweifel verstanden und so eine zielgerichtete Filtrierung vorgenommen, ist nun den Sachverhalt unter dieser voreingenommenen Optik lesen. Voraussetzung für das vollständige Erfassen des Sachverhaltes ist es, ihn wiederholt und konzentriert zu lesen.106 Es darf nichts übersehen werden. Gehen Sie möglichst unbelastet an den Sachverhalt heran und nehmen Sie sich ausreichend Zeit, um ihn voll zu erfassen. Nehmen Sie den Sachverhalt so, wie er ist. Lassen Sie nichts weg. Fügen Sie nichts hinzu.107
Wenig sinnvoll, weil häufig verwirrend und fehlerursächlich, ist es, bereits beim ersten Lesen (womöglich mehrfarbig) Kennzeichnungen vorzunehmen, da oftmals erst die wiederholte und dadurch noch genauere Beschäftigung mit Sachverhalt und Aufgabenstellung ergibt, welche Details tatsächlich von Bedeutung sind.108
Im zweiten Anlauf lesen Sie den Sachverhalt gründlich (Textmarker sparsam verwenden). Nicht wenige neigen dazu,