Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen. Christoph Keller

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Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen - Christoph Keller

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eine lyrische Annäherung an den Zivilprozess, die in die Irre führt. Gäbe es nämlich einen solchen "Strafanspruch", so müsste es auch eine "Strafschuld" des Schuldigen geben, also eine Art Pflicht, sich bestrafen zu lassen. Eine solche Pflicht existiert hingegen nicht. Daher ist das Entfliehen aus der Strafhaft auch nicht strafbar, sofern dabei nicht andere Taten (wie Sachbeschädigungen, Bestechung, Körperverletzung) begangen werden. — 62 SBK ER, Rn. 378 f.; Braun PSP 4/2013, 9 ff. Grundlegend Wälter, Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung einer polizeilichen Maßnahme, Beilage PSP 4/2019. — 63 Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist dagegen stets als Verwaltungsakt zu qualifizieren. — 64 Mitunter wird eine sinngemäße Anwendung verfahrensrechtlicher Vorkehrungen gefordert, Hufen/Siegel, Verwaltungsverfahren, Rn. 769, m. w. N. — 65 Ausführlich Braun, PSP 3/2013, 8 ff. — 66 Zum polizeilichen Zwang im Überblick Tröster, PSP 2/2012, 3 ff.; tiefergehend mit Falllösungen Braun/Wohlfahrt, Kriminalistik 2011, 653 ff. und Keller, PSP 2/2012, 32 ff. — 67 Braun, PSP 3/2013, 8 (11). — 68 Braun, PSP 3/2013, 8 (12). — 69 Dietlein, in: DBH ÖR NRW, Teil 3 Rn. 253. — 70 Braun, PSP 4/2013, 9 (10). Problematisch ist aber der Fall, wenn die Polizei zum Erlass der Grundverfügung sachlich unzuständig war. Denn hier ist es möglich, dass die Vollstreckung dieser Grundverfügung trotzdem rechtmäßig und die Polizei sachlich zuständig ist. Diese Konstellation kann in Betracht kommen, wenn die Polizei ein Fahrzeug abschleppen lässt (= Ersatzvornahme), das auf einem durch Verkehrszeichen ausgewiesenem Parkverbot steht. In diesem Fall würde die Polizei eigentlich keinen eigenen Verwaltungsakt, sondern einen „fremden“ Verwaltungsakt vollstrecken. Denn zuständig zum „Erlass“ eines Verkehrszeichens ist ausschließlich die Verkehrsbehörde. Und nur diese kann ihre eigenen Verwaltungsakte vollstrecken (vgl. § 56 VwVG NRW), zu diesem „Dilemma“ Braun, PSP 4/2013, 9 (10 f.). — 71 BVerwG DVBl. 67, 379: Schwabinger Krawalle; Anm. Pfeiffer/Buchinger, JA 2006, 102 ff. — 72 Braun, PSP 4/2013, 9 (10). — 73 Lerm/Lambiase, Zwang, S. 44. — 74 Detterbeck, AVR, Rn. 613 ff. — 75 Braun, PSP 4/2013, 9 (12). — 76 In Nordrhein-Westfalen ist seit dem 01.11.2007 das Widerspruchsverfahren grundsätzlich abgeschafft. Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist die Einlegung eines Widerspruchs in den meisten Fällen nicht mehr notwendig bzw. möglich; dazu Johlen, NWVBl 2013, 91 ff.; Wienbracke, NWVBl. 2015, 248 ff. — 77 Schnur, Zwang, S. 23. — 78 Zur gerichtlichen Aufhebung der Sofortvollziehungsanordnung eines Verwaltungsaktes ausführlich Kiehne, VerwArch 2020, 270 ff. — 79 Knemeyer, POR, Rn. 279; dazu auch Wagner Bundespolizeirecht, S. 54 f. — 80 Schenke, POR, Rn. 540 ff.; Geis, POR, Rn. 621; Schnur, Zwang, S. 22 und 24 ff.; vgl. auch OVG Bautzen DÖV 2020, 843: Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahmen nicht an; s. a. Weber NVWZ 2020, 1330 (1315). — 81 Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, § 52 Rn. 9. — 82 Kingreen/Poscher, POR, § 24 Rn. 14. — 83 Braun, PSP 4/2013, 9 (14). — 84 Ausführlich Braun PSP 3/2017, 3 ff.; Albrecht PSP 4/2018, 13 ff. — 85 SBK ER, Rn. 379 f.; Braun PSP 2/2014, 3 ff. — 86 Braun PSP 2/2014, 3 (4), unter Hinweis auf OVG Münster DVBl. 1964, 684 (685). — 87 Haurand POR, S. 161. — 88 Bialon/Springer ER, Rn. 746; differenziert Schnur Zwang, S. 28. — 89 Braun PSP 2/2014, 3 (5). — 90 SBK ER, Rn. 409 f.; Braun PSP 2/2014, 3 (5 f.). — 91 Beck/Hötzel PolG BW, S. 79 (80); a. A. Benfer NJW 2002, 2688. — 92 Thiel, in: BeckOK POR NRW, § 57 PolG Rn. 5; Tegtmeyer/Vahle PolG NRW, § 57 Rn. 3. — 93 Neuwirth SWG, S. 27. — 94 Lerm/Lamblase Zwang, S. 69; zur Durchsetzung strafprozessualer Maßnahmen durch die Polizei instruktiv Brenneisen/Busch-Nielsen Kriminalistik 2015, 444 ff.; Brenneisen/Blauhut Die Polizei 2015, 185 ff. — 95 Im Hinblick auf die Reichweite von § 1 Abs. 4 PolG NRW vgl. Kay PSP 4/2012, 3; Thiel PSP 4/2015, 37. — 96 Braun PSP 2/2014, 3 (6). — 97 Lerm/Lamblase Zwang, S. 69. — 98 Schneider JURA 2018, 165 ff.: Ratschläge für eine gelungene Klausurbearbeitung. — 99 Schwacke Juristische Methodik, S. 153. — 100 Speziell zu methodischen Grundlagen der Klausurbearbeitung im Öffentlichen Recht Heckmann ÖR, S. 1 ff. — 101 Ausführlich: Walter JURA 2006, 344 ff.: „Über den juristischen Stil“; auch Wieduwilt JuS 2010, 288 ff. — 102 Zwischen dem Prüfling, der eine Klausur vor sich hat, und dem Klausursteller hinter der Klausur steht ein Dritter: der Korrektor. Dass dessen Leistung gewürdigt und mit Blick auf zukünftige Aufgabenstellungen sinnvoll verwertet wird, ist Anliegen eines Beitrags von Frenzel ZJS 2011, 327 ff. — 103 Hierzu auch Putzke Juristische Arbeiten, Rn. 86 ff. — 104 Dieser Hinweis wäre überflüssig, ließen die sprachlichen Fähigkeiten nicht oft zu wünschen übrig. Nicht nur in den Klausuren der Studienanfänger fällt auf, dass es an vielen Stellen enorme grammatikalische Schwachstellen gibt. Dies reicht von der Nichtbeherrschung des richtigen Setzens eines Kommas über schwere Rechtschreibfehler bis hin zu teilweise katastrophalen grammatikalischen Konstruktionen, in denen viele Haupt- und Nebensätze künstlich zu einem undurchsichtigen und dadurch jeglicher Sinnhaftigkeit entbehrenden langen Satz verbunden werden.

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