Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen. Christoph Keller

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Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen - Christoph Keller

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href="#ulink_409d546b-67be-589a-96b5-533d8725ec44">105 Studierende müssen nicht nur Klausuren, sondern auch Hausarbeiten, Seminararbeiten o. ä. erstellen. Empfehlenswert dazu Jaroschek JA 1997, 313 ff. (Praktische Hinweise zur Erstellung von Juristischen Hausarbeiten); Noltensmeier/Schuhr JA 2008, 576 ff. (Hinweise zum Abfassen von Pro-Seminararbeiten). — 106 Schwerdtfeger/Schwerdtfeger ÖR, Rn. 774 ff.; BHKM, S. 1 f. — 107 Bei der Sachverhaltsanalyse wirkt indes schnell der hermeneutische Charakter des juristischen Denkens: Vom Sachverhalt schließen wir schon während des ersten Lesens auf juristische Probleme und mit Rücksicht auf die erkannten Probleme lesen wir den Sachverhalt. Zwar ist gegen diesen Prozess nichts einzuwenden, gleichwohl ist er gefährlich, wenn man bedenkt, dass Menschen dazu neigen, neue Informationen als Beweis für ihre Erwartungen zu interpretieren (confirmation bias). Es kommt gar vor, dass wir von vornherein nach bestätigender Information suchen und von der Suche nach gegenteiliger Information absehen. In einer Klausur kann dies zur sog. „Sachverhaltsquetsche“ führen, also zu dem Fehler, den Sachverhalt der Lösung anzupassen, obwohl es eigentlich genau andersherum sein sollte, vgl. aus psychologischer Sicht: Klöhn JURA 2007, 104 (106). — 108 Schwacke Juristische Methodik, S. 154. — 109 Sademach DVP 2012, 501 (502). — 110 Schwacke Juristische Methodik, S. 156. — 111 Schwacke Juristische Methodik, S. 156. — 112 Schwacke Juristische Methodik, S. 157. — 113 Möllers, T.M.J. Juristische Arbeitstechnik, Rn. 101. — 114 Grundlegend Konertz JuS 2020, 297 ff.: Probleme erkennen in juristischen Prüfungsaufgaben. — 115 Gornig/Jahn, PolR, Einführung, XVIII. — 116 Mit Hinweisen zur Sachverhaltsstrukturierung Wolf, JuS 2016, 309 ff. — 117 Grundlegend zu Vorteilen und Form einer Gliederung Möllers, T.M.J. Juristische Arbeitstechnik, Rn. 103 ff. — 118 Eine für die juristische Disziplin interessante Methode ist das „Clustering“. Es handelt sich dabei um eine Methode wissenschaftlicher Strukturierungshilfe und Problemanalyse. Diese Technik dient dazu, kurzfristig Einfälle und Assoziationen zu entwickeln, und kann damit zur Grundlage der Falllösung gemacht werden, weitergehend Hans JuS 2004, 18 ff. — 119 Degenhart Klausurenkurs, Rn. 8; Gornig/Jahn PolR, Einführung, XVIII; Schimmel Juristische Klausuren, Rn. 530. — 120 Schimmel, Juristische Klausuren, Rn. 530. — 121 Sademach DVP 2012, 501 (506). — 122 Becker/Pordzik JURA 2019, 617 ff. Die äußere Form Ihrer Arbeit prägt den ersten Eindruck des Lesers. Eine gelungene Gestaltung ist eine einfache Möglichkeit, zu einer positiven Grundstimmung des Korrektors beizutragen. — 123 Putzke Juristische Arbeiten, Rn. 113 ff. — 124 Krüger JuS 2014, 790. — 125 Sademach DVP 2012, 501 (505). — 126 Vahle DVP 2017, 223 ff.; Vahle Kriminalistik 2008, 69 ff.; Haurand DVP 2009, 255 ff. Aus Fehlern lernen – Anmerkungen zur Klausur im AVR. Tiefergehend Weidemann JA 2007, 126 ff. — 127 Vahle Kriminalistik 2004, 353 (354); Baumann/Vahle Kriminalistik 1991, 637 (642). Methodik der Fallbearbeitung – dargestellt an einer Prüfungsklausur im Fach Polizei- und Ordnungsrecht. — 128 Vertiefend: Pilniok JuS 2009, 394 ff. „h. M.“ ist kein Argument – Überlegungen zum rechtswissenschaftlichen Argumentieren für Studierende in den Anfangssemestern; dazu Djeffal ZJS 2013, 463 ff.: Die herrschende Meinung als Argument Ein didaktischer Beitrag in historischer und theoretischer Perspektive. — 129 Vertiefend: Schnapp JURA 2006, 583 ff. Das Gebot der Sachlichkeit. — 130 Speziell dazu Baumann/Vahle Kriminalistik 1992, 689 (695). Prüfungsklausur mit Lösung.

       2. Teil: Fälle mit Lösungen

       I. Schwerpunkt: Polizeirecht

       Fall 1: Brand im Altenheim

      Schwerpunkte: Aufgabenzuweisung, sachliche (subsidiäre) Zuständigkeit, Generalklausel, Adressatenregelungen, Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

       Sachverhalt:1

      Während einer Streifenfahrt bemerkt die Streifenwagenbesatzung (POK A und PK B) nachts gegen 02.30 Uhr einen Feuerschein in einem Zimmertrakt eines Alten- und Pflegeheimes. Das Feuer war in der dunklen Nacht von der Straße aus gut zu sehen und offenbar bisher von den Bewohnern oder von Außenstehenden noch nicht bemerkt worden. Die Beamten verständigen die Leitstelle. Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge werden angefordert. Sofort nach Eintreffen verpflichten sie den Pförtner, das Pflegepersonal und die Heimleitung zu verständigen und erste Evakuierungsmaßnahmen einzuleiten. Ein Pfleger wird „beauftragt“, eine „Eimerkette“ zu organisieren und auf diesem Wege Löschwasser herbeizuschaffen. Danach versuchen die Beamten, zum Brandherd vorzudringen und nach möglichen Heimbewohnern in den Nebenzimmern Ausschau zu halten bzw. diese aus den Zimmern zu befreien. Durch die große Hitzeentwicklung jedoch kann dieses Vorhaben nicht verwirklicht werden. Der Flurbereich ist wegen des sich ausbreitenden Feuers nicht zugänglich. Um die Zimmer von außen erreichen zu können, wird ein Grundstücksnachbar verpflichtet, eine Leiter zur Verfügung zu stellen. Insgesamt können so 30 Heimbewohner aus dem Hause in Sicherheit verbracht werden. Die Feuerwehr kann den Brand letztlich unter Kontrolle bringen.

       Aufgabe:

      Beurteilen Sie rechtsgutachtlich die Verpflichtung an den Nachbarn, die Leiter zur Verfügung zu stellen.

       Lösung:

       I. Ermächtigungsrundlage

      Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedarf es bei einem Grundrechtseingriff einer Ermächtigungsgrundlage, welche auf ein verfassungsmäßiges Gesetz zurückzuführen ist. Mit der Forderung nach der Herausgabe der Leiter greift die Polizei in das Recht des Nachbarn ein, zumindest zeitweise auf die Verfügung über sein Eigentum zu verzichten bzw.

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