Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Holger Dahl

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Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten - Holger Dahl Betriebs Berater-Schriftenreihe/ Arbeitsrecht

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      Dieser beispielhafte Katalogtatbestand erfordert eine Verlegung des Betriebs oder eines wesentlichen Betriebsteils. Zur Definition von Betrieb und wesentlichen Betriebsteilen kann auf die obigen Ausführungen (Rn. 92ff., 113ff.) zurückgegriffen werden.

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      Keine Verlegung des Betriebs im Sinne von § 111 Satz 3 Ziff. 2 BetrVG liegt vor, wenn der Ortswechsel des Betriebs bestimmungsgemäß ist, wie z.B. bei Zirkus- und Jahrmarktsunternehmen.88

       d) Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von

       Betrieben (§ 111 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 3 BetrVG)

      aa) Zusammenschluss von Betrieben

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      Betriebe, die zusammengeschlossen werden können, sind sowohl originäre Betriebe als auch solche, welche nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als solche gelten. Ob auch Betriebe nach § 3 Abs. 5 BetrVG dazu gehören, erscheint zweifelhaft (vgl. oben Rn. 92ff.).94

      Der Begriff des Zusammenschlusses ist betriebsverfassungsrechtlich zu sehen, nicht unternehmensrechtlich. So kann z.B. mit einer unternehmensrechtlichen Verschmelzung ein Betriebszusammenschluss einhergehen, muss es aber nicht. Andererseits kann auch der Zusammenschluss von Betrieben unterschiedlicher Unternehmen ohne unternehmensrechtlichen Übergang stattfinden. In diesen Fällen kommt dann ein Gemeinschaftsbetrieb zustande.

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      bb) Spaltung von Betrieben

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       e) Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation,

       des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen (§ 111 Abs. 1 Satz 3

       Ziff. 4 BetrVG)

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