Kartellrechtliche Schadensersatzklagen. Fabian Stancke

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Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit ausgewählt, wobei im Rahmen von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Regelfall ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines der beklagten Streitgenossen zu bestimmen ist.365 Dabei wird berücksichtigt, welches Gericht zuerst angerufen worden ist, bereits mit dem Streitstoff vertraut ist oder besondere Sachkunde besitzt. Ferner ist einzubeziehen, bei welchem Gericht bereits Parallelprozesse anhängig sind, ob ein wirtschaftlicher Schwerpunkt ersichtlich ist und ob einem Beklagten eine Verhandlung an einem Gericht aus bestimmten Gründen unzumutbar ist.366 Die Entscheidung des bestimmenden Gerichts im Verfahren nach § 36 ZPO ist gemäß § 37 ZPO unanfechtbar.

       3. Torpedoklagen

       a) Europäische Torpedoklagen

      Die Erhebung einer Torpedoklage in einem Mitgliedstaat durch einen potenziellen Beklagten kann dazu führen, dass die vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates zeitlich später eingereichte Leistungsklage unzulässig ist.

      aa) Wirkungsweise

      Zunächst muss die Torpedoklage wirksam erhoben werden. Das setzt insbesondere das Bestehen eines Feststellungsinteresses voraus. In Deutschland ist hierfür etwa erforderlich, dass sich der Beklagte der negativen Feststellungsklage des Bestehens eines Anspruchs berühmt.368

      bb) Missbrauchskontrolle

      Potenziell Geschädigte wenden gegen Torpedoklagen eines möglichen Beklagten in einem anderen Mitgliedstaat regelmäßig ein, dass die Torpedoklage zu missbräuchlichen Zwecken erhoben wurde, um dem Kläger seine Anspruchsdurchsetzung zu erschweren. Der Torpedokläger wird hiergegen einwenden, dass er ein Recht darauf hat, sich eine bekannte Judikatur zu sichern. Die europäische und nationale Rechtsprechung ist bislang noch zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen, wann eine missbräuchliche Nutzung von Torpedoklagen vorliegt.

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      Das Schweizerische Bundesgericht zeigte sich jüngst Torpedoklagen im eigenen Land sehr aufgeschlossen. In Abkehr zu seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Gericht einer Klägerin, die einer gegen sie gerichteten Marktmissbrauchsklage in England zuvorkommen wollte, ein Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage in Bern zugesprochen. Das Interesse, sich für ein bevorstehendes Gerichtsverfahren einen genehmen Gerichtsstand zu sichern („forum running“), begründe ein ausreichendes schutzwürdiges Interesse (unterschiedliche Verfahrensrechte, unterschiedliche Verfahrenssprache, Dauer und Kosten der Verfahren).

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