Sozialrecht. Annett Stöckle

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Sozialrecht - Annett Stöckle Die Studieninstitute für kommunale Verwaltung in NRW

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durch Zahlung von Einstiegsgeld nach § 16b oder durch Förderung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 16e SGB II (finanzieller Anreiz für Arbeitgeber).

      Da die Integration in den Arbeitsmarkt sich in verschiedenen Personengruppen als besonders schwer herausgestellt hat, hat der Gesetzgeber zum 01.01.2019 das sog. Teilhabechancengesetz als 10. Änderungsgesetz des SGB II beschlossen. Mit neuen Förderinstrumenten sollen damit die Teilhabechancen am Arbeitsmarkt besonders für Langzeitarbeitslose erhöht werden. Mit der Einführung des § 16i SGB II besteht nun die Möglichkeit, auch über längere Zeit Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber zu zahlen, wenn diese Langzeitarbeitslose einstellen.

       2.1.1.4.2Grundsatz der Subsidiarität (§§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 3 SGB II)

      Subsidiarität leitet sich aus dem lat. „subsidium“ ab. Es bezeichnet die zurückbleibende Hilfe. Eine kleinere Gemeinschaft hat den Vorrang im Handeln, d. h. hier der Leistungsberechtigte und ggf. seine Bedarfsgemeinschaft, gegenüber der größeren Gemeinschaft, hier der Steuerzahler bzw. die Gemeinschaft der Steuerzahler.

      Das Subsidiaritätsprinzip wird deshalb auch als Nachrangprinzip bezeichnet. Es gilt im SGB II uneingeschränkt, auch wenn es nicht so deutlich wie im SGB XII in einer Rechtsnorm benannt wird. Es findet seine Verankerung insbesondere in den §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 3 sowie den §§ 9, 11, 12 und 12a SGB II.

      Die Selbsthilfeverpflichtung besteht vorrangig in der Verwertung der Arbeitskraft, aber auch der Einsatz von vorhandenem Einkommen und Vermögen wird gefordert.

      Nach der Regelung des § 9 SGB II besteht Hilfebedürftigkeit nur dann, wenn nicht ausreichend eigenes Einkommen und Vermögen vorhanden sind oder die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Verwandten oder Trägern anderer Sozialleistungen, gewährt werden kann.

      Das heißt konkret, Ansprüche aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nur dann erbracht, wenn es keine anderen vorrangig verpflichteten Personen oder Stellen gibt, gegen die der Leistungsberechtigte Ansprüche hat.

      Grundsicherungsleistungen sind anderen Sozialleistungen gegenüber absolut nachrangig. Der Leistungsberechtigte ist verpflichtet, vorrangige Ansprüche geltend zu machen, z. B. durch die Beantragung anderer Sozialleistungen, und muss diese auch in Anspruch nehmen (siehe § 5 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 12a SGB II).

       2.1.1.4.3Grundsatz der Individualität (§ 3 Abs. 1 SGB II)

      Im SGB XII findet sich die Konkretisierung des Grundsatzes in § 9 SGB XII wieder. Im SGB II soll die Individualität des Einzelfalls jedoch auch umgesetzt werden. Zwar werden, die Leistungen der Grundsicherung, die monatlich zur Existenzsicherung ausgezahlt werden zum Teil pauschaliert gewährt (z. B. die Regelbedarfe nach § 20 SGB II), aber bei der genaueren Betrachtung muss der Bedarf dennoch individuell ermittelt werden. Individuell betrachtet werden dabei u. a. die Kosten für Unterkunft, welche nach den Bestimmungen des § 22 SGB II in tatsächlicher Höhe, also nicht pauschal, gewährt werden. Auch können durch den Leistungsberechtigten für individuelle Lebensumstände Mehrbedarfe geltend gemacht werden (§ 21 SGB II). Als monatlicher Bedarf können neben der pauschalierten Regelleistung Mehrbedarfe nach den Bestimmungen des § 21 SGB II gezahlt werden, wenn es Lebensumstände gibt, die einen solchen erhöhten Bedarf erforderlich machen. So wird beispielsweise ein Mehrbedarf für werdende Mütter oder auch bei alleinerziehenden Personen anerkannt.

      Die Individualität spielt aber vor allem im Bereich der Eingliederung in Arbeit eine große Rolle. So wird mit jedem Leistungsberechtigten eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, die als öffentlich-rechtlicher Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen zustande kommen soll. Darin soll das individuelle Vermittlungsziel festgelegt werden unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Betroffenen, der familiären Situation, der Mobilität sowie der Fähigkeiten und Fertigkeiten und der bereits vorhandenen Abschlüsse.

      In diesem Abschnitt erfolgt ein kurzer Überblick über die Rechtsgrundlagen der Sozialhilfe und die verschiedenen Leistungsarten sowie die Grundsätze, die zu beachten sind, bevor bzw. während Sozialhilfe geleistet wird.

      2.2.1.1Rechtsgrundlagen

      Die Regelungen zur Sozialhilfe finden sich überwiegend im SGB XII. Dabei handelt es sich um ein Bundesgesetz, d. h., es gilt für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus gibt es:

      •Rechtsverordnungen des Bundes, die den Inhalt einzelner Vorschriften konkretisieren; so sagt z. B. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, dass Vermögen in Form „kleinerer Barbeträge“ der Sozialhilfegewährung nicht entgegensteht, und die „Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ enthält Vorschriften dazu, welche Beträge als „kleinerer Barbetrag“ anzusehen sind.

      •Ausführungsgesetze der Länder: An einigen Stellen hat der Gesetzgeber den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, Einzelheiten zur Durchführung des Gesetzes selber zu bestimmen. Eine solche Regelung findet sich z. B. in § 97 Abs. 2 SGB XII. In § 97 Abs. 1 SGB XII steht, dass es verschiedene Sozialhilfeträger (Kapitel 2.4) gibt, nämlich örtliche und überörtliche Träger. Nach Abs. 2 werden die Fälle, in denen der überörtliche Träger sachlich (also inhaltlich) zuständig ist, nach Landesrecht bestimmt. In NRW stehen diese Regelungen im „Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW)“.

      •Satzungen der Sozialhilfeträger: Satzungen werden im Rahmen des Sozialhilferechts häufig dazu genutzt, Aufgaben an nachgeordnete Behörden zu delegieren. So kann z. B. ein Kreis, der für die Sozialhilfegewährung zuständig ist, diese Aufgabe durch Satzung auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen. Dies wird häufig aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit gemacht, weil die Wege zu den Rathäusern für die Bürger meistens kürzer sind als bis zur nächsten Kreisverwaltung.

      •Richtlinien der Sozialhilfeträger: In Richtlinien gibt der jeweilige Sozialhilfeträger vor, wie in seinem Zuständigkeitsbereich in der Regel in bestimmten Fällen zu verfahren ist. Sie sollen die Entscheidungsfindung vereinfachen und dazu beitragen, dass gleiche Fälle auch von verschiedenen Mitarbeitern mit gleichem Ergebnis bearbeitet werden.

      Nach § 1 Satz 1 SGB XII ist es Aufgabe der Sozialhilfe, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Wenn jemand also selber nicht über ausreichende Mittel, insbesondere Geld, verfügt, um menschenwürdig zu leben, kann er ggf. Sozialhilfe erhalten. Zu einem menschenwürdigen Leben gehören z. B. eine Unterkunft (Wohnung, Haus, Zimmer), Lebensmittel und Kleidung.

      Die Sozialhilfe soll die Leistungsberechtigten gemäß § 1 Satz 2 SGB XII so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es sich bei der Sozialhilfe also um eine Hilfe zur Selbsthilfe handeln, die grundsätzlich nur vorübergehend geleistet wird. In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass die Leistungen in der Regel für einen längeren Zeitraum erbracht werden, da die leistungsberechtigten Personen sehr häufig alte und/oder kranke Menschen sind, deren Lebenssituation sich kaum noch verändert.

      Die

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