Sozialrecht. Annett Stöckle

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Sozialrecht - Annett Stöckle Die Studieninstitute für kommunale Verwaltung in NRW

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dem SGB XII erhalten. Das heißt konkret, dass Wohngeld und Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II oder SGB XII nicht parallel gezahlt werden können. Deshalb ist Wohngeld nur zu beantragen, wenn durch die Wohngeldzahlung der Bedarf vollständig gedeckt wird und ein Leistungsbezug nach SGB II oder SGB XII damit vermieden werden kann.

      Zuschussfähig ist die Bruttokaltmiete. Dazu gehören die Grundmiete sowie die kalten Betriebskosten wie z. B. Müllbeseitigung, Wasser und Abwasser, Treppenbeleuchtung usw. Bei der Wohngeldberechnung nicht berücksichtigt werden Heizkosten oder Kosten für die Nutzung von Möbeln, Garagen oder Stellplätzen. Berechnet wird das Wohngeld nach Höhe der Bruttokaltmiete und der Anzahl der Haushaltsmitglieder unter Abzug anzurechnenden Jahreseinkommens. Das anzurechnende Jahreseinkommen ist dabei nicht das tatsächlich zufließende Nettoeinkommen. Das Wohngeldgesetz sieht den Abzug diverser Freibeträge je nach Einkommensart pauschal vor.

      Kindergeld können Eltern für ihre Kinder beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Kindergeld wird nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt. Als Kinder zählen die leiblichen Kinder oder Pflegekinder, Kinder des Ehegatten oder in den Haus- halt aufgenommene Enkel. Bis zum 18. Lebensjahr des Kindes wird Kindergeld unter den genannten Voraussetzungen gezahlt. Darüber hinaus ist eine weitere Kindergeldzahlung möglich, wenn die Kinder

      •arbeitsuchend oder beschäftigungslos sind,

      •sich in Berufsausbildung befinden,

      •sich in einer Übergangszeit von vier Monaten befinden, z. B. bis zum Beginn der Berufsausbildung/des Studiums,

      •eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen bzw. fortsetzen können,

      •ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr machen.

      Das Kindergeld wird dann bis zum 25. Lebensjahr weitergezahlt.

      Die Höhe des Kindergeldes bestimmt sich nach der Reihenfolge der Geburt. Nach derzeitigem Rechtsstand werden für das erste und zweite geborene Kind jeweils 219,00 € monatlich gewährt, für das dritte Kind 225,00 € und für jedes weitere Kind 250,00 € gezahlt. Zuständige Leistungsträger für diese Sozialleistung sind die Familienkassen, die meist bei der örtlichen Bundesagentur für Arbeit angesiedelt sind.

      Der Kinderzuschlag (KIZ) wurde zeitgleich mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII eingeführt. Zuletzt geändert wurden die gesetzlichen Grundlagen für den Kinderzuschlag im Rahmen des Starke-Familien-Gesetz, das zum 01.07.2019 in Kraft getreten ist. Gefördert werden sollen damit gering verdienende Familien mit Kindern. Mit dieser Leistung soll der Leistungsbezug nach SGB II oder SGB XII vermieden werden.

      Grundsätzlich schließen sich die zeitgleiche Gewährung von Kinderzuschlag und SGB-II- oder SGB-XII-Leistungen aus. Durch die Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Kinderzuschlag seit 01.07.2019 rechnen die Familienkassen nunmehr jedoch mit den Einkommensverhältnissen der letzten sechs Monate vor Antragstellung. Der Bewilligungszeitraum für Kinderzuschlag beträgt grundsätzlich sechs Monate. In diesen sechs Monaten führen Änderungen im Einkommen nicht dazu, dass der Kinderzuschlag neu berechnet wird. Das heißt, nunmehr kann es auch dazu kommen, dass Kinderzuschlag und SGB-II- bzw. SGB-XII-Leistungen zeitgleich gezahlt werden.

      Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:

      Eine Familie erhält für ihre zwei kindergeldberechtigten Kinder Kinderzuschlag. Die Bewilligung erfolgte für den Zeitraum 01.08.2019 bis 31.01.2020 aufgrund der Einkommensverhältnisse vom 01.02.2019 bis 31.07.2019. Berechnungsgrundlage ist das in diesem Zeitraum zugeflossene Einkommen, egal ob einmaliges oder laufendes Einkommen. Das zugrunde gelegte Einkommen ist hier das Erwerbseinkommen des Vaters. Der Vater wird jedoch zum 01.10.2019 gekündigt. Die Änderung führt seit der Einführung des Starke-Familien-Gesetzes weder zur Neuberechnung noch zum Wegfall des Kinderzuschlags, da Berechnungsgrundlage das Einkommen der sechs Monate vor Antragstellung ist und nicht das tatsächliche während des Bewilligungszeitraums

      Stellt die Familie zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Antrag auf SGB-II-Leistungen, wird Kinderzuschlag als vorrangige Leistung als Einkommen für die Zeit bis zum 31.01.2020 berücksichtigt.

      Kinderzuschlag wird von den örtlichen Familienkassen ausgezahlt. Anspruchsvoraussetzungen sind:

      •Kinder unter 25 und unverheiratet

      •Kinder, für die auch grundsätzlich Kindergeldanspruch besteht

      •vorhandenes Mindesteinkommen 900,00 € bei Ehegatten oder Partnern und von 600,00 € (sog. Mindesteinkommensgrenze) bei Alleinstehenden

      Der Kinderzuschlag liegt aktuell bei maximal 205,00 € pro Kind.

      Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen (UVG) haben Kinder, die nur bei einem Elternteil leben (alleinerziehend) und die von dem anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten. Die Unterhaltsvorschussleistungen sind beim Jugendamt zu beantragen. Man spricht auch von dem sog. Ersatzunterhalt. Kinder im Lebensalter von 0 bis 5 Jahren erhalten derzeit monatlich 159,00 €, für Kinder im Lebensalter zwischen 6 und 11 Jahren beträgt der monatliche Unterhalt 215,00 €.

      Nach der Rechtslage bis 30.06.2017 wurde UVG maximal bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes gezahlt, höchstens jedoch für 72 Monate. Seit 01.07.2017 kann Unterhaltsvorschuss auch länger als 72 Monate ohne zeitliche Begrenzung gezahlt werden. Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren kann nach der Gesetzesänderung auch UVG gezahlt werden, wenn

      •das Kind nicht hilfebedürftig im SGB II ist oder aufgrund des UVG-Bezugs nicht mehr ist oder

      •bei Alleinerziehenden, die Grundsicherungsleistungen beziehen, mindestens 600,00 € Bruttoeinkommen vorhanden sind.

      Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren beträgt UVG derzeit 289,00 €.

      Mit dem Elterngeld unterstützt der Staat Mütter und Väter in der Erziehungszeit nach Geburt des Kindes. Es ermöglicht das zeitweise Aussetzen der Erwerbstätigkeit. Das heißt, Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihr Kind überwiegend allein nach der Geburt betreuen und deshalb nicht oder nicht vollschichtig erwerbstätig sind.

      Beim Elterngeld wird zwischen Elterngeld und Elterngeld Plus unterschieden, was Ihnen die nachfolgende Grafik zeigt (Quelle: www.bundesregierung.de)

      Elterngeld wird anhand des Nettoeinkommens zwölf Monate vor Geburt berechnet. Die Höhe bemisst sich auf 65–67 %. Dabei beträgt es mindestens 300,00 € bei geringem oder keinem Einkommen, aber max. 1.800,00 € bei sehr hohem Erwerbseinkommen.

      Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) besteht bei Arbeitslosigkeit, wenn sich die Person bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und eine Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn die Person innerhalb der letzten 30

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