Sozialrecht. Annett Stöckle

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Sozialrecht - Annett Stöckle Die Studieninstitute für kommunale Verwaltung in NRW

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Prognose nicht länger als sechs Monate Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht, bleibt außerdem bei der Betrachtung der Erwerbsfähigkeit außer Betracht. Bestehen laut ärztlichen Gutachten erhebliche körperliche Einschränkungen, besteht in den meisten Fällen noch eine reduzierte Leistungsfähigkeit zwischen drei bis sechs Stunden täglich, auch wenn sich für diese Personen der Arbeitsmarkt verschlossen hält bzw. die Aussicht auf Integration in den Arbeitsmarkt aussichtslos ist. Der Personenkreis kann unter Umständen eine sog. Arbeitsmarktrente (zeitlich befristet) bekommen. Da diese Personen jedoch zwischen drei und sechs Stunden erwerbsfähig sind, gelten sie als erwerbsfähig i. S. d. § 8 SGB II.

      Ausländerinnen und Ausländer können nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme der Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden kann (§ 8 Abs. 2 SGB II).

      Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, ist außerdem zu prüfen, ob ein in § 7 in den Absätzen 4 bis 5 genannter Ausschlusstatbestand vorliegt.

      Auf die anderen Anspruchsvoraussetzungen und die Ausschlusstatbestände wird unter 4.2 näher eingegangen. Zur Abgrenzung der Grundsicherungsleistungen reichen die Kenntnisse über die Altersbegrenzung und die Erwerbsfähigkeit vorerst aus.

      Werden die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und liegt kein Ausschlusstatbestand vor, sind existenzsichernde Leistungen in Form von Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu gewähren.

      Dabei ist keine Anspruchsvoraussetzung, dass Arbeitslosigkeit vorliegt. Die Leistungen werden nach dem Bedarfsdeckungsprinzip erbracht. Das bedeutet, kann der monatlich laufende Bedarf nicht gedeckt werden, werden Leistungen vollumfänglich oder auch nur aufstockend zu bereits vorhandenem Einkommen und Vermögen erbracht.

      Grundsätzlich sind die Anspruchsvoraussetzungen eines jeden Einzelnen zu prüfen. Leistungen erhalten jedoch auch Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 SGB II).

      Sozialgeld wird von nicht erwerbsfähigen Angehörigen bezogen, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben.

      Die Bedarfsgemeinschaft gibt es ausschließlich im SGB II und definiert, wer mit seinem Einkommen und Vermögen füreinander einstehen muss, aber auch wer über die Zuordnung der Bedarfsgemeinschaft Leistungsberechtigter ist.

      Von einer Bedarfsgemeinschaft spricht man dann, wenn mindestens eine Person die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II erfüllt. Demnach bildet auch eine alleinstehende Person eine Bedarfsgemeinschaft, eine Ein-Personen-BG.

      Bedarfsgemeinschaften werden gebildet aus dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst und deren

      •Partnern sowie

      •Kindern, wenn diese in einer Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben.

      Partner in einer Bedarfsgemeinschaft sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II)

      •Nr. 3a nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten,

      •Nr. 3b nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,

      •Nr. 3c Partner in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, bei denen ein wechselseitiger Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3a SGB II).

      Kinder gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft, wenn sie

      •leiblich oder adoptiert und

      •unter 25 Jahre alt und

      •unverheiratet und

      •hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).

      Sozialgeld kann jedoch nicht erhalten, wer einen Anspruch nach dem 4. Kapitel SGB XII hat, d. h., derjenige, der das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht hat, und volljährige Personen, die auf Dauer voll erwerbsgemindert sind.

      Merke: Volljährige dauerhaft erwerbsunfähige Personen und Personen, die Altersrente beziehen, können auch im Familienbund keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, da sie Leistungsberechtigte nach §§ 41 ff. SGB XII, d. h. 4. Kapitel SGB XII, sind.

      Sozialgeld können beziehen:

      •Kinder bis zum 15. Lebensjahr

      •dauerhaft erwerbsunfähige Kinder bis 18 Jahre, weil Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel erst ab Volljährigkeit bezogen werden können

      •volljährige Kinder und Partner, die länger als sechs Monate erwerbsunfähig sind, aber nicht dauerhaft

      Gemäß § 5 Abs. 2 SGB II haben Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII Vorrang vor dem Sozialgeld im SGB II, d. h., diese Leistungen schließen einander aus.

      Anspruchsberechtigt, nach diesem Kapitel Leistungen zu beziehen, sind Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII (analoge Rechtsvorschrift wie § 7a SGB II) erreicht haben. Das gesetzliche Renteneintrittsalter wird stufenweise von 65 auf 67 erhöht. Je nach Geburtenjahrgang erhöht sich das Renteneintrittsalter um x Monate.

      Auch anspruchsberechtigt sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (§ 41 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XII).

      Eine Erwerbsminderung kann nur der Rententräger feststellen. Dies wird mittels eines ärztlichen Gutachtens festgestellt. Oftmals wird dies im Rahmen der Antragstellung auf volle Erwerbsminderungsrente durchgeführt bzw. veranlasst.

      Ist offensichtlich, dass kein Rentenanspruch wegen fehlender Versicherungszeiten besteht, wird der Rententräger auch kein Gutachten erstellen. Geht der SGB-XII-Träger von einer dauerhaften Erwerbsminderung aus, so beauftragt dieser den Rententräger, dies in einem anlassbezogenen Gutachten festzustellen (§ 41 SGB XII).

      Das 3. Kapitel ist das Auffangbecken für alle Leistungsberechtigten, die weder einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch noch nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buchs haben. Leistungen nach dem SGB II, insbesondere Sozialgeld, gehen dem Anspruch nach dem 3. Kapitel vor (§ 5 Abs. 2 SGB II).

      Für die Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL) sind im 3. Kapitel des SGB XII keine besonderen persönlichen Voraussetzungen beschrieben. In § 19 Abs. 1 i. V. m § 27 Abs. 1 SGB XII wird lediglich auf die Hilfebedürftigkeit abgestellt.

      Dies können u. a. Personen sein, die eine volle Erwerbsminderung auf Zeit anerkannt bekommen haben und allein im Haushalt leben oder mit anderen Personen zusammenleben, die die Voraussetzungen für den SGB-II-Bezug auch nicht erfüllen.

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