Sozialrecht. Annett Stöckle

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Sozialrecht - Annett Stöckle Die Studieninstitute für kommunale Verwaltung in NRW

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eingezahlt hat. Die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet sich am Brutto-Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate und wird als kalendertäglicher Betrag berechnet.

      Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % des Nettoarbeitsentgeltes bzw. 67 % wenn ein oder mehrere Kinder berücksichtigt werden können.

      Die Anspruchsdauer richtet sich nach der Beschäftigungsdauer, die der Arbeitslosigkeit vorausgegangen ist, und dem Alter. Wie lange Arbeitslosengeld I gezahlt wird, können Sie nachfolgender Grafik entnehmen (Quelle: https://www.finanztip.de/bezugsdauer-arbeitslosengeld/)

      Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt staatliche Förderung für Studium und Ausbildung. Mit der Förderung der Ausbildung soll vor allem Chancengleichheit bei der Erzielung von Bildungsabschlüssen hergestellt werden. Gefördert werden können:

      •Allgemeinbildende Schulen nach der 10. Klasse

      •Fachschulen

      •Berufsfachschulen

      •Akademien

      •Hochschulen

      Zum Erhalt der Förderung müssen zusätzliche persönliche Voraussetzungen erfüllt sein, z. B. darf die Altersgrenze von 30 Jahren noch nicht erreicht sein, und das elterliche Einkommen darf nicht so hoch sein, dass eine Förderung des Auszubildenden nicht gerechtfertigt wäre.

      Die Leistungen berechnen sich nach dem persönlichen Bedarf des Schülers, abzüglich des vorhandenen Einkommens des Förderberechtigten und seiner Eltern.

      BAföG wird grundsätzlich für die Dauer der gesamten Ausbildung gezahlt, es sei denn, die Förderhöchstdauer, z. B. bei Studiengängen, wird überschritten.

      Duale betriebliche Ausbildungen und berufsvorbereitende Maßnahmen können nicht mit BAföG gefördert werden. Diese Ausbildungen werden staatlich über die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gefördert.

      Förderungsfähig sind betriebliche und überbetriebliche Ausbildungen im dualen System, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen, und berufsvorbereitende Maßnahmen, die auf den Beginn einer Ausbildung vorbereiten oder die dem nachträglichen Erwerb eines Hauptschulabschlusses dienen. BAB wird von den Agenturen für Arbeit ausgezahlt und ist sowohl an die Förderfähigkeit der Ausbildung als auch an persönliche Voraussetzungen geknüpft.

      Absolviert ein behinderter Mensch seine erste Berufsausbildung, besucht eine berufsvorbereitende Maßnahme oder eine Behindertenwerkstatt im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich, so kann dieser eine staatliche Förderung während der Ausbildung in Form von Ausbildungsgeld (AbG) erhalten. Leistungsträger ist die Agentur für Arbeit. Die Höhe des Ausbildungsgeldes richtet sich nach dem Bedarfssatz und der Höhe des Entgelts, wenn es sich um eine Berufsausbildung handelt.

      Um in einem Betrieb Entlassungen zu vermeiden, kann der Arbeitsgeber die Arbeitszeit verkürzen und kurzfristig einen Ausgleich des Verdienstausfalles bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.

      Oftmals passiert dies aus konjunkturellen Gründen. Im Jahr 2020 war dies ein wichtiges Element des Sozialstaates um Arbeitsplätze im Lockdown während der Pandemiezeit, ausgelöst durch die Covid 19 Erkrankung, zu sichern.

      Kurzarbeit muss vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden.

      Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist abhängig vom vorher bezogenen Nettoeinkommen.

      60 Prozent davon wird als Kurzarbeitergeld gezahlt. Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent.

      Kurzarbeitergeld wird durch die Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber ausgezahlt, der dieses wiederrum in die Lohnberechnung einfließen lässt. Das heißt, die Auszahlung an den Arbeitnehmer erfolgt durch den Arbeitgeber.

      Als Leistungsträger bezeichnet man die Behörden, die für die Gewährung der Sozialleistung zuständig sind. Wer das für die Leistungen nach SGB II und SGB XII ist, wird nachfolgend beschrieben.

      2.4.1.1Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 6 SGB II)

      Nach § 6 Abs. 1 SGB II sind Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bundes- agentur für Arbeit (Nr. 1) und die kreisfreien Städte und Kreise (Nr. 2). Nach Nr. 1 ist die Bundesagentur für Arbeit für alle Leistungen zuständig, für die nicht nach Nr. 2 die kreisfreien Städte bzw. Kreise zuständig sind. In Nr. 2 ist also aufgeführt, für welche Leistungen genau die Zuständigkeit der kreisfreien Städte und Kreise besteht. Das ist u. a. der Fall für die Unterkunfts- und Heizkosten, einige einmalige Bedarfe und die Leistungen für Bildung und Teilhabe.

      Beide Träger arbeiten gemäß § 44b SGB II zusammen in gemeinsamen Einrichtungen, die entsprechend § 6d SGB II Jobcenter heißen. Die Leistungsempfänger erhalten dort alle Leistungen aus einer Hand; sie merken also nicht, dass tatsächlich zwei verschiedene Träger für die Leistungsgewährung zuständig sind.

      Nach § 6a SGB II gibt es eine begrenzte Anzahl zugelassener kommunaler Träger, also kreisfreier Städte und Kreise, die die Aufgaben nach dem SGB II alleine wahrnehmen. Diese bezeichnet man auch als Optionskommunen. Die Optionskommunen bilden keine gemeinsamen Einrichtungen mit der Bundesagentur für Arbeit, sondern nehmen neben ihren eigenen Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II auch die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II wahr.

      Von 2005 bis 2011 gab es in Deutschland 69 Optionskommunen, seit 2012 sind es insgesamt 110, davon die folgenden 18 in NRW:

      •Kreis Borken

      •Kreis Coesfeld

      •Kreis Düren

      •Ennepe-Ruhr-Kreis

      •Stadt Essen

      •Kreis Gütersloh

      •Stadt Hamm

      •Hochsauerlandkreis

      •Kreis Kleve

      •Kreis Lippe

      •Kreis Minden-Lübbecke

      •Stadt Mülheim an der Ruhr

      •Stadt Münster

      •Kreis Recklinghausen

      •Kreis Steinfurt

      •Stadt Solingen

      •Kreis

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