Sozialrecht. Annett Stöckle

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Sozialrecht - Annett Stöckle Die Studieninstitute für kommunale Verwaltung in NRW

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      2.4.2.1Örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe (§ 3 SGB XII)

      Gemäß § 3 Abs. 1 SGB XII wird die Sozialhilfe von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet. Örtliche Träger sind die kreisfreien Städte und Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird (Abs. 2). In NRW ist keine abweichende Regelung getroffen, sondern in § 1 AG-SGB XII ist nochmals wiederholt worden, dass die kreisfreien Städte und Kreise örtliche Sozialhilfeträger sind.

      Die überörtlichen Sozialhilfeträger werden entsprechend § 3 Abs. 3 SGB XII durch die Länder bestimmt. Für NRW wurde in § 1 AG-SGB XII geregelt, dass die Landschaftsverbände überörtliche Sozialhilfeträger sind. Es gibt den Landschaftsverband Rheinland (LVR) mit Sitz in Köln und den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) mit Sitz in Münster.

      In örtlicher Hinsicht ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig für die 18 Kreise und neun kreisfreien Städte im Gebiet Westfalen-Lippe. Dieses Gebiet entspricht den Regierungsbezirken Detmold, Arnsberg und Münster. Der Landschaftsverband Rheinland ist für die zwölf Kreise, 13 kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen im Rheinland, also für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf, örtlich zuständig.

      Sachlich – also inhaltlich – sind die Landschaftsverbände für verschiedene Bereiche der Sozialhilfe zuständig, u. a. für Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII an Personen unter 65 Jahren, wenn die Leistungen in einer (teil-)stationären Einrichtung oder einer gemeinschaftlichen Wohnform (Wohngruppe für behinderte Menschen, Pflegeheim usw.) erbracht werden.

      Die Leistungen zum Lebensunterhalt, also Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII und Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII, werden grundsätzlich von den örtlichen Sozialhilfeträgern erbracht. Nur wenn der überörtliche Träger ohnehin Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII in stationären Einrichtungen erbringt, ist er auch für die Leistungen zum Lebensunterhalt zuständig.

      Die Landschaftsverbände haben zur Erfüllung einiger Aufgaben die Kreise, kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden durch Satzung herangezogen, da diese für die Leistungsempfänger besser zu erreichen sind und die Hilfemöglichkeiten vor Ort besser einschätzen können. Die kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Städte rechnen die Sozialhilfeleistungen, die sie auszahlen, dann mit den Landschaftsverbänden ab.

      ZWEITER TEIL

      GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE NACH DEM SGB II

      3Abgrenzung der leistungsberechtigten Personen nach SGB II und SGB XII

      Im nachfolgenden Kapitel werden die existenzsichernden Leistungen im Überblick und die Abgrenzungskriterien, d. h. die Anspruchsvoraussetzung der jeweiligen Sozialleistung, vorgestellt. Der komplette zweite Teil dieses Buchs (Kapitel 3 und 4) ist dabei auf die Leistungen nach dem SGB II abgestellt und sollte genutzt werden, wenn der Unterrichtsschwerpunkt auf der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegt. Der dritte Teil des Buchs mit den Kapiteln 5 und 6 beschäftigt sich mit dem Unterrichtsschwerpunkt Sozialhilfe nach dem SGB XII.

      Der Abschnitt 7 des dritten Teils gibt einen Überblick über das Leistungsspektrum der Kapitel 5 bis 9 des SGB XII. Diese Leistungen gehören nicht zu den Grundsicherungsleistungen und sind Bestandteil des Sozialrechts unabhängig vom Unterrichtsschwerpunkt.

      Personen, die ihren monatlichen Bedarf bzw. ihren laufenden Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, können existenzsichernde Leistungen geltend machen.

      Welche der drei Leistungsarten eine hilfebedürftige Person in Anspruch nehmen kann, richtet sich danach, welche Anspruchsvoraussetzungen sie erfüllt. Die nachfolgend genannten drei Existenzsicherungsleistungen unterscheiden sich in den Anspruchsvoraussetzungen und sind einander nachrangig, d. h., sie schließen sich gegenseitig aus und können nicht gleichzeitig bezogen werden. Alle drei Leistungen sind bedarfsorientiert, das wiederum bedeutet, dass der individuelle Bedarf, der zur Sicherung der Existenzgrundlage notwendig ist, sichergestellt werden muss.

      Demnach sind auch die Anspruchsvoraussetzungen eines jeden zu prüfen, so z. B. wenn der Betroffene mit mehreren Personen in einem Haushalt zusammenlebt.

      Aufgrund der Tatsache, dass die persönlichen Voraussetzungen ausschlaggebend sind und auch unterschiedlich sein können, kann es vorkommen, dass Personen die zusammen zwar in einem Haushalt leben, aber unterschiedliche existenzsichernde Leistungen erhalten.

      Bis 31.12.2004 war die Existenzsicherung allein durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelt. Mit Inkrafttreten des SGB II und SGB XII wurde die „alte Sozialhilfe“ abgelöst, also außer Kraft gesetzt. Die Unterscheidung zu den existenzsichernden Leistungen gibt es somit erst seit 01.01.2005.

      Das SGB II sieht zwei Leistungsarten für die Existenzsicherung vor:

      Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ist in § 7 Abs. 1 SGB II geregelt.

      Anspruchsberechtigt ist demnach, wer

      •das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze/Renteneintrittsalter noch nicht erreicht hat (§ 7a SGB II),

      •erwerbsfähig ist (§ 8 SGB II),

      •hilfebedürftig ist (§ 9 SGB II),

      •seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 30 Abs. 3 SGB I).

      Wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, gilt i. S. d. Sozialrechts als erwerbsfähig und kann nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 1 SGB I Sozialleistungen beantragen und entgegennehmen. Die Altersbegrenzung für die Leistungsberechtigung im SGB II ist das gesetzliche Renteneintrittsalter, welches derzeit stufenweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben wird. Mit dem Eintritt in das gesetzliche Renteneintrittsalter gem. § 7a SGB II besteht der vorrangige Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII.

      Eine Anforderung aus § 7 Abs. 1 SGB II ist die Erwerbsfähigkeit. Erwerbsfähig ist, wer körperlich in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Dabei kommt es ausschließlich auf den Gesundheitszustand an, nicht auf die Zumutbarkeit der Arbeit oder sonstige Hinderungsgründe, wie z. B. ein gesetzliches Beschäftigungsverbot im Mutterschutz oder auf bestehende Schulpflicht

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