Vergaberecht für kommunale Bauhöfe. Forum Verlag Herkert GmbH

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zu werten.

      Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass

      • die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird,

      • der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und

      • eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.

      Wenn die öffentlichen Auftraggeber Nebenangebote zulassen, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf die Hauptangebote als auch auf die Nebenangebote anwendbar sind.

      Die Auswahl der mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängenden Kriterien, nach denen das wirtschaftlichste Angebot ermittelt werden soll, wird nach eigenem Ermessen von dem Auftraggeber festgelegt, wobei die Auswahl der Zuschlagskriterien dem öffentlichen Auftraggeber zwar einen großen Ermessensspielraum, jedoch keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen. Die Zuschlagskriterien müssen ausschließlich mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen und im Einklang mit allen wesentlichen Grundsätzen des Vergaberechts (insbesondere dem Diskriminierungsverbot) stehen.

      Wenn sich der Auftraggeber somit für das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots entscheidet, ist es erforderlich, dass die zu diesem Zweck aufgestellten wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien es ermöglichen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Verhältnis zu dem in den technischen Spezifikationen beschriebenen Auftragsgegenstand zu bewerten sowie das Preis-Leistungs-Verhältnis des Angebots zu bestimmen. Dies bedeutet, dass es dem Auftraggeber möglich sein muss, Preis und Leistung eines Angebots im Wege einer Abwägung in ein angemessenes Verhältnis zueinander bringen zu können, wobei der Angebotspreis hierbei in einer angemessenen Weise in die Wertung einzubeziehen ist. Hierbei kommt dem Auftraggeber – gerade weil aufgrund der Betonung der Wirtschaftlichkeit weitere Kriterien der Angebote relevant sind und im Einzelfall beispielsweise ein Mehr an Qualität einen höheren Preis rechtfertigen kann – ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu.

      Gewichtung der Zuschlagskriterien, Bewertungsmatrix

      Sofern neben dem Preis noch weitere Zuschlagskriterien vorgegeben sind, muss die Gewichtung der Zuschlagskriterien angegeben werden. Mit der Gewichtung wird die Bedeutung der einzelnen Zuschlagskriterien zueinander bewertet.

      In der Praxis wird dafür häufig auf eine Bewertungsmatrix zurückgegriffen, bei der die Gewichtung bzw. Bedeutung der jeweiligen Zuschlagskriterien mit einer bestimmten Punktzahl versehen wird. Dabei muss eine ausreichende Differenzierung zwischen den einzelnen Angeboten möglich sein.

      Der Auftraggeber gibt somit in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss.

      Wenn die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich ist, gibt der Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an.

      Diese Regelungen sind im Vergaberecht insbesondere aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und zur Einhaltung des Transparenzgebots und des Diskriminierungsverbots aufgenommen worden.

      Die Durchführung eines Vergabeverfahrens ist grundsätzlich öffentlich bekannt zu machen. Ausnahmen bestehen nur bei der Durchführung von freihändigen Vergaben und Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, die nur ausnahmsweise zulässig sind.

      Die Regelungen zu den Bekanntmachungspflichten sind in § 12 VOB/A und § 12 EU VOB, §§ 27 und 28 UVgO und in § 37 VgV geregelt.

      Die Bekanntmachung stellt für die Bieter die einzige Möglichkeit dar, sich über das Vergabeverfahren zu informieren und dann auf der Grundlage dieser Informationen die Entscheidung über eine Teilnahme oder Nichtteilnahme zu treffen.

      Die Unternehmen werden somit durch die Auftragsbekanntmachung aufgefordert, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen bzw. ein Angebot abzugeben.

      Vergabeverfahren werden unabhängig von der gewählten Verfahrensart grundsätzlich durch eine Auftragsbekanntmachung in Gang gesetzt. Dies soll Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb gewährleisten

      Nationale und europaweite Vergabeverfahren unterscheiden sich hinsichtlich der Bekanntmachung sowohl bei der Form der Bekanntmachung als auch beim Inhalts der Bekanntmachung.

      Im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte (nationale Bekanntmachungen) muss auch die Bekanntmachung nur national erfolgen.

      Gemäß § 12 Abs. 1 VOB/A und § 28 UVgO sind öffentliche Bekanntmachungen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen, bekannt zu machen. Auftragsbekanntmachungen auf Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können.

      Aus der Auftragsbekanntmachung müssen alle Angaben für eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren oder zur Angebotsabgabe ersichtlich sein.

      Sie enthält mindestens die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A bzw. die in § 28 Abs. 2 UVgO aufgeführten Angaben.

      Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte (EU-weite Bekanntmachungen) erfolgen mit den von der Europäischen Kommission festgelegten Standardformularen und enthalten die Informationen nach Anhang V Teil C der Richtlinie 2014/24/EU. Dabei sind zu allen Nummern Angaben zu machen; die Texte des Formulars sind nicht zu wiederholen.

      Wichtig ist hier u. a. auch die Angabe der zuständigen Vergabekammer, an die sich die Bieter bei evtl. Vergabeverstößen wenden können.

      Erfolgt die Vergabe durch eine Landes- oder Kommunalbehörde, so ist der Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer des jeweiligen Bundeslandes einzureichen.

      Maßgebend ist hier der Sitz des Auftraggebers.

      Die Auftragsbekanntmachung ist dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch zu übermitteln (http://simap.europa.eu).

      Eine zusätzliche nationale Bekanntmachung ist zulässig.

      Die elektronische Vergabe (e-Vergabe) bezeichnet die elektronische Durchführung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge. Die e-Vergabe stellt somit den gesamten Informationsaustausch und alle Abläufe im Vergabeverfahren (Abläufe von der Bekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung) elektronisch dar.

      Kennzeichnend ist die Nutzung von elektronischen Informations- und Kommunikationsmitteln bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber nach Maßgabe des Vergaberechts, wobei die elektronische Kommunikation insbesondere

      • die elektronische Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung,

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