Lizenzgebühren. Michael Groß
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Lizenzgebühren - Michael Groß страница 19
![Lizenzgebühren - Michael Groß Lizenzgebühren - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch](/cover_pre1171028.jpg)
20.4 Prüfungskosten
70
Der Lizenzgeber hat auch die Prüfungskosten gem. § 44 PatG zu tragen.
71
Die Kosten für die Einholung einer Recherche dagegen sind vom Lizenznehmer zu übernehmen, und zwar auch dann, wenn sich hierbei ergibt, dass neuheitsschädliches Material vorliegt.143
20.5 Verteidigung des Schutzrechts
72
Die herrschende Meinung verneint unabhängig davon, ob es um eine ausschließliche oder um eine einfache Lizenz geht, die Pflicht des Lizenzgebers, gegen Schutzrechtsverletzungen einzuschreiten.144 Dies leuchtet bei einer ausschließlichen Lizenz ein, da sich der ausschließliche Lizenznehmer aufgrund des dinglichen Charakters seiner Lizenz145 selbst verteidigen kann. Bei der einfachen Lizenz erscheint diese Auffassung jedoch nicht ohne Weiteres als gerechtfertigt, da nur der Lizenzgeber die Möglichkeit hat, gegen einen Schutzrechtsverletzer vorzugehen. Zwar ist das Nichteinschreiten gegen einen Verletzer des Schutzrechtes in der Tat der Vergabe einer Gratislizenz nahe stehend.146,147 Auch die Gratislizenz kann der Lizenzgeber jedoch nicht willkürlich vergeben. So hat auch der Bundesgerichtshof bei einer einfachen Lizenz, bei der eine Meistbegünstigungsklausel vereinbart war, aus der Natur dieser Klausel gefolgert, dass sich der Lizenzgeber eine Kürzung der Lizenzgebühr gefallen lassen müsse, wenn er gegen Verletzungen des Schutzrechts nicht einschreite.148 Dies komme der Erteilung einer Gratislizenz gleich. Durch die Meistbegünstigungsklausel aber sei der Lizenzgeber verpflichtet, den Lizenznehmer nicht schlechter zu stellen als andere künftige Lizenznehmer.149
73
Es empfiehlt sich – insbesondere bei der einfachen Lizenz – festzulegen, ob der Lizenzgeber verpflichtet ist, gegen Verletzer einzuschreiten. Ist dies der Fall, so werden häufig Abmachungen über die Kostentragung getroffen. Unter Umständen kann sich der Lizenzgeber auch verpflichten, die Prozessführungsbefugnis für den ihm zustehenden Unterlassungsanspruch an den Lizenznehmer zu übertragen.
74
Es ist selten, dass sich der Lizenzgeber verpflichtet, wenn dem Vertrag kein Schutzrecht zugrunde liegt, gegen denjenigen vorzugehen, der in unlauterer Weise nachbaut.150
75
Da der Inhaber einer einfachen Lizenz den ihm entstandenen Schaden gegenüber dem Patentverletzer nicht geltend machen kann, ist zu erwägen, ob der Lizenzgeber die Verpflichtung übernehmen soll, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch Patentverletzungen entsteht, soweit er selbst vom Verletzer Befriedigung erlangen kann.151
76
Zur Vermeidung von Kollisionen sollte bestimmt werden, ob der Lizenzgeber oder der Lizenznehmer gegen Patentverletzungen vorzugehen hat und wer dann in welcher Höhe Schadensersatzzahlungen erhält und/oder derartige Zahlungen und Kosten verrechnet werden können mit geleisteten und/oder zu leistenden Lizenzgebühren (des Lizenznehmers/des Unterlizenznehmers).152
138 Vgl. §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 535, 536ff. BGB; Staudinger, Anm. 150, 157 zu § 581 BGB. 139 Vgl. Groß, Rn. 266ff. m.w.N. 140 Vgl. Lüdecke/Fischer, S. 270; Pietzcker, PatG, Anm. 32 zu § 6; Reimer, PatG, Rn. 96 zu § 9; a.A. Benkard, PatG, Rn. 151 zu § 15. 141 Vgl. z.B. Reimer, PatG, Rn. 96 zu § 9; Lüdecke/Fischer, S. 270. 142 Vgl. Groß, Rn. 201; vgl. auch Pagenberg/Beier, S. 192, Rn. 45, die bei Tragung der Anmeldekosten durch den Lizenzgeber vorschlagen, dass der Lizenznehmer gegenüber den Lizenzgebühren aufrechnen darf, wenn er selbst Anmeldekosten nachweislich getragen hat. 143 Lüdecke, NJW 1968, 1358. 144 Benkard, PatG, Rn. 152 zu § 15; Lüdecke/Fischer, C 108; Kraßer, GRUR Int. 1982, 324, 331m.w.N.; Henn, S. 166f. m.w.N.; Pagenberg/Beier, S. 84ff. und Groß, Rn. 151ff. 145 Vgl. dazu Groß, Rn. 36 und Rn. 107, 111. 146 So die h.M., vgl. z.B. Kraßer, GRUR Int. 1982, 331. 147 So die h.M., vgl. z.B. Kraßer, GRUR Int. 1982, 331. 148 BGH, 29.4.1965, NJW 1965, 1861. 149 BGH, 29.4.1965, NJW 1965, 1861; vgl. auch Rn. 506. 150 Vgl. Rn. 141. 151 Vgl. Rn. 137ff. 152 Vgl. Rn. 135.
21. Meistbegünstigung
77
Ist eine ausschließliche Lizenz erteilt, so ergibt sich daraus, dass der Lizenzgeber gehalten ist, soweit die ausschließliche Lizenz reicht, selbst keine Benutzungshandlungen vorzunehmen, es sei denn, dass er sich dies vorbehalten hat und somit eine sog. alleinige Lizenz vorliegen würde.153 Er darf in diesen Fällen keine weiteren Lizenzen vergeben.154
78
Bei einer einfachen Lizenz ist der Lizenzgeber berechtigt, den Lizenzgegenstand zu benutzen. Er darf auch weitere Lizenzen vergeben. Es würde aber gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Lizenzgeber willkürlich Freilizenzen vergeben würde.
79
Durch Vertrag kann bestimmt werden, dass der Lizenzgeber keine weiteren Lizenzen vergeben darf oder nur eine bestimmte Anzahl unter bestimmten Bedingungen oder nur eine bestimmte Anzahl oder schließlich eine unbestimmte Anzahl nur unter bestimmten Bedingungen. In der Praxis spielen vor allem Vereinbarungen über die Bedingungen eine Rolle, unter denen der Lizenzgeber weitere Lizenzen vergeben kann. Sie sollen den Lizenznehmer davor schützen, dass Dritte einen Wettbewerbsvorsprung erlangen. So finden sich Formulierungen, wonach weitere Lizenzen zu keinen günstigeren Bedingungen vergeben werden dürfen oder, wenn einem Dritten günstigere Bedingungen eingeräumt werden, diese auch dem Lizenznehmer einzuräumen sind (Meistbegünstigung). Wenn sich diese Klauseln auch einfach anhören, so können sie doch in der Praxis zu Schwierigkeiten führen, weil Lizenzverträge verschieden ausgestaltet sein können und ein Vergleich dann kaum möglich ist.155 Eine Klausel, wonach der Lizenzgeber verpflichtet ist, Mitteilung zu machen, wenn er weitere Lizenzen im Vertragsgebiet vergibt, ist in jedem Fall empfehlenswert.
153 Vgl. Groß, Rn. 36, 38 und Rn. 107. 154 Vgl. Rn. 110. 155 Vgl. hierzu die Beispiele bei Rasch, S. 49ff. und die Stellungnahme von Weidlich, hierzu, GRUR 1933, 796 sowie Reimer, PatG, Rn. 81 zu § 9; siehe auch Henn, S. 189, 230ff. m.w.N. und Benkard,