Lizenzgebühren. Michael Groß
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121 BGH, 21.6.1979, GRUR 1979, 800; vgl. auch zur gleichgelagerten Problematik bei Arbeitnehmererfindungen BGH, 23.6.1977, GRUR 1977, 784; BGH, 19.12.2000, GRUR 2001, 323ff.; Henn, S. 142; Pagenberg/Geissler, S. 136ff., Rn. 203f. 122 BGH, 23.9.1959, GRUR 1959, 125; BGH, 29.4.1997, BB 1997, 1555f.; Bartenbach, Rn. 1850; Lüdecke/Fischer, F 41, S. 554; Pagenberg/Geissler, S. 136ff. Rn. 203f.; Henn, S. 142. 123 BGH, 23.9.1958, GRUR 1959, 125. 124 BGH, 21.6.1979, GRUR 1979, 800 mit Anmerkungen von Klaka/Nieder, 804; vgl. auch BGH, 23.9.1958, GRUR 1959, 125; Pagenberg/Beier, S. 256; Henn, S. 142. So wurde auch in der Entscheidung BGH, 21.6.1979, GRUR 1979, 800, die dreißigjährige Verjährungsfrist angewandt; Henn, S. 142; zur Verwirkung des Anspruchs von Lizenzgebühren s. BGH, 17.3.1994, GRUR 1994, 597ff. – „Zerlegevorrichtung für Baumstämme“ = NJW-RR 1995, 106 = BGHZ 125, 303ff., BGH, 18.10.2001, GRUR 2002, 280ff. und Bartenbach, Rn. 1853; vgl. auch BGH, 29.4.1997, BB 1997, 1555f. – „Kunststoffaufbereitung“: Die Kenntnis des Lizenznehmers setzt den Lauf der Verjährungsfrist zulasten des Lizenzgebers nur dann in Gang, wenn der Lizenzgeber den Lizenznehmer mit der Geltendmachung von Rechten aus dem Patent beauftragt hat; LG Düsseldorf, 23.5.2000, Mitt. 2000, 458ff.; Eidenmüller, NJW 2002, 1625ff., zur Verjährung beim Rechtskauf. Mark Schweizer, Verwirkung patentrechtlicher Ansprüche (nach schweizer Recht), www.decisions.ch/publikationen/verwirkung_patentrecht.html.9. (zuletzt abgerufen am 6.2.2020). BGH,15.1.2015, CR 2015, 678ff.; AG Düsseldorf, 13.1.2015 – Verjährung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Lizenzanalogie, GRUR-RR 2015, 281; BGH, 16.6.2016, GRUR 2016, 1291ff.; BGH, 26.3.2019, Spannungsversorgungseinrichtung, Mitt. 2019, 227ff. Zur Verwirkung in Deutschland: OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 25260 (Verwirkung bejaht: sechs Jahre Kenntnis des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung einer jüngeren Marke, Inhaber jüngerer Marke hatte sich schutzwürdigen Besitzstand bzgl. Benutzung der Marke aufgebaut); OLG Frankfurt a.M., MMR 2010, 831 (Verwirkung verneint: Mit Verletzer sei konkludenter Gestattungsvertrag durch Übertragung von Domains zu Stande gekommen. Während eines solchen Vertrags beginne eine etwaige Verwirkungsfrist nicht zu laufen); Kodek, Die Verwirkung im Markenrecht, MarkenR 2011, 502ff.; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.3.2013, GRUR-RR 2013, 433 – Vertragshändler, zur Verwirkung von markenrechtlichen Schadensersatzansprüchen; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.6.2012, GRUR-RR 2013, 21ff. – Charité, keine Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche bei Nutzung durch Vorratsgesellschaft, die 10 Jahre im Handelsregister eingetragen war; OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.8.2012, GRUR-RR 2013, 1ff. – Haubenstretchautomat, Verwirkung verschiedener Ansprüche aus demselben Patent (Geltendmachung eines Vorrichtungsanspruchs neben einem Verfahrensanspruch in einem Patentverletzungsverfahren nach 12 Jahren: Keine hohen Anforderungen an Verwirkung, Umstandsmoment liegt schon dann vor, wenn Patentinhaber sich während des Zeitraums Geltendmachung der Vorrichtungsansprüche nicht vorbehält), BGH, 6.2.2014, MarkenR 2014, 269ff. und dazu Ludwig/Schwalb, Peter Fechter – Das Ende der Verwirkung im Immaterialgüterrecht, WRP 2014, 669ff.; Goldmann, BGH: Verwirkung gem. § 242 BGB bei Unternehmenskennzeichen, GRUR-Prax 2016, 260; ders., Zur Verwirkung nach § 242 BGB beim Schutz geschäftlicher Bezeichnungen und im Lauterkeitsrecht, GRUR 2017, 657ff.; US Court of Appeals fort he Federal Circuit, 16.2.2016 – Lismont v. Binzel, GRUR Int. 2016, 1034ff.; U.S. Supreme Court, 22.2.2017 – SCA Hygiene Aktiebolag et al. v. First Quality Baby Products, LLC, et al., Ausschluss des Einwands der Verwirkung bei nicht verjährtem patentrechtlichem Schadensersatzanspruch; BGH, 26.3.2019, GRUR Int. 2019, 799ff. – Spannungsversorgungseinrichtung (Herausgabe des Patentverletzergewinns auch nach Verjährung). 125 Palandt/Heinrichs, § 195 Rn. 4, 15; Schmidt-Räntsch, §§ 195, 217.
19. Übertragung der Lizenz und Erteilung von Unterlizenzen
19.1 Übertragung von Lizenzen
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Weder den Inhaber einer ausschließlichen noch den einer einfachen Lizenz wird man als berechtigt ansehen können, die Lizenz zu übertragen.126 Da die Auffassungen hierüber insbesondere bei ausschließlichen Lizenzen nicht einheitlich sind, sollten die Parteien ausdrückliche Vereinbarungen treffen, wenn sie die Veräußerung ausschalten wollen. Allerdings wird man bei einem engen Vertrauensverhältnis der Vertragspartner auch ohne ausdrückliche Regelung die Übertragung zumindest als stillschweigend ausgeschlossen ansehen können.127
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Der Ausschluss der Übertragbarkeit der Lizenz einer Gesellschaft gegenüber, die Lizenznehmerin ist, führt nicht dazu, dass bei Wechsel der Inhaber derselben die Lizenz erlischt.128 Es kann aber für den Lizenzgeber von Bedeutung sein, wer den maßgebenden Einfluss in der Gesellschaft hat. Zur Sicherung vor unliebsamen Überraschungen kann daher vorgesehen werden, dass bei Wechsel der Gesellschafter oder in der Geschäftsführung oder bei wesentlicher Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Lizenzgeber Mitteilung zu machen ist und dass dieser ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat, wenn ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund der ihm mitgeteilten Änderung nicht zumutbar ist (s. auch §§ 543 Abs. 1, 314 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.).
19.2 Erteilung von Unterlizenzen
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Im engen Zusammenhang mit der Übertragung einer Lizenz steht die Erteilung von Unterlizenzen.129 Sie sind von der Hauptlizenz mit oder ohne besondere Zustimmung des Lizenzgebers abgeleitete Lizenzen, jedoch rechtlich in sich selbstständige Verträge. Ist die Hauptlizenz unwirksam oder wird sie unwirksam bzw. beendet, tritt die Unterlizenz automatisch außer Kraft.130 Da die Rechtsprechung131 und die herrschende Meinung in der Literatur132 bei der ausschließlichen Lizenz das Recht des Lizenznehmers zur Erteilung von Unterlizenzen bejahen, ist dieses Recht, wenn es nicht bestehen soll, auszuschließen. Im Maschinenbau ist es üblich, die Vergabe von Unterlizenzen auch bei der ausschließlichen Lizenz von der Genehmigung bzw. Zustimmung des Lizenzgebers abhängig zu machen. Durch einen Ausschluss des Rechtes zur Erteilung von Unterlizenzen133 oder durch eine Einschränkung dieses Rechtes134 wird der Charakter der ausschließlichen Lizenz nicht verändert.135
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Steht dem Lizenznehmer das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen zu – u.U. mit Genehmigung des Lizenzgebers –, so hat der Hauptlizenznehmer, der Stück- oder Umsatzlizenzen zu zahlen hat, diese im Zweifel auch für die vom Unterlizenznehmer hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse zu entrichten. Der Hauptlizenznehmer haftet dem Patentinhaber für die durch die Auswertung durch einen Unterlizenznehmer anfallende Lizenzgebühr sowie für die ordnungsgemäße Rechnungslegung.136 Er haftet wohl auch für Verschulden des Unterlizenznehmers. Dies ist gerechtfertigt, weil der Lizenzgeber nur mit dem Hauptlizenznehmer, nicht dagegen mit dem Unterlizenznehmer, in vertraglichen Beziehungen steht. Der Unterlizenznehmer wird vom Hauptlizenznehmer ausgewählt. Der Lizenzgeber hat hierauf – abgesehen von dem Fall der Genehmigung – keinen Einfluss.
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Um Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden, kann es sich empfehlen, die Pflicht des Hauptlizenznehmers, auch für die Unterlizenzgebühren zu zahlen und zu haften, ausdrücklich festzulegen. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die Zahlung der Unterlizenzgebühren in anderer Weise zu regeln. Es würde hier zu weit führen, alle Möglichkeiten aufzuzählen. Es sei nur auf einige hingewiesen.
In der Praxis finden sich Vereinbarungen, wonach der Hauptlizenznehmer