Lizenzgebühren. Michael Groß

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Lizenzgebühren - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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sein, ob der geschützte Gegenstand mit der bisherigen Anlage im Allgemeinen zusammen geliefert wird, eine wirtschaftliche Einheit gebildet wird, durch die geschützte Vorrichtung der Wert der gesamten Maschine erheblich gesteigert wird, die Gesamtanlage durch die geschützte Vorrichtung ihr kennzeichnendes Gepräge erhält, der geschützte Teil das „Hauptstück“ des damit zu einem „neuen“ Gerät werdenden Gesamtaggregates ist oder die Verwendung der patentierten Erfindung wenigstens eine konstruktive Anpassung auch der anderen Teile des Gesamtaggregates erforderlich macht.

      Wird daher eine Stücklizenz vereinbart, sollte überlegt und festgelegt werden, ob auf die patentierten Teile oder das gesamte Produkt, bei dem die patentierten Teile verwendet werden, abgestellt werden soll. Wird auf das gesamte Produkt abgestellt, so sollte auch noch festgelegt werden, was zu geschehen hat, wenn der Lizenznehmer lediglich patentierte Teile herstellt und vertreibt.

      93 Vgl. BGH, Urteil v. 13.3.1962, GRUR 1962, 401, 404 mit umfassender Erörterung der wesentlichen Gesichtspunkte. 94 BGH, 13.3.1962, GRUR 1962, 405; BGH, 30.5.1995, GRUR 1995, 578ff. 95 Vgl. oben Rn. 107; siehe auch Benkard, PatG, Rn. 127ff. zu § 15 m.w.N.; Bartenbach, Rn. 1735ff. 96 RG, 15.2.1938, GRUR 1939, 721. 97 RG, 17.11.1939, GRUR 1940, 146. 98 Vgl. Rn. 20. 99 BGH, 13.3.1962, GRUR 1962, 403, 404 mit ausführlichen Nachweisen in der Rechtsprechung; vgl. auch BGH, 26.6.1969, GRUR 1969, 677 mit ablehnenden Anmerkungen von Fischer, 680; vgl. dazu auch Entscheidung der EG-Kommission vom 20.8.1983, ABl. 1983 L 229; BKartA, TB, 1981/82, 92; Bartenbach, Rn. 1743; vgl. auch zu den kartellrechtlichen Problemen Groß, Rn. 535, 649. 100 Vgl. Einigungsvorschlag der Schiedsstelle des Deutschen Patentamtes vom 13.11.1963, Bl. 1964, 354f.

       13. Gebühr für die Überlassung von Unterlagen und Informationen

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      Eine Anrechnung dieser einmaligen Zahlungen auf die Umsatz- oder Stücklizenz findet i.d.R. nicht statt, es sei denn, es sind diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarungen getroffen worden. Hierdurch soll zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Zahlung für die Überlassung der Unterlagen und Informationen zu leisten und daher vom Bestand des Lizenzvertrages unabhängig ist.

      101 Vgl. dazu auch oben Rn. 7. 102 BGH, 5.7.1960, BB 1960, 998 = DB 1960, 1965. 103 Vgl. dazu oben Rn. 6ff. 104 Vgl. dazu auch Stumpf, Der Know-how-Vertrag, Rn. 100, 111. 105 Vgl. dazu oben Rn. 6ff.

       14. Fälligkeit

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      106 Vgl. Rn. 11, 14, 22. 107 Vgl. Rn. 45, 48. 108 §§ 286, 287 BGB. 109 § 288 Abs. 1 BGB bei Rechtsgeschäften mit einem Verbraucher. 110 § 288 Abs. 2 BGB bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung. Das in Lizenzvertragsbeurteilungen sehr erfahrene LG Düsseldorf billigte in ständiger Rechtsprechung einen Zinssatz von 3,5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu, s. unten Rn. 126.

       15. Abrechnung und Überprüfung der Abrechnung

       15.1 Inhalt der Abrechnungspflicht

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