Lizenzgebühren. Michael Groß

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Lizenzgebühren - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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Vertrag wird in der Voraussetzung abgeschlossen, dass ... Apparate in handelsüblicher Ausführung nur unter Benutzung von Patenten des Lizenzgebers hergestellt und vertrieben werden können. Dem Lizenznehmer steht unbeschadet seiner Verpflichtung zur vorläufigen Weiterzahlung der vereinbarten Lizenzgebühr der Nachweis offen, dass er im Einzelfall kein Patent des Lizenzgebers benutzte. Gelingt ihm dieser Nachweis, so entfällt die Lizenzgebühr insoweit rückwirkend.“

      18 Vgl. District Court, District of Columbia, 17.2.1956, GRUR Int. 1956, 274. 19 Vgl. Rn. 26ff. 20 Vgl. Rn. 23ff. 21 BKartA, TB 1963, 67. 22 Vgl. Groß, Rn. 537ff., 650, 725. 23 Vgl. Groß, Rn. 537ff., 650, 725. 24 So auch Rasch, S. 36; vgl. auch Court of Appeals, Third Circuit, 19.4.1960, GRUR Int. 1962, 262. 25 Reimer, PatG, Anm. 50 zu § 9. 26 RG, 19.7.1935, GRUR 1936, 121. 27 RG, 3.10.1936, GRUR 1937, 37. 28 Vgl. BGH, 15.6.1967, GRUR 1967, 655 unter Berufung auf RG 144, 187, 193. 29 Vgl. dazu Stumpf, Der Know-how-Vertrag, Rn. 90ff. 30 Rasch, S. 51.

       8. Beteiligung am Gewinn

      22

      31 Vgl. dazu B. Johannesson, GRUR 1978, 269f.; Henn, S. 133. 32 Vgl. dazu Groß, Rn. 459ff.

       9. Mindestlizenz

      23

      In den Fällen zu A.I.4. und 5. wird meist auch eine Mindestlizenz vorgesehen, d.h., dass der Lizenznehmer verpflichtet wird, unabhängig vom Umsatz oder von den hergestellten Maschinen in einem festgesetzten Zeitraum einen bestimmten Betrag zu zahlen. Es kann auch bestimmt werden, dass die Mindestlizenz als Vorauszahlung zu entrichten ist. Bei ausschließlichen Lizenzen kann eine der Mindestlizenz ähnliche Wirkung durch die Vereinbarung erzielt werden, dass sich die ausschließliche Lizenz in eine einfache verwandelt, wenn die zu zahlenden Lizenzgebühren einen bestimmten Betrag nicht erreichen. Die aufgrund des Umsatzes oder der hergestellten Maschinen zu zahlende Lizenzgebühr wird auf die Mindestlizenz i.d.R. angerechnet.

      Häufig hat die Vereinbarung einer Mindestlizenz aber auch den Zweck, den Lizenznehmer anzuhalten, sich für die Herstellung und den Vertrieb der Sachen, die der Lizenz zugrunde liegen, einzusetzen. Der Lizenzgeber wird nämlich häufig auch daran interessiert sein, dass die Erfindung tatsächlich verwertet wird. Mit dem Erhalt einer Lizenzgebühr allein ist ihm dann nicht gedient. Ist eine Mindestlizenz vereinbart, so ist auch bei einfachen Lizenzen zu prüfen, ob hierdurch auch eine Ausübungspflicht für den Lizenznehmer begründet wird. In der Regel wird man dies annehmen müssen, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.42

      33 Vgl. RG, 12.6.1942, GRUR 1943, 35. 34 Vgl. dazu BGH, 15.3.1973, GRUR 1974, 40. 35 Vgl. dazu BGH, 11.10.1977, GRUR 1978, 166; BGH, 14.11.2000, GRUR 2001,

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