Lizenzgebühren. Michael Groß
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16. Mitteilungspflicht über Umstände, die für den Anspruch auf die Lizenzgebühr von Bedeutung sind
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Wird die Lizenzgebühr nach dem Entgelt berechnet, so empfiehlt es sich auch, den Lizenznehmer zu verpflichten, dass er Mitteilung über alle Umstände macht, die für den Anspruch auf die Lizenzgebühr, seine Fälligkeit und seine Berechnung von Bedeutung sind. Es kommen hierbei insbesondere Auskünfte über die mit den Kunden vereinbarte Zahlungsweise in Betracht, über die Ausführung des Geschäfts durch den Lizenznehmer oder durch dessen Kunden, bei Nichtausführung über deren Grund sowie Auskünfte über Nebenkosten, Rabatte und dergleichen.
17. Einsicht in die Geschäftsbücher, eidesstattliche Versicherung
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Der Lizenzgeber hat aufgrund des Gesetzes keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Bücher des Lizenznehmers, auch dann nicht, wenn der Lizenznehmer keine Rechnung legt oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung bestehen. § 259 BGB sieht ein solches Recht nicht vor. Es wird jedoch meist vertraglich vereinbart. Will der Lizenznehmer aus Konkurrenzgründen dem Lizenzgeber keine Einsicht gewähren, so empfiehlt sich eine Vereinbarung, aufgrund derer der Lizenzgeber einen Buchprüfer bestimmen kann, der Einsicht in die Bücher nimmt bzw. sichergestellt wird, dass die entsprechenden Daten in der Datenverarbeitungsanlage systemmäßig verfügbar sind und abgerufen werden können. Es ist dabei zweckmäßig, das Recht für alle Fälle auszubedingen und nicht nur für den Fall, dass keine Rechnung gelegt wird oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung bestehen.
Das Recht zur Einsichtnahme besteht, auch wenn es vereinbar ist, nur insoweit, als dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung erforderlich ist.
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Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann der Lizenzgeber gem. § 259 Abs. 2 BGB vom Lizenznehmer die Leistung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Abrechnung erteilten Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Der Lizenznehmer kann die Verpflichtung zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung nicht dadurch abwenden, dass er sich auf das Zeugnis seiner Angestellten über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Buchauszüge beruft.119
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Auch die elektronische Buchführung des Lizenznehmers ist bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.
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Ist nichts über die Kostentragung der Buchprüfung vereinbart, so trifft dies den Lizenzgeber, und zwar auch dann, wenn Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden.120
119 Vgl. RG, 6.4.1927, MuW 1926, 392; Benkard, PatG, Rn. 85 zu § 15 m.w.N.; Henn, S. 170f.; vgl. auch zur Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2 BGB) aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung, die darin liegt, dass die Auskunftspflichtige wiederholt unrichtige, unvollständige oder ungenaue Auskünfte gibt, LG Düsseldorf, 24.7.2998, GRUR-RR 2009, 195f. 120 Lüdecke, NJW 1969, 1358ff.; a.A. Rasch, S. 47; Reimer, PatG, Rn. 56 zu § 9. Siehe auch Rn. 48 und die deshalb notwendige Regelung der Kostenübernahme bei Abweichungen, die nicht mehr als 3 % betragen sollten, da anderenfalls eine Einladung zur fehlerhaften Abrechnung erfolgt.
18. Verjährung der Lizenzgebühr
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Die bis 31.12.2001 geltende kurze zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. fand auf Lizenzverträge keine Anwendung,121 da bei Lizenzverträgen ein individuelles Geschäft eigener Art vorliegt, das nicht zu den Geschäften des täglichen Lebens gerechnet werden kann, die von der Vorschrift des § 196 BGB a.F. erfasst wurden.
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Wird zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer, wie dies häufig in den Verträgen anzutreffen ist, eine regelmäßig wiederkehrende Abrechnungsperiode vereinbart, z.B. halb- oder vierteljährliche Abrechnung, lag eine sog. wiederkehrende Leistung gem. § 197 BGB a.F. vor. Der Anspruch des Lizenzgebers auf die Lizenzgebühr verjährte dann in vier Jahren, vom Ende des Kalenderjahres an gerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist.122 Dabei setzt der Begriff der wiederkehrenden Leistung im Übrigen keine Beträge in gleicher Höhe voraus. Vielmehr fallen auch der Höhe nach unterschiedliche Zahlungen unter den Begriff, vorausgesetzt, sie sind zu einem bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Termin zu erbringen.123 Ab 1.1.2002 gilt auch bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (und der Lizenzgeber von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Lizenznehmers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; §§ 195, 199 BGB n.F.).
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Anders ist die Situation auch nicht, wenn z.B. lediglich eine Pauschallizenz oder eine Stücklizenz vereinbart wurde,