Lizenzgebühren. Michael Groß

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Lizenzgebühren - Michael Groß страница 16

Lizenzgebühren - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

Скачать книгу

der Gutachter und sein Gutachten, Mitt. 2010, 325ff.; vgl. auch BGH, 17.11.2009, WRP 2010, 547ff. – Türinnenverstärkung = GRUR 2010, 223ff. = Mitt. 2010, 138ff. und dazu Volz, Die Grenzen der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht des Arbeitgebers bei Arbeitnehmererfindungen im Lichte des BGH-Urteils „Türinnenverstärkung“; BGH, 16.11.2009, Mitt. 2010, 183ff. – Lichtbogenschnürung (§ 809 BGB) = GRUR 2010, 318ff. = WRP 2010, 541ff.; OLG Düsseldorf, 11.9.2008, Mitt. 2009, 400ff. (§ 140ff. PatG); Kühnen, Update zum Düsseldorfer Besichtigungsverfahren, Mitt. 2009, 211ff. und im Gegensatz zur „Düsseldorfer Praxis“ OLG München, GRUR-RR 2009,191 – Laser-Hybrid-Schweißverfahren, und dazu wiederum Müller-Stoy, Durchsetzung des Besichtigungsanspruchs, GRUR-RR 2009, 161ff.; ders., Der Besichtigungsanspruch gemäß § 140c PatG in der Praxis, Mitt. 2009, 361ff. und 2010, 267ff.; Trimborn, Aktuelles aus dem Arbeitnehmererfindungsrecht ab 2009, Mitt. 2010, 461ff.; Kather/Fitzner, Der Gutachter steht vor der Tür? Was tun?, VPP-Rundbrief 2009, 58ff.; dies., Der Patentinhaber, der Besichtigte, der Gutachter und sein Gutachten, Mitt. 2010, 325ff.; Zöllner, Der Vorlage- und Besichtigungsanspruch im gewerblichen Rechtsschutz – Ausgewählte Probleme, insbesondere im Eilverfahren, GRUR-Prax 2010, 74. Bartenbach/Jung/Fock, Aktuelles aus dem Wettbewerbsrecht, Mitt. 2010, 373ff. Haag, Umfang und Vollstreckung des Auskunftsanspruchs nach dem Vertrieb schutzrechtsverletzender und nicht-schutzrechtsverletzender Produkte, Mitt. 2011, 159ff.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.9.2011, GRUR-RR 2012, 406ff. – Nullauskunft; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.6.2012, GRUR-RR 2012, 405f. – GPRS-Zwangslizenz III; BGH, Urt. v. 20.9.2012, CR 2013, 284ff. – Anspruch auf Quellcode-Herausgabe bei Übernahme von Komponenten – UniBasic-IDOS; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.1.2013, Scheibenbremse (Auskunftspflicht auch hinsichtlich Tochtergesellschaften; Thum, „OLG Köln: Auskunftsanspruch bei umfangreicher Auslandsverwertung“ zu OLG Köln, Urt. v. 17.1.2014 – Alarm für Cobra 11; Cepl, BGH: Umfang der Rechnungslegungspflicht beim Restschadensersatzanspruch, GRUR-Prax 2019, 214. Diese Urteile und diese Literatur sind auch geeignet, um Buchprüfungsklauseln bei Lizenzverträgen zu begründen und zu gestalten; siehe ergänzend Rn. 119. 114 Siehe Fn. 113. 115 §§ 247, 288; 280ff., 311a, 323 bzw. 314, 325, 326 BGB. 116 Vgl. Groß, Rn. 91, § 314 BGB. 117 Vgl. RG, 9.9.1936, GRUR 1937, 1003 = JW 1936, 3449; Benkard, PatG, Rn. 145f. zu § 15; Bartenbach, Rn. 1848. 118 Vgl. JW 1936, 3450.

       16. Mitteilungspflicht über Umstände, die für den Anspruch auf die Lizenzgebühr von Bedeutung sind

      49

      Wird die Lizenzgebühr nach dem Entgelt berechnet, so empfiehlt es sich auch, den Lizenznehmer zu verpflichten, dass er Mitteilung über alle Umstände macht, die für den Anspruch auf die Lizenzgebühr, seine Fälligkeit und seine Berechnung von Bedeutung sind. Es kommen hierbei insbesondere Auskünfte über die mit den Kunden vereinbarte Zahlungsweise in Betracht, über die Ausführung des Geschäfts durch den Lizenznehmer oder durch dessen Kunden, bei Nichtausführung über deren Grund sowie Auskünfte über Nebenkosten, Rabatte und dergleichen.

       17. Einsicht in die Geschäftsbücher, eidesstattliche Versicherung

      50

      Der Lizenzgeber hat aufgrund des Gesetzes keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Bücher des Lizenznehmers, auch dann nicht, wenn der Lizenznehmer keine Rechnung legt oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung bestehen. § 259 BGB sieht ein solches Recht nicht vor. Es wird jedoch meist vertraglich vereinbart. Will der Lizenznehmer aus Konkurrenzgründen dem Lizenzgeber keine Einsicht gewähren, so empfiehlt sich eine Vereinbarung, aufgrund derer der Lizenzgeber einen Buchprüfer bestimmen kann, der Einsicht in die Bücher nimmt bzw. sichergestellt wird, dass die entsprechenden Daten in der Datenverarbeitungsanlage systemmäßig verfügbar sind und abgerufen werden können. Es ist dabei zweckmäßig, das Recht für alle Fälle auszubedingen und nicht nur für den Fall, dass keine Rechnung gelegt wird oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung bestehen.

      Das Recht zur Einsichtnahme besteht, auch wenn es vereinbar ist, nur insoweit, als dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung erforderlich ist.

      51

      52

      Auch die elektronische Buchführung des Lizenznehmers ist bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.

      53

      119 Vgl. RG, 6.4.1927, MuW 1926, 392; Benkard, PatG, Rn. 85 zu § 15 m.w.N.; Henn, S. 170f.; vgl. auch zur Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2 BGB) aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung, die darin liegt, dass die Auskunftspflichtige wiederholt unrichtige, unvollständige oder ungenaue Auskünfte gibt, LG Düsseldorf, 24.7.2998, GRUR-RR 2009, 195f. 120 Lüdecke, NJW 1969, 1358ff.; a.A. Rasch, S. 47; Reimer, PatG, Rn. 56 zu § 9. Siehe auch Rn. 48 und die deshalb notwendige Regelung der Kostenübernahme bei Abweichungen, die nicht mehr als 3 % betragen sollten, da anderenfalls eine Einladung zur fehlerhaften Abrechnung erfolgt.

       18. Verjährung der Lizenzgebühr

      54

      55

      56

Скачать книгу