Lizenzgebühren. Michael Groß

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Lizenzgebühren - Michael Groß Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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10 %,

       – für den 5 Mio. DM übersteigenden Umsatz von 5 Mio. um 20 %.

      Da bei Einzelstücken mit sehr hohem Wert in aller Regel bereits der Lizenzsatz herabgesetzt wird, ist in derartigen Fällen der Lizenzsatz nicht nach der vorstehenden Staffel zu ermäßigen, wenn schon ein einziges unter Verwendung der Erfindung hergestelltes Erzeugnis oder, sofern dem Erfindungswert nur der von der Erfindung wertbeeinflusste Teil des Erzeugnisses zugrunde gelegt wird, dieser Teil einen Wert von mehr als 3 Mio. DM hat. Dasselbe gilt, wenn wenige solcher Erzeugnisse oder nur wenige solcher Teile des Erzeugnisses einen Wert von mehr als 3 Mio. DM haben.

      1 Beilage BAnz. Nr. 156 des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, geändert am 1.9.1983, BAnz. Nr. 169.

      2.2 Dapper2

      142

      2 Vgl. Reimer, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 1951, S. 40.

      2.3 Lüdecke3

      143

       – Elektroindustrie 0,5–5 %

       – Maschinenindustrie 2–6 % oder 1/4–3 % oder 1/3–10 %

       – Bergbau 0,5–4 %

       – Feinmechanik 1/3–10 %

       – Werkzeugbau 0,5–3 %

       – Pharmazeutik 2–5 %

       – Kabelindustrie 1/2–5 %

       – Metallindustrie 1–4,4 % oder 1–3,5 %

       – Rundfunkindustrie, vom Preis der ganzen Geräte gerechnet: 1/2–1 %, auf die einzelnen beteiligten Schutzrechte umgelegt: selbst für Pioniererfindungen höchstens 0,3 %.

      3 S. 74.

      2.4 Danner4

      144

ErfindungswertBegriffsliste für die Ermittlung des Wertes einer ErfindungPunkte
E 1.Unternehmerisches Risiko (25 Punkte)
E 1.1Zeitaufwand für die Verwirklichung der Erfindung
E 1.11Anlaufzeit ist länger als 2–4–8 Monate0 bis–3
E 1.12Anlaufzeit ist höchstens 2–4–8 Monate0
E 1.13Anlaufzeit ist weniger als 2–4–8 Monate+ 5
E 1.2Kostenaufwand für die Verwirklichung der Erfindung
E 1.21Kosten liegen über TDM 2–5–100 bis–3
E 1.22Kosten liegen bei ca. TDM 2–5–100
E 1.23Kosten liegen unter TDM 2–5–10+ 5
E 1.3Marktlage im Zeitpunkt der Meldung der Erfindung
E 1.31Bedürfnis nach der Erfindung war nicht vorhanden, die Einführung der Erfindung in den Markt wird schwierig – kostspielig – langwierig sein0
E 1.32Bedürfnis nach der Erfindung war zwar vorhanden, die Einführung in den Markt ist aber nicht ohne größere Schwierigkeiten möglich+ 3
E 1.33Der Markt verlangt nach der Erfindung, die Einführung des Produkts ist ohne Probleme+ 7
E 1.4Finanzielle Vorleistungen durch den Unternehmer
E 1.41Vorausgebühren und Mindestlizenzen müssen bezahlt werden0
E 1.42Vorausgebühren oder Mindestlizenzen müssen bezahlt werden+ 3
E 1.43Keine finanziellen Vorleistungen erforderlich+ 8
E 2.Größe des durch die Erfindung gegebenen Monopols (30 Punkte)
E 2.1Zusätzliche Auslandspatente; höchstens 10 Punkte+ 1 bis + 10
E 2.2Abhängigkeit des Schutzrechts
E 2.21Schutzrecht ist von betriebsfremden abhängig– 10
E 2.22Schutzrecht ist von betriebseigenen abhängig– 2
E 2.23Schutzrecht ist selbstständig+ 10
E 2.3Erweiterter Erfindungsgegenstand Der Erfindungsgegenstand des Schutzrechts ist durch die Bearbeitung der Schutzrechtsanmeldung gegenüber der Erfindungsmeldung:
E 2.31merkbar erweitert worden– 5
E 2.32wesentlich erweitert worden– 10
E 2.4Größe des durch die Erfindung erzielten Fortschritts in der Technik
E 2.41kein Fortschritt, andere, gleichwertige Lösungen sind ohne Schwierigkeiten zu finden0
E 2.42geringer Fortschritt, Umgehungswege sind ohne wesentliche Verschlechterung des Produkts möglich+ 5
E 2.43mittlerer Fortschritt, Umgehungswege sind zwar möglich, aber nur in wesentlich schlechterer Form+ 10
E 2.44großer Fortschritt, Umgehungswege sind nicht erkennbar+ 20
E 3.Wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung (45 Punkte)
E 3.1Anwendbarkeit der Erfindung
E 3.11Erfindung ist anwendbar, wird aber nicht angewendet, weil bessere Konstruktionen und dergleichen vorhanden sind (auch Sperrpatente)– 10
E 3.12Erfindung ist nur an einem Produkt anwendbar+ 1
E 3.13Erfindung ist an mehreren Produkten oder an einem umsatzstarken Produkt anwendbar+ 6
E 3.14Erfindung ist am überwiegenden Programm anwendbar+ 12
E 3.15Erfindung eröffnet neue Absatzwege+ 12 + 5
E 3.16Erfindung wäre in stärkerem Umfang anwendbar, sie wird aber aus nicht erfindungsbedingten Gründen nur beschränkt angewendet+ 12 + 10
E 3.2Auswirkung der Erfindung auf den Umsatz (Ersparnisse)
E 3.21Erfindung wirkt sich nicht erhöhend auf den Umsatz aus, Erfindung erzielt keine Ersparnis
E 3.22Erfindung bringt eine Umsatzsteigerung – eine Ersparnis bis 10 %+ 2
E 3.23Erfindung bringt eine Umsatzsteigerung – eine Ersparnis zwischen 10 und 20 %+ 4
E 3.24Erfindung bringt eine Umsatzsteigerung – eine Ersparnis zwischen 20 und 30 %+ 6
E 3.25Erfindung bringt eine Umsatzsteigerung – Ersparnis von über 30 %+ 7
E 3.3Auswirkung der Erfindung auf die Kalkulation
E 3.31Produkt wird erfindungsbedingt teurer– 3
E 3.32Produkt muss trotz der Erfindung wie vorher kalkuliert werden0
E 3.33Produkt wird mit erhöhter Gewinnspanne verkauft+ 5
E 3.34Produkt wird frei kalkuliert+ 10 + 5
E 3.4Auswirkung der Erfindung auf die Werbung
E 3.41Erfindung kann nicht als Verkaufsargument verwendet werden0
E 3.42Erfindung bietet ein gutes Werbe-, Verkaufsargument+ 6
E 3.43Erfindung bietet ein ausschlaggebendes Werbe- oder Verkaufsargument+ 13
E 3.5Wirtschaftliche Verwertbarkeit im Vergleich zwischen den Erfindungsgegenständen der Meldung und des Schutzrechts Der Anteil des Betriebs nach E 2.3 wirkt sich aus:
E 3.51merkbar auf die wirtschaftliche Verwendbarkeit– 5
E 3.52stark

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