Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht. Martin Rothermel

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Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht - Martin Rothermel Betriebs-Berater Schriftenreihe/ Wirtschaftsrecht

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automatisch „wieder aufleben“. Für Fragen des anzuwendenden Rechts wird ebenfalls interessant sein, ob es internationale Abkommen gibt – das Übereinkommen zum auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Recht (EVÜ – siehe unten Rn. 69) dürfte ebenfalls nicht automatisch wieder aufleben. Für außervertragliche Schuldverhältnisse gab es vor der Rom II-Verordnung keine Vereinheitlichungen.

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      Letztlich also ist ein ausgetretener EU-Mitgliedstaat wie ein sonstiger Drittstaat zu behandeln, und es müssen im Einzelfall die Regelungen dieses Drittstaates geprüft werden. Einziger Unterschied ist die bestimmte gemeinsame Historie und die Frage, ob und inwiefern Regelungen aus der gemeinsamen Unionszeit fortgelten oder anderweitig erneuert werden.

       f) Brexit – konkret

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      Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vom 24.12.2020 [Draft] als Ergebnis der Brexit-Gespräche ist ein Freihandelsabkommen in den Bereichen Handel mit Waren und Dienstleistungen, Investitionen, Wettbewerb, staatliche Beihilfen, Steuertransparenz, Luft- und Straßenverkehr, Energie und Nachhaltigkeit, Fischerei, Datenschutz und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Es sieht Nullzollsätze und Nullkontingente für alle Waren vor, die den entsprechenden Ursprungsregeln genügen. Es beendet die „no-Deal-Übergangsphase“ nach dem EU-Austritt zum 1.1.2021. Es enthält aber keine Regelungen zu Fragen der Rechtswahl oder der Wahl von Gerichtsständen, gerichtlichen Zuständigkeiten, gerichtlicher Anerkennung und Vollstreckung.

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      Ansonsten gilt Großbritannien (sofern im Handels- und Kooperationsabkommen getroffen sind) ab dem 1.1.2021 gegenüber der EU und den Mitgliedstaaten als „normaler“ Drittstaat. Außerhalb getroffener Vereinbarungen wäre dann wohl das jeweilige nationale Recht anwendbar. Die entsprechenden Synopsen zwischen Rom I-Verordnung/EVÜ/EGBGB (siehe Rn. 70) sowie zwischen alter und neuer EuGVVO (siehe unten Rn. 251) sowie zu EuGVÜ und EuGVO a.F. in der Vorauflage sind daher vielleicht hilfreich. Die Rom I- und II-Verordnungen hat Großbritannien in nationales Recht übernommen (siehe unten Rn. 68).

       2. Nationale Regelungen

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      In Deutschland sind die wesentlichen Bestimmungen im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) vom 28.4.1961 – zuletzt in der Fassung vom 1.1.2020 – und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 18.12.1986 – zuletzt in der Fassung vom 29.9.2017 und im Okotber 2020 geändert – enthalten. Auf das Außenwirtschaftsrecht können sowohl Einfuhr- als auch Ausfuhrbeschränkungen gestützt werden, entsprechende Verträge sind ohne eine Genehmigung schwebend unwirksam (§ 31 AWG). Es gibt bspw. die Einfuhrliste, die Ausfuhrliste etc.

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      Besondere Beschränkungen gelten zudem für:

       – Rüstungsgüter;

       – Kernbrennstoffe (§§ 3 ff. Atomgesetz, AtG);

       – den Betrieb gentechnischer Anlagen (§§ 8, 14 Gentechnikgesetz, GenTG);

       – die Einfuhr von Arzneimitteln aus Nicht-EU-Ländern (§§ 72 ff. Arzneimittelgesetz, AMG);

       – Betäubungsmittel (§ 3 Betäubungsmittelgesetz, BtMG; §§ 1 ff. Betäubungsmittelverordnung, BetäubungsmittelVO);

       – das Verbringen von Lebensmitteln aus Nicht-EU-Ländern in das Inland, welche nicht den deutschen Bestimmungen entsprechen (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz).

       – Eine Reihe von Staaten verfügen zudem über eigene Gesetze (sog. Blocking Statutes) zur Abwehr von ausländischen Beschränkungen.55

      18 Siehe http://www.wto.org; Mayer, in: Kronke/Melis/Kuhn, Teil C, Rn. 1 ff. 19 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/freihandelsabkommender-eu.html. 20 Siehe http://ec.europa.eu/trade/policy/countries-and-regions/countries/mexico/. 21 Siehe http://rtais.wto.org/UI/PublicMaintainRTAHome.aspx. Siehe auch bei Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Freihandelsabkommen eine Liste mit Verlinkungen. 22 Siehe http://www.efta.int. 23 Benicke, in: Kronke/Melis/Kuhn, Teil B, Rn. 38 ff.; Bergmann, in: Bergmann, Handlexikon der Europäischen Union, EFTA. 24 Eine Auflistung der Freihandelsabkommen ist zu finden unter: https://www.efta.int/Free-Trade/Free-Trade-Agreements-510711. 25 Siehe http://www.efta.int. 26 Eine aktuelle Übersicht: https://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/agreement/?id=2016017.

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