Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht. Martin Rothermel
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Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (United Nations Economic Commission for Europa, UNECE77) ist eine der fünf regionalen Kommissionen der Vereinten Nationen und stellt eine Organisation von 56 Staaten Europas dar, deren Ziel es ist, die flächendeckende europäische wirtschaftliche Integration zu fördern. Sie fördert dazu zwischenstaatliche Übereinkommen in unterschiedlichen Bereichen – z.B. Transport, nachhaltige Energie, Umwelt, Landwirtschaft, Handel.
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Die UNECE hat ferner zum Beispiel eine Reihe von allgemeinen Bedingungen für Verträge der metallverarbeitenden Industrie ausgearbeitet:
– ECE 188: Allgemeine Lieferbedingungen für den Export von Maschinen und Anlagen;
– ECE 188 A: Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen für den Import und Export von Maschinen und Anlagen;
– ECE 188 B: Zusatzbedingungen für die Überwachung der Montage von Maschinen und Anlagen im Ausland;
– ECE D: Allgemeine Bedingungen für die Montage von Maschinen und Anlagen im Ausland.
2. Anwendung und Relevanz
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Die Bedeutung von Soft Law, also vor allem den Rules, Notes, Model Laws, Guides, Recommendations, u.a. und auch der Principles und auch der lex mercatoria ist nicht ganz klar gilt (für unterzeichnete und ratifizierte Conventions anderes, sie sind verbindlich). Im Grunde wird zutreffend darauf hingewiesen, dass z.B. die im internationalen Handelsrecht oft zitierten Regelwerke „UNI-DROIT Principles“, „PICC“, „Lando-Entwurf“ oder „PECL“ weder offiziellen Charakter, noch aus sich selbst heraus irgendeine (autonome) Verbindlichkeit haben; es handele sich um private Regelungsvorschläge, die nur bei länger andauernder (vertraglicher) Anwendung – ganz oder in Teilen – zu Gewohnheitsrecht erstarken könnten, wenn sie die Anforderungen der anwendbaren Rechtsordnung und des CISG für dessen Anerkennung erfüllen.
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Die erwähnten privaten Regelungswerke sind deshalb sowohl für Gerichte als auch für Schiedsgerichte per se nicht verbindlich, sofern sie von den Vertragsparteien nicht ausdrücklich vereinbart worden sind. Die Bezugnahme auf die sog. „lex mercatoria“ soll dafür i.d.R. nicht genügen, weil dieser Begriff zu unklar und mehrdeutig sei.78
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Zu beachten ist aber auch, dass auch für den Fall, dass „Soft Law“ vereinbart wird, nach überwiegender Auffassung von einer sog. materiellrechtlichen Verweisung auszugehen ist.79 Dies bedeutet also, dass „Soft Law“ nur neben dem nach kollisionsrechtlichen Grundsätzen des IPR oder einer Rechtswahl anzuwendenden nationalen Recht zur Anwendung kommen kann, sofern das nationale Recht dispositiv, d.h. hinsichtlich der konkreten „Soft Law“-Regelung abdingbar ist. Soft Law ist also wie ein an den Vertrag „getackertes“ Regelwerk zu verstehen. Bei einer kollisionsrechtlichen Verweisung hingegen würde die gesamte Vertragsbeziehung einer bestimmten Rechtsordnung unterstellt.
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Interessanterweise war in den Entwürfen der Rom I-VO noch relativ lange eine Regelung enthalten (Art. 3 Abs. 2 des Entwurfs vom 15.12.2005, KOM(2005) 650 endgültig, 2005/0261 (COD)), wonach die Parteien auch internationale oder auf Gemeinschaftsebene anerkannte Grundsätze und Regeln des materiellen Vertragsrechts als anzuwendendes Recht bestimmen konnten. Dies hat aber letztlich keinen Eingang in die seit Dezember 2009 geltende Rom I-VO gefunden, was dagegen spricht, dass die Parteien die Principles im Wege eines kollisionsrechtlichen Verweisungsvertrages wählen können.
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Zu beachten ist hingegen, dass dies für Schiedsgerichtsprozesse (vgl. etwa § 1051 ZPO) anders ist, weil die Schiedsrichter stärker nach dem tatsächlichen Willen fragen, als Richter eines ordentlichen Gerichts, die an das Lex fori-Prinzip gebunden sind.80
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Es ist also davon auszugehen, dass „Soft Law“ nur von Bedeutung ist, sofern die Parteien das jeweilige „Soft Law“ gewählt haben – was in seiner Beachtlichkeit zumindest umstritten ist. Fraglich ist auch, ob und inwiefern die Parteien Vorteile haben, wenn sie „Soft Law“ wählen. Blickt man in die Regelungen, so findet man tatsächlich Grundsätze, die auch dem deutschen Recht bekannt sind; die unbestimmten Rechtsbegriffe scheinen hingegen stärker verbreitet als im Gesetzesrecht, und Kommentierungen und Rechtsprechung als Auslegungshilfe gibt es – im Vergleich zum nationalen Recht – praktisch „gleich null“. Größere Klarheit lassen Soft-Law-Verträge also nicht erwarten – dies bereits unabhängig davon, dass schon unklar ist, inwieweit man Soft Law statt oder neben nationalem Recht wählen kann.
56 Siehe auch https://uncitral.un.org/en/texts. 57 Siehe http://www.unidroit.org. 58 Vgl. Zimmermann, ZEuP 2005, 264 ff. 59 Siehe https://www.unidroit.org/instruments/commercial-contracts/unidroit-principles-2016. 60 Siehe https://www.unidroit.org/instruments/commercial-contracts/upicc-model-clauses. 61 Siehe http://www.iccgermany.de/; http://www.iccwbo.org; Baier, in: Kronke/Melis/Kuhn, Teil O, Rn. 350 ff. 62 Siehe https://iccwbo.org/resources-for-business/incoterms-rules/incoterms-2020/. 63 Siehe https://iccwbo.org/resources-for-business/incoterms-rules/incoterms-rules-history/. 64 Benicke, in: Kronke/Melis/Kuhn, Teil B, Rn. 392 m.w.N. 65 Siehe https://iccwbo.org/dispute-resolution-services/arbitration/rules-of-arbitration/. 66 Siehe www.hcch.net. 67 Siehe https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/?cid=137. 68 Siehe https://assets.hcch.net/docs/ccf77ba4-af95-4e9c-84a3-e94dc8a3c4ec.pdf. 69 Text unter http://www.trans-lex.org/400200/. 70 Janssen, IHR 2004, 194, 196; Schulze/Zoll, § 1 Rn. 44. 71 ABl. C 255/1 vom 13.9.2001. 72 ABl. C 63/1 vom 15.3.2003. 73 ABl. L 105/109 vom 27.4.2010. 74 Ein knapp 4.800 Seiten starkes pdf kann hier abgerufen werden: https://www.law.kuleuven.be/personal/mstorme/european-private-law_en.pdf. 75 Oppermann/Classen/Nettesheim, 9. Teil, § 36 Rn. 3. 76 Siehe auch: Berger, RIW 2002, 256 ff.; www.central.uni-koeln.de; vgl. kritisch dazu Herber, IHR 2003, 1 ff. 77