Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht. Martin Rothermel
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Wofür man ebenfalls nicht wählen kann, sind Regelungen zum Schutz des lauteren und freien Wettbewerbs (wie etwa im Kartellrecht); hier gilt das Recht des Landes, dessen Markt betroffen ist (siehe unten Kap. I).
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Eine Rechtswahl ändert nichts an der Geltung der international zwingenden Bestimmungen. Solche international zwingenden Bestimmungen gelten also (wie der Name schon sagt) immer international zwingend (siehe unten Kap. C Rn. 128). Für Kauf- und Lieferverträge (vor allem solchen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist) gibt es innerhalb der EU wohl relativ wenig solcher international zwingenden Bestimmungen – wobei es schwierig ist, diese eindeutig zu identifizieren, da sich dies meist aus der Rechtsprechung ergibt. Im Vertriebsrecht sind hingegen mehr international zwingende Bestimmungen zu finden (siehe unten Kap. H).
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Die Rechtswahl findet auch dann eine Grenze, wenn die Regelungen des gewählten Rechts in einem Land, in dem sie angewendet werden sollen, gegen die dortige öffentliche Ordnung, den ordre public verstoßen (siehe unten Kap. C Rn. 128).
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Außerhalb der Europäischen Union kann es einige Überraschungen geben (siehe unten Kap. C Rn. 185 und 360).
3. Was kann man wählen/nicht wählen?
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Im Grunde ist nur nationales Recht wählbar, d.h. Recht, das von einem Gesetzgeber erlassen wurde; nur für wenige Rechtsgebiete besteht internationales Einheitsrecht – wie z.B. das UN-Kaufrecht (siehe unten Kap. E.). Dieses Werk spricht dabei auch von Material Law oder Hard Law (je nach Inhalt).
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Unter Umständen kann auch neutrales Recht gewählt werden, d.h. das Recht eines Landes, aus dem keiner der beiden Vertragspartner stammt (siehe unten Kap. C Rn. 84).
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Nur begrenzt ist Soft Law wählbar; unter Soft Law versteht man nicht Recht von einem Gesetzgeber, sondern Sammlungen von Rechtssätzen oder Gewohnheitsrecht, wie bspw. die UNCITRAL Model Laws, lex mercatoria, Principles of the European Contract Law, UNIDROIT Principles u.Ä. Solches Recht kann nur wie ein Katalog weiterer Vertragsbedingungen vereinbart werden und verdrängt das ansonsten anwendbare nationale Recht nur an den Stellen, wo dieses eben modifizierbar, also dispositiv ist (siehe unten Kap. C Rn. 84).
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Zu denken ist auch an eine gespaltene Rechtswahl (depeçage), d.h. man wählt für Teile des Vertrages ein Recht und für andere Teile des Vertrages ein anderes Recht, auch wenn dies bestimmten Voraussetzungen unterliegt und im Einzelfall wahrscheinlich nicht ganz einfach ist (siehe unten Kap. C Rn. 83).
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Eine Rechtswahl ändert nichts an der Geltung der international zwingenden Bestimmungen (siehe unten Kap. C Rn. 128). Solche international zwingenden Bestimmungen gelten also (wie der Name schon sagt) immer international zwingend. Für Kauf- und Lieferverträge (vor allem solchen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist) gibt es innerhalb der EU wohl relativ wenig solcher international zwingenden Bestimmungen – wobei es schwierig ist, diese eindeutig zu identifizieren, da sich dies meist aus der Rechtsprechung ergibt. Im Vertriebsrecht sind hingegen mehr international zwingende Bestimmungen zu finden (siehe unten Kap. H).
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Teilweise besteht der Irrglaube, man würde mit der Rechtswahl auch das prozessuale Recht, also das Procedural Law, bestimmen. Das ist nicht richtig. Das prozessuale Recht richtet sich immer nach dem Gericht, das entscheidet (siehe unten Kap. C Rn. 211ff.).
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Außerhalb der Europäischen Union kann es einige Überraschungen geben (siehe unten Kap. C Rn. 185 und 360).
4. Wie muss man wählen?
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Am besten, man wählt ausdrücklich, d.h. durch eine Regelung, aus der sich ergibt, welches Recht Anwendung findet und welches nicht (etwa der Ausschluss des UN-Kaufrechts) (siehe unten Kap. C Rn. 91).
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Unter Umständen kann man auch konkludent wählen, d.h. indem man zwar nichts explizit zum Recht sagt, aber zu anderen Dingen, aus denen man das anzuwendende Recht folgern kann – natürlich ist dies weniger klar als eine ausdrückliche Rechtswahl (siehe unten Kap. C Rn. 95).
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Man kann auch in AGB wählen, muss diese aber dann wirksam einbeziehen; die AGB müssen der Inhaltskontrolle standhalten und sich auch im Falle etwaiger kollidierender Geschäftsbedingungen (Battle of Forms) durchsetzen (siehe unten Kap. C Rn. 97 und 108). Auch die Sprache ist zu beachten (siehe unten Kap. C Rn. 110).
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Formvorschriften gibt es für eine Rechtswahl eigentlich selten (siehe unten Kap. C Rn. 90ff.)
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Außerhalb der Europäischen Union kann es einige Überraschungen geben (siehe unten Kap. C Rn. 185 und 360).
5. Was gilt, wenn man nicht wählt?
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Treffen die Parteien keine Rechtswahl oder scheitert die Rechtswahl der Parteien aus irgendwelchen Gründen, wird nach dem Kollisionsrecht (internationales Privatrecht) bestimmt, welches Recht auf die Geschäftsbeziehung zur Anwendung kommt (siehe unten Kap. C Rn. 65).
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Die Bestimmung des anzuwendenden Rechts ohne eine Rechtswahl läuft meist nach der objektiven Anknüpfung, indem man das Recht des Landes der Partei anwendet, welche die vertragscharakteristische Leistung erbringt (meist der Verkäufer) – so zumindest vereinheitlicht innerhalb der Europäischen Union in der Rom I-VO (siehe unten Kap. C Rn. 119). Außerhalb der Europäischen Union gibt es keine Vereinheitlichung zur objektiven Anknüpfung und hier richtet sich das ohne eine Rechtswahl anzuwendende Recht nach dem jeweiligen nationalen Kollisionsrecht (internationalem Privatrecht); dabei kann es unterschiedliche Ergebnisse und einige Überraschungen geben.
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Die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt, wenn die Parteien keine