Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht. Martin Rothermel

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Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht - Martin Rothermel Betriebs-Berater Schriftenreihe/ Wirtschaftsrecht

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auch das Schweizer Recht sieht für unmittelbare Schäden u.U. eine Garantiehaftung vor. Auch ist es in anderen Rechtsordnungen, anders als im deutschen Recht, nicht normal, dass Gewährleistungsrechte in Form von zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) unter Fristsetzung bestehen, ehe man zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag kommt. Es gibt vielfach keine Inhaltskontrolle bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sondern nur eine mehr oder weniger strenge Einbeziehungskontrolle (jedenfalls außerhalb des Verbrauchsgüterverkaufs). Die dann bisweilen auch individuellen Grenzen der Haftungsausschlüsse beginnen, anders als im deutschen Recht (dort Vorsatz), bei grober Fahrlässigkeit. Teilweise wird, anders als im deutschen Recht, zwischen Mangelschaden und Mangelfolgeschaden unterschieden. Die Modalitäten und Fristen zur Ausübung von Rechtsbehelfen können durchaus unterschiedlich sein.

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      Manches ist ungewohnt: So gibt es beispielsweise im Common Law zwar die sogenannten reps and warranties und Zweiteres ist vielleicht mit einer Art Gewährleistung zu vergleichen, wohingegen Ersteres etwas ganz anderes darstellt, nämlich zu einer Haftung nach Delikt also tort führt und das will man als Vertragspartner eher vermeiden. Auch gibt es nicht überall die gleichen gesetzlichen Gewährleistungsvorgaben im Sinne von implied warranties, sondern das kann durchaus unterschiedlich sein. Das Common Law fremdelt zudem mit Vertragsstrafen und lässt nur – kontrolliert – liquidated damages zu. Neben Besonderheiten bei den Gewährleistungsrechten ist ungewohnt, dass die Klage auf Leistung nicht automatisch in allen Rechtsordnungen möglich ist. Das Common Law kennt darüber hinaus z.B. kein Zurückbehaltungsrecht

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      Manches könnte vorteilhaft sein: Aus der Sicht eines deutschen Juristen ist natürlich die in anderen Rechtsordnungen nicht vorhandene Inhaltskontrolle bei AGB grundsätzlich attraktiv. Je nachdem, ob man auf der Seite des Käufers oder des Verkäufers steht, kann sich auch eine Garantiehaftung in anderen Rechtsordnungen als vorteilhaft erweisen. Zudem ist es vielfach so, dass Rechtsordnungen mit einer Garantiehaftung eher die Möglichkeit geben, davon im Vertrag abzuweichen als es beispielsweise in Rechtsordnungen der Fall ist, die für etwaige Schadensersatzhaftungen noch Zusatzkriterien wie etwa Verschulden erfordern. In jedem Falle lohnt es sich, andere Rechtsordnungen in Betracht zu ziehen, wenn auch etwaige Besonderheiten vertraglich modifiziert werden sollten oder müssten.

       3. Was ist international zu tun?

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      Es macht sicher Sinn, seine Interessen im Vertrag ganz genau abzubilden. Auch bei der dann oft erst am Schluss erfolgenden Wahl des Rechts (Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln werden oft „Champagner-Klauseln“ genannt, weil das Management schon die Vertragseinigung feiert, während die Juristen hinten im Vertrag noch an „Kleinigkeiten frickeln“) dürften es erfahrungsgemäß fast alle Bestimmungen schaffen, sich gegen das gewählte Recht durchzusetzen. Es gibt eher wenig national oder international zwingende Bestimmungen (aber es gibt sie wie z.B. im AGB-Recht und im Haftungsausschluss).

       VI. Rechtsvergleichstabelle Kauf- und Liefervertrag

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      Hilfreich ist vielleicht ein Rechtsvergleich in Tabellenform. Diese Rechtsvergleichstabelle behandelt dabei nur das Recht in B2B Verträgen. Die Betonung liegt darauf, nur Unterschiede zum deutschen Recht herauszuarbeiten – Ähnlichkeiten werden daher nicht besonders oder vertieft erläutert. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit oder strukturell zwingende Reihenfolge verfolgt. Ziel ist stattdessen eine Landkarte anhand der Struktur typischer vertraglicher Regelungsinhalte in einem Rahmenvertrag zu erstellen (da dort typischerweise Spielregeln für noch zu schließende Einzelverträge getroffen werden, was einem Rechtsvergleich zuträglich ist), auch wenn (v.a. im Common Law) ein allzu schablonenhafter Vergleich teilweise an strukturellen Unterschieden scheitern muss. Zu den Details siehe unten in Kapitel E., F. und G.

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      Bei den Übersetzungen ist natürlich Vorsicht geboten – Übersetzungen von Rechtsbegriffen klappen nur mit entsprechender Definition – daher immer wieder die Erinnerung daran mit (*).

ThemaDeutsches RechtSchweizer RechtCommon LawUN-Kaufrecht
Grundlagen
QuellenBGB3, HGB4ZGB5 (v.a. 5. Teil: Obligationenrecht)
GliederungAllgemeiner Teil zum Vertragsschluss und den Leistungsstörungen in §§ 104 bis 432 BGB, dann besondere Verträge wie Kauf (§§ 433ff. BGB) etc.; dann Bereicherung, dann Eigentum.Allgemeine Bestimmungen zu Obligationen: Entstehen, Wirkung, Erlöschen etc.; dann einzelne Vertragsverhältnisse inklusive Handelsrecht.Ähnliche Struktur in SGA und UCC; allerdings in Einzelheiten unklar und mit viel Rechtsprechung durchsetzt.Struktur: Anwendungsbereich, Allgemeine Bestimmungen, Pflichten des Verkäufers und Rechtsbehelfe für Käufer, Pflichten des Käufers und Rechtsbehelfe für Verkäufer, Gefahrübergang, Gemeinsame Bestimmungen und Schadensersatz, Schlussbestimmungen (Verhältnis zu anderen Staatsverträgen, Vorbehalte, u.Ä.).
BemerkungVerweist viel; ist ohne Studium kaum verständlich.Struktur ähnlich wie BGB aber einfacher, weniger Verweise, kürzer, teilweise ungewohnte Begriffe und sehr oft Verweis auf Möglichkeiten des Richters (für den deutschen Juristen ungewöhnlich).Unübersichtlich, sehr ungewohnte Struktur.Übersichtlich. Kurze Regelungen, nach Käufer und Verkäufer sortiert (daher teilweise doppelte Regelungen aus unterschiedlicher Perspektive). Häufig relevant ist das Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung (neun Mal erwähnt). Teilweise überraschendes oder unklares Fristsystem.
In einem Vertrag (nachfolgend in typischer Reihenfolge eines Rahmenvertrages) zur Überlegung, was ggf. wie im Landesrecht geregelt sein könnte und was sich daraus abgeleitet, möglicherweise in einem Vertrag regeln lässt bzw. dort geregelt sein sollte.
Vertragsschluss
Willenserklärung§§ 116ff. BGB: Abgabe, Annahme, Widerruf bis Zugang.Art. 1 OR ff.: Abgabe, Annahme, Widerruf bis Annahme möglich.SGA 1ff., UCC 2-201ff.: Angebot kann bis Annahme zurückgezogen werden; Annahme aber bereits mit Übergabe an Post wirksam (postal rule, mailbox rule) [Adams v. Lindsell 1818]; Vertragsschluss teilweise nur mit consideration [Currie v. Misa 1875] wirksam – außer bei „deeds“ oder [früher] contracts under seal in UK.In USA „firm offers“ von Geschäftsleuten (UCC 2-205) möglich.Art. 14ff. CISG: Angebot und Annahme; Art. 16 CISG: Widerruf grds. auch nach Zugang möglich, aber mit Ausnahmen; Art. 27 CISG: Übermittlungsrisiko bei Empfänger für bestimmte Gestaltungsakte.
Im BGB nur Willenserklärung, wenn wenigstens konkludente Äußerung. Schweigen nur bei kaufmännischem Bestätigungsschreiben.§ 362 HGB: Schweigen im kaufmännischen Verkehr.Art. 1 II, 6 OR: Schweigen als Annahme möglich, wenn nach Natur des Geschäftes oder nach den Umständen zu erwarten; kaufmännisches Bestätigungsschreiben wohl wie nach BGB.I.d.R. Keine Zustimmung; kaufmännisches Bestätigungsschreiben eher nicht bekannt.Art. 14ff. CISG: Zugang, Annahme und Widerruf.Art. 18 CISG: Schweigen ist keine Annahme, es sei denn bei Gepflogenheiten oder Gebräuchen.
FormKeine besondere Form (§§ 125ff. BGB).Keine besondere Form (Art. 11 OR).Keine Form (SGA 4); Schriftform ab 500 USD (UCC 2-201) [Statute of Frauds].Keine besondere Form (Art. 11 CISG).
Vertretungsmacht§§ 164ff. BGB, 48ff. HGB.Art. 32ff. OR.Express und implied authority – aber nicht geregelt.Keine Regelung.
Bedingungen, Conditions, Representations, Warranties, Guarantees*
Bedingungen (Conditions*)Aufschiebende

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