bleibt) und warranty (vertragliche Zusicherung = führt zu Schadensersatz, kein Grund zum reject oder repudiation); warranties können implied oder express sein.Siehe 61 SGA zur Definition von warranty, 11 SGA zur Wahl von conditions treated as a warranty, 14 und 15 SGA zu implied „terms“ about fitness and quality; siehe auch den Supply of Goods (Implied Terms) Act von 1973 für hire-purchase agreements.UCC 2-314ff.: implied warranty für merchantibility und fitness for particular purposeUCC 2-313: express warranties (promise, description, samples).
Art. 35 CISG: Menge, Qualität, Art, Verpackung gemäß Anforderungen des Vertrages oder für gewöhnlichen Zweck bzw. Zweck des Vertrages oder wie Muster sowie üblich bzw. angemessen verpackt.Art. 42 CISG: Rechtsmangel, wenn Verkäufer Rechte Dritter kannte oder hätte kennen können sofern Land betroffen, in dem Käufer niedergelassen oder in das Ware nach Vertrag weiter verkauft.
Wesentlichkeit, Schwere des Mangels
Keine Begrenzung auf schwere Mängel, außer bei Rücktritt § 323 V BGB.
Art. 197 OR: Haftung nur für Mängel, die Wert oder Gebrauchstauglichkeit erheblich mindern, es sei denn, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
Keine Regelung – aber Unterscheidung nach condition und warranty.
Wesentlichkeit in CISG: Art. 46 CISG: Ersatzlieferung nur bei wesentlicher Vertragsverletzung, sonst Nachbesserung, wenn nicht unzumutbar.
Eingangskontrolle
§ 377 HGB: Untersuchung unverzüglich nach Ablieferung soweit nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich und unverzügliche Anzeige ohne weitere Erfordernisse.
Art. 201 OR: Prüfung sobald tunlich und sofort Anzeige von Mängeln (ohne weitere Erfordernisse).
Acceptance oder rejection – dann aber immer noch breach of contract gegeben, mit eingeschränkten Regelungen bei Annahme trotz breach of condition.34, 35 SGA: Angemessene Zeit zur examination vor acceptance.UCC 2-602ff.: Rejection nach angemessener Zeit nach Lieferung und angemessener Zeit zur Untersuchung.
Art. 39 I CISG: Anzeige mit genauer Beschreibung der Vertragswidrigkeit innerhalb angemessener Frist nach Feststellbarkeit. Art. 39 II CISG: max. Ausschlussfrist 2 Jahre nach Übergabe; begrenzte Ausnahmen (Art. 42, 44) CISG.
Frist für Rechtsbehelf
Nur Verjährungsfrist.
Nur Verjährungsfrist – außer nach Art. 190 OR bei Verzug mit kaufmännischem Liefertermin und dennoch Erfüllung gewünscht.
Keine Regelung – relevant, aber das acceptance prozedere von Bedeutung – vor allem für den Fall von breach of condition.
Art. 39 CISG: Anzeige (Rüge) max. 2 Jahre nach Übergabe.Art. 46 CISG: Ersatzlieferungs-/Nachbesserungsverlangen innerhalb angemessener Frist nach Anzeige der Vertragswidrigkeit.Art. 49 CISG: Aufhebung innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis und Ablauf Frist (für Nachlieferung/Nachbesserung) erklärt.
Nacherfüllung als Recht des Käufers
§§ 437, 439 BGB: Nachlieferung oder Nachbesserung unter Fristsetzung als Voraussetzung für weitere Rechte (wie Minderung, Rücktritt), neben Schadensersatz.
Nur wenn vereinbart.
Kein grundsätzliches Recht auf Nacherfüllung im Sinne von Nachlieferung oder Nachbesserung (außer im Verbraucherkauf).
Art. 46ff. CISG: Ersatzlieferung nur bei wesentlicher Vertragsverletzung; Nachbesserung, wenn nicht unzumutbar. Art. 47 CISG: Nachfrist möglich, nicht erforderlich.
Nacherfüllung als zweite Chance des Verkäufers (Recht zur zweiten Andienung)
Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für bestimmte Rechtsbehelfe (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz statt der Leistung), §§ 323, 280 III, 281ff.
Nur wenn vereinbart oder im Gattungskauf (Art. 206 OR).
Nicht eindeutig im Recht enthalten – allenfalls Case Law (besonders vor Fälligkeit).
Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung aus Art. 48 CISG. Keine generelle Pflicht zur Nachfristsetzung; kann aber sinnvoll sein, um Wesentlichkeit der Vertragsverletzung (grds. Voraussetzung für Vertragsaufhebung) zu begründen.
Nachfrist erforderlich vor Rechtsbehelf
Ja, wie oben.
Wie oben.
Wie oben – keine Nacherfüllung, keine Nachfrist.
Art. 47 CISG wohl nur kann, nicht muss; Erfordernis einer Nachfristsetzung ergibt sich aber ggf. aus den einschlägigen Rechtsbehelfsvorschriften (z.B. Art. 49, 64: Vertragsaufhebung).
Nacherfüllungsort, Nacherfüllungskosten
Rspr.: Am Erfüllungsort, auf Kosten des Verkäufers (§ 439 III BGB mit Klarstellung, dass auch B2B alle Kosten der Verkäufer trägt).
Wie oben.
Wie oben – keine Nacherfüllung, kein Nacherfüllungsort, keine Nacherfüllungskosten.
Keine spezifische Regelung.
Minderung
§§ 437, 441 BGB: Statt Rücktritt, wenn unerheblicher Mangel dann nur Minderung (siehe § 323 BGB).
Art. 205 OR: Minderungsklage.
Als Schadensersatz (siehe SGA 53; UCC 2-717).
Art. 50 CISG: Minderung ohne Fristsetzung – aber Recht der zweiten Andienung (Art. 48 CISG).
Rücktritt
§§ 437, 440, 323 BGB: Rücktritt wenn Frist zur Nacherfüllung abgelaufen oder unnötig – außer Mangel ist unerheblich.
Art. 205 OR: Wandelungsklage.Art. 209 OR: Gesamtwandelung bei Mehrheit von Kaufsachen, wenn nicht trennbar.
Terminologie schwierig (termination/avoidance/repudiation/cancellation/etc.) – SGA 11 para III: repudiation nur bei condition; sonst termination nur mit rejection verbunden → im Grunde kein Rücktrittsrecht, nur damage compensation bei breach of contract.
Art. 49 CISG: Aufhebung, wenn wesentliche Vertragsverletzung (Art. 49 I (a) CISG); bei Nichtlieferung auch einfach nach abgelaufener Nachfrist bzw. Erklärung das Verkäufers nicht erfüllen zu wollen (Art. 49 I (b) CISG).
Schadensersatz
§§ 437, 440, 280ff. BGB: immer bei Verschulden.
Art. 97ff. und 197 OR (Verhältnis beider Regelungen etwas unklar): Haftung bei VerschuldenArt. 208 OR: Haftung für unmittelbaren Schaden ohne Verschulden bei Wandelung (Art. 208 II OR) und mittelbaren Schaden bei Verschulden (Art. 208 III OR).
SGA 53: Verschulden keine Voraussetzung und Schaden geht auf Wertersatz und further damage.UCC 2-711, 713ff.: Verschulden keine Voraussetzung, Wertersatz und incidential and consequential damages.
Art. 45, 74 CISG: verschuldensunabhängig, aber Beschränkung auf vorhersehbare Schadensposten.
Ausschluss
§ 276 III, 202 II BGB: Kein Ausschluss bei Vorsatz.§ 444 BGB: Kein Ausschluss bei Arglist und Garantie.
Art 100 und 199 OR (Verhältnis beider Regelungen etwas unklar): Art. 100 OR: keine Wegbedingung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Art. 199 OR: Keine Aufhebung oder Beschränkung bei Arglist.
UK: Möglich, wenn fair and reasonable (Rspr.).USA UCC 2-316: Ausschluss in writing and conspicious for implied warranty – also schriftlich und hervorgehoben und reasonable for express warranty, UCC 2-302: unconscionable contract clauses, UCC 2-71: remedies in addition or in substitution until failure of essential purpose und unconscionable.
Keine spezifische Regelung – aber Art. 6 CISG: Parteien können ausschließen oder abweichen oder ändern; Inhaltskontrolle richtet sich aber als Gültigkeitsfrage (Art. 4 S. 2 lit. a CISG) nach anwendbarem nationalen Recht.
Irrtumsanfechtung
Nicht wegen Mängeln – nur bei Inhaltsirrtum oder Erklärungsirrtum, nicht bei Eigenschaftsirrtum.
Neben Mängelrechten möglich (aber sehr strittig).
Neben breach of contract möglich – im Einzelnen schwierig.
Sehr strittig, inwieweit nationales Irrtumsrecht neben CISG zur Anwendung gelangen kann.
Haftung
Kausalität
Es ist der Schaden zu ersetzen, der kausal verursacht wurde, vorhersehbar ist (Adäquanz) und im Schutzbereich der Norm liegt.
Adäquat kausaler Schadensbegriff – gewöhnlicher Verlauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung.
Kausal: compensatory damages (actual damages, expectation damages) im Sinne von Verlust, der reasonably foreseeable ist, auch lost profits und incidential expenses. Plus: consequential damages, wenn vorhersehbar (Hadley/Baxendale, Court of Exeter 1854: damages from usual course of things and special circumstances if communicated). Und: Punitive Damages (selten bei Vertragsverletzungen).
§§ 280, 823ff.BGB Haftung nur bei Verschulden, im Vertragsverhältnis Exkulpationspflicht bei Verursacher.
Art. 97 OR: Haftung nur bei Verschulden, im Vertragsverhältnis Exkulpationspflicht bei Verursacher (Art. 99 OR).Art. 191 OR: Schadensersatz bei Nichterfüllung.Art. 208 II OR: Garantiehaftung im Spezialfall.
SGA 53: Verschulden keine Voraussetzung und Schaden geht auf Wertersatz und further damage UCC 2-711, 713ff.: Verschulden keine Voraussetzung, Wertersatz und incidential and consequential damages.
Verschulden nicht erforderlich.Haftungsbefreiungstatbestände in Art. 79, 80: insbes. höhere Gewalt oder Verursachung