Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht. Martin Rothermel

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Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht - Martin Rothermel Betriebs-Berater Schriftenreihe/ Wirtschaftsrecht

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eines der nationalen EU-Rechte zur Umsetzung der Handelsvertreterrichtlinie von 1986 sicherzustellen (Ingmar-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs) (siehe unten Kap. H Rn. 73).

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      Die objektive Anknüpfung (wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben) richtet sich nach der Rom I-Verordnung und führt meist zum Recht des Handelsvertreters (siehe unten Kap. H Rn. 65).

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      Für Gerichtsstandsvereinbarungen gilt das für Kauf- und Lieferverträge Gesagte entsprechend (siehe oben); es ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Interesse der Anwendung einer der nationalen Umsetzungen der EU-Handelsvertreterrichtlinie von 1986 unter Umständen eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines Gerichts außerhalb der EU oder eines Schiedsgerichts unwirksam sein könnte, weil dann nicht sichergestellt ist, dass das Gericht oder die Schiedsrichter das EU-Handelsvertreterrecht anwenden, obwohl der Handelsvertreter in der EU tätig ist oder war (siehe unten Kap. H Rn. 92).

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      Bei Handelsvertreterverträgen mit Vertragspartnern außerhalb der EU bestehen an sich keine Zwänge, das EU-Recht zu wählen (allerdings könnte man außerhalb der EU/des EWR von zwingenden EU-Vorschriften abweichen) – jedoch gibt es im jeweiligen Land des Handelsvertreters vielfach Vorschriften zu seinem Schutz, die bereits bei der Möglichkeit einer Rechtswahl und auch bei der Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung oder Schiedsvereinbarung ansetzen (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

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      Auch für den Vertragsschluss gibt es bei Handelsvertreterverträgen Besonderheiten im Recht der EU (muss auf Verlangen schriftlich gemacht werden), und denkbar sind auch noch weitere Besonderheiten zum Schutz des Handelsvertreters außerhalb der EU (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

       2. Gibt es Besonderheiten?

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      Für die EU-Mitgliedstaaten ist die Handelsvertreterrichtlinie von 1986 zu berücksichtigen (in allen Mitgliedstaaten umgesetzt), die eine Vielzahl von zwingenden Vorschriften zugunsten des Handelsvertreters vorsieht; sie ist durch eine Rechtswahl und/oder Gerichtsstandsvereinbarung bzw. Schiedsvereinbarung nicht zu umgehen, wenn der Handelsvertreter in der EU tätig ist (siehe unten Kap. H Rn. 73 und 92).

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      Für Handelsvertreter außerhalb der EU sind weitere zwingende Vorschriften im Land des Handelsvertreters denkbar (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

       3. Wählt man am besten deutsches Recht und ein deutsches Gericht?

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      Innerhalb der EU ist der Ansatz, das Handelsvertreterverhältnis nach deutschem Recht mit einem deutschen Gerichtsstand auszugestalten, gangbar; Abweichungen von den zwingenden EU-weit geltenden handelsvertreterrechtlichen Regelungen gemäß Richtlinie von 1986 sind ohnehin kaum möglich, weil die vereinheitlichten handelsvertreterrechtlichen Schutzvorschriften vielfach zwingend sind. Unterschiede bestehen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten in Nuancen – bspw. bei der Frage, ob man den Handelsvertreterausgleich (Goodwill Indemnity) oder eine Art von Schadensersatz (Compensation) bei Beendigung der Zusammenarbeit bezahlen muss (siehe unten Kap. H Rn. 12).

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      Außerhalb der EU ist denkbar, dass man für Handelsvertreter kein anderes Recht wählen kann als das im Land des Handelsvertreters; unter Umständen ist auch die Wahl eines anderen Gerichts oder eines Schiedsgerichts anstelle eines Gerichts im Lande des Handelsvertreters gar nicht möglich. Oftmals gehen solchen Einschränkungen der Wahlfreiheit einher mit besonderen Schutzvorschriften zugunsten des Handelsvertreters in seinem Land (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

      13 Rothermel/Dahmen, Unwirksame Klauseln in Vertriebsverträgen – Text und Übersichtstabelle, IHR 2017, 45–62.

       III. Händlervertrag

       1. Was gilt zu Recht, Gericht und Vertragsschluss?

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      Für die Rechtswahl und die Gerichtsstandsvereinbarung gilt Ähnliches wie für Kauf- und Lieferverträge (siehe oben Kap. A Rn. 9 und 42).

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      Die objektive Anknüpfung an das Recht des Händlers ergibt sich aus der Rom I-VO. Es gibt kein vereinheitlichtes EU-Händlerrecht, so dass die Schutzvorschriften für Händler allenfalls einzelnen nationalen Rechtsordnungen entspringen (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.). In einzelnen Ländern gibt es Analogien (bspw. Deutschland) zur Anwendung des Handelsvertreterrechts auf (Vertrags-)Händler in bestimmten Fällen – eine international zwingende Analogie des Handelsvertreterrechts auf Händler gibt es allerdings (noch) nicht (siehe unten Kap. H Rn. 82).

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      Außerhalb der EU ist denkbar, dass man für (Vertrags-)Händler kein anderes Recht wählen kann als das im Land des Händlers oder, dass es zumindest international zwingende Vorschriften gibt; unter Umständen ist auch die Wahl eines anderen Gerichts oder eines Schiedsgerichts anstelle eines Gerichts im Lande des Händlers gar nicht möglich. Oftmals gehen solche Einschränkungen der Wahlfreiheit einher mit besonderen Schutzvorschriften zugunsten des Vertragshändlers in seinem Land (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

       2. Gibt es Besonderheiten?

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      Es gibt EU-weit kein vereinheitlichtes Händlerrecht (anders als das Handelsvertreterrecht).

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      In der EU und auch außerhalb ist es aber denkbar, dass nationale Rechtsordnungen im Land des Händlers Vorschriften zu seinem Schutz vorsehen oder Schutzvorschriften zu Handelsvertreterverträgen analog anwenden; diese können auch international zwingend sein.

       3. Wählt man am besten deutsches Recht und ein deutsches Gericht?

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      Die Wahl deutschen Rechts und eines deutschen Gerichts für Vertragshändler innerhalb der EU

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