conditions precedent und conditions subsequent sowie concurrent conditions und es gibt express conditions und implied conditions.Conditions sind aber auch wesentliche Vertragsbestimmungen, die im Falle ihrer Verletzung neben Schadensersatz (siehe unten) auch zur Annahmeverweigerung und Rückgabe bzw. u.U. sogar zur Aufhebung (repudiation) führen (siehe unten).
Keine Regelung.
Representations (Zusicherungen*)
Keine Zusicherungen mehr seit Novelle 2002.
Art. 197 OR: wie Mangel.
Representations sind Zusicherungen, die u.U. zu einer deliktsähnlichen misrepresentation führen können.
Keine Regelung.
Gewährleistungen (evtl. Warranties*)
Siehe Gewährleistung unten.
Siehe Gewährleistung unten.
Warranties sind nicht wesentliche Vertragsbestimmungen, die im Falle ihrer Verletzung zu Schadensersatz führen (siehe unten).
Siehe Gewährleistung unten.
Garantie (evtl. Guarantees*)
Siehe unten.
AGB
Einbeziehung
§§ 305ff. BGB: Ausdrücklicher Hinweis und Möglichkeit der Kenntnisnahme. Gemäß Rspr10: international besser Mitsenden, Knock out Rule (Restgültigkeitstheorie) bei widersprechenden AGB.
Keine Regelung.
Strenge Prüfung der Einbeziehung (da kaum Inhaltskontrolle?); aber last shot theory bei Widerspruch (UCC 2-207).
Keine ausdrückliche Regelung, aber Einbeziehung von AGB richtet sich gemäß deutscher Rspr. nach allg. Grds. des CISG: erforderlich sind Hinweis und Übersenden bzw. anderweitiges Zugänglichmachen der AGB11.
Auslegung
§ 305c BGB: Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders. Ungewöhnliches wird nicht Vertragsbestandteil.
Unklarheiten gehen zulasten des Verwender (contra proferentem).
Grds. nach den Auslegungsregeln des CISG (Art. 8). Nach wohl h.M. gilt die contra proferentem Regel (Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders).
Inhaltskontrolle
§ 307 BGB für Unternehmer – aber Verbraucherkataloge werden von Rspr. gerne für Unternehmer herangezogen.§§ 308, 309 BGB: Kataloge für Verbraucher.
Keine offene Kontrolle, eventuell über strenge Auslegung (sog. verdeckte Kontrolle).
Bei Verbrauchern ja; im kaufmännischen Geschäftsverkehr in UK mit Unfair Contract Terms Act bei nationalen Verträgen; sonst „fair and reasonableness test“. In den USA praktisch keine AGB Kontrolle, allenfalls unconscionable-Test UCC 2-302.
Im CISG selbst nicht vorgesehen, deshalb abhängig vom anwendbaren nationalen Recht (Einbettungsstatut). Danach also eventuell Inhaltskontrolle. Für ‚Leitbildkontrolle‘ aber Vergleichsmaßstab die Regelungen des CISG (sofern vorhanden).
Specific Performance
Klage auf Leistung ist der Standardfall (außer bei Unmöglichkeit oder nach Ausübung von Gestaltungsrechten).
Wie deutsches Recht (wobei es nicht in allen Fällen Nacherfüllungsansprüche gibt – siehe unten).
Klage auf Leistung ist generell eher die Ausnahme als die Regel.SGA 52: Für Käufer bei konkreter Leistung und wenn Schadensersatz nicht „adequate“ und für Verkäufer auf Zahlung (SAG 49).UCC 2-716: Für Käufer bei konkreter Leistung und besonderen Umständen.
Art. 28, 46, 62 CISG: nur wenn auch nach Landesrecht im Land des Gerichts auf specific performance zu entscheiden; das ist ein typischer UN- Kaufrechtskompromiss – interessant allerdings ist, wie das in Common Law Ländern gelebt wird und ob man die specific performance vertraglich regeln kann.
Lieferung (Art, Zeit, Ort)
Art
Keine gesetzliche Regelung, gilt wie vereinbart.
Keine gesetzliche Regelung, gilt wie vereinbart.
UCC 2-307: single delivery unless otherwise agreed.
Keine Regelung, maßgeblich ist, was vereinbart ist.Art. 34 CISG: Dokumente nach bestimmter Zeit, Ort und Form.
Zeit
§ 271 BGB: Im Zweifel sofort; § 358 HGB: nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit.
Art. 75ff. OR: Im Zweifel sofort.
Reasonable time, UCC 2-309, SGA 29 (3).
Art. 33 CISG: Angemessene Frist nach Vertragsschluss, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart.
Ort
§ 269 BGB: Lieferung im Zweifel an Ort des Schuldners.
Art. 74 OR: Im Zweifel am Ort der Sache;Art. 188 OR: auf Kosten des Verkäufers auch bei Versendung (Art. 189 OR).
Place of seller or place of goods, UCC 2-308, SGA 29 (2).
Art. 31 CISG: Ort des Verkäufers, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart.
Gefahrübergang, Transport
Gefahrübergang
§§ 446, 447 BGB: Übergabe oder Versendung.
Art. 185 OR: Nutzen und Gefahr gehen im Zweifel mit Vertragsschluss auf Käufer über; bei Gattungsschuld erst mit Ausscheidung und eventuell Versendung.
UCC 2-319ff. „Incoterms“ und 2-509 Gefahrübergang mit Lieferung.SGA 20, 32: Sachgefahr (risk of loss) geht mit Übereignung über (siehe unten – also je nach Vertrag); Preisgefahr aber mit Übergabe an Transporteur – siehe insbes. 33 SGA: risk of detoriation of the goods necessarily incident to the course of transit.
Art. 66ff. CISG: Übernahme identifizierter Ware durch Käufer, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart (z.B. bestimmter Ort vereinbart; Versendungskauf vereinbart (Übergabe an ersten Transporteur).
Transport
Keine Regelung
Art. 189 OR: Verkäufer trägt Transportkosten bei Versendung wenn nicht anders vereinbart; Zölle nach Vereinbarung.
w.o.
Art. 32 CISG: Je nach Vereinbarung zu Beförderung und Versicherung.
Eigentum
Einigung
§ 929 BGB Abstraktionsprinzip: Eigentumsübergang durch Einigung und Übergabe.
Kausalitätsprinzip (Grundgeschäft ist Wirksamkeitsvoraussetzung).
UK: „Vertragsprinzip“ – Eigentum geht über wie im Vertrag geregelt (SGA 17).USA (UCC 2-401): Bei Identifikation der Ware und wenn alle Verpflichtungen von Verkäufer erfüllt sind.
Keine Regelung (Art. 4 S. 2 lit. b CISG).
Übergabe
§ 929 BGB: Eigentumsübergang durch Einigung und Übergabe.
Art. 714 ZGB: ÜbergabeArt. 184 OR: Übergabe und Verschaffung des Eigentums durch Verkäufer.
w.o.
w.o.
Vorbehalt (siehe dazu unten Kap. J)
Nicht explizit geregelt, aber möglich.
Art. 715 ZGB: Eintragung in Register.
USA. Einzelstaatliche Regelungen, Security Interest ist gebräuchlicher.UK (SGA 17, 18, 19): Vorbehalt möglich.
w.o.
Zahlung (Art, Zeit, Ort)
Art
Keine gesetzliche Regelung; vertragliche Regelung maßgebend.
Art. 211 OR: Nach den Bestimmungen des Vertrages.
Vertragliche Regelung maßgebend.
Art. 54 CISG: Alle Erfordernisse der Zahlung von Käufer zu erfüllen.
Zeit
§ 271 BGB: Im Zweifel sofort.
Art. 75 OR: Im Zweifel sofort; Art. 213 OR: Kaufpreis mit Übergabe der Ware fällig.
UCC 2-310: Zeit der Lieferung;SGA 28: concurrent conditions, sonst keine Regelung.
Art. 58 CISG: grds. Bei Übergabe der Ware/Dokumente, es sei denn, anders vereinbart.
Ort
§ 270 BGB: Zahlung im Zweifel am Ort des Gläubigers.
Art. 74 OR: Im Zweifel am Ort des Schuldners.
UCC 2-310: Ort der Lieferung;In SGA keine Regelung.
Art. 57 CISG: bei Zahlung gegen Ware/Dokumente am Übergabeort, sonst am Ort des Verkäufers, es sei denn, anders vereinbart.
Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG), Hardship Frustration, Force Majeure, Unmöglichkeit12
WGG
§ 313 BGB: Schwerwiegende Änderung der Umstände, Vertragspartner hätten Vertrag anders oder gar nicht geschlossen, wenn sie das vorausgesehen hätten und Festhalten am Vertrag ist nicht zumutbar.
Art. 2 ZGB und clausula rebus sic stantibus.
Siehe Frustration unten.
Keine ausdrückliche Regelung (allenfalls Ansatz über Art. 79 CISG) – nationaler WGG soll aber durch CISG verdrängt sein; Einzelheiten sind sehr umstritten.
Gibt es wohl nur bei MAC Clause (Material Adverse Change).
Keine Regelung.
Frustration
Keine gesetzliche Regelung.
Keine gesetzliche Regelung.
UK (SGA 7) und USA (UCC 2-613): specific goods perish without fault – agreement is avoided [Coronation Case Krell v. Henry 1903 zu Edward VII]USA (UCC 2-615): no breach if impractical – sonst keine Regelung, aber Rechtsprechung.
Keine Regelung.
Force Majeure
Keine gesetzliche Regelung, aber Verschuldensprinzip.
w.o.
w.o.
Regelung für bestimmte Aspekte (Schadensersatz) in Art. 79 CISG; im Übrigen Behandlung sehr strittig.