Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht. Martin Rothermel
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6. Worauf ist zu achten?
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Es besteht für den deutschen Unternehmer (für den Verbraucher ohnehin, dieser verschwendet aber wohl kaum einen Gedanken daran) und Juristen eine Tendenz, deutsches Recht wählen zu wollen – dabei meist auch mit dem „reflexartigen“ Ausschluss des UN-Kaufrechts (siehe unten Kap. E). Dies mag in der Kombination mit einem deutschen Gericht praktisch und rechtssicher erscheinen, denn „das deutsche Recht kennt man eher als das Recht des Vertragspartners, ein deutsches Gericht passt sicher gut dazu, man kann einen bewährten Vertrag nehmen oder der vertraute eigene Anwalt kann den Vertrag machen und sich um die Streitigkeit kümmern und damit kann eigentlich nichts schiefgehen“. Im Grunde ist das auch nachvollziehbar; man will gerne ein „Heimspiel“ haben. Allerdings sollte man die Sache von hinten her durchdenken (wie folgt).
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Wenn der Vertragspartner im Ausland sitzt, will man eventuell dort ein Gerichtsurteil gegen ihn vollstrecken (siehe unten Kap. C Rn. 228), weil er dort sein Vermögen hat, das man z.B. zur Durchsetzung einer Geldforderung gegen ihn pfänden will oder weil sich dort die Sache befindet, die man möglicherweise heraushaben will. Daher lohnt zuerst der Gedanke an die Vollstreckbarkeit. Welche Gerichtsurteile sind wo vollstreckbar, und welches Gericht kann oder will man anrufen (siehe unten Kap. C Rn. 213).
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Hat man ein oder mehrere Gerichte, identifiziert, die im Falle einer Streitigkeit sinnvollerweise angerufen werden können und die man anrufen will (dies beurteilt sich z.B. nach dem Ort und dessen Erreichbarkeit, der Rechtskultur und -tradition, der Sprache, der Verfahrensdauer, den Verfahrenskosten und Ähnlichem). Dann stellt man sich ganz praktisch die Frage, welches Recht zu dem Gericht passt. Zwar können/müssen die meisten Gerichte Rechtsstreite auch nach anderem Recht als dem Recht des eigenen Landes beurteilen – ob das aber verfahrenstechnisch sinnvoll ist, ist oft zu bezweifeln. Hat ein Gericht einen Rechtsstreit nach einem für ihn fremden Recht zu beurteilen, dann werden meist zeit- und kostenintensive Gutachten eingeholt; dies hat auf die Komplexität des Verfahrens und die Qualität der Entscheidung natürlich Einfluss.
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Deutsches Recht ist nicht immer von Vorteil. Die strenge AGB-Inhaltskontrolle (die durch die Rechtsprechung nicht nur in Verbraucherverträgen angewandt wird) führt dazu, dass in Standardverträgen die Vertragsfreiheit stark eingeschränkt ist. Dies mag ein Grund für einen Verkäufer sein, z.B. auf UN-Kaufrecht oder Schweizer Recht oder Common Law (siehe unten Kap. E., F., G.) auszuweichen. Andere Rechtsordnungen sind zudem vielleicht noch käuferfreundlicher als das deutsche Recht (etwa durch die Garantiehaftung des Verkäufers im UN-Kaufrecht, Common Law und z.T. auch im Schweizer Recht), was eine Erwägung des Käufers wert ist (siehe dazu die Tabelle hier unter Rn. 85). Auch gibt es sehr viele Rechtsordnungen, die im Bereich des Vertriebsrechts weniger starken Schutz für Handelsvertreter oder Vertragshändler bieten als das deutsche Recht (siehe unten Kap. H Rn. 108), was für den Hersteller bzw. den Lieferanten vielleicht nicht uninteressant ist.
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Außerhalb der Europäischen Union kann es einige Überraschungen geben, weil es Länder gibt, in denen weder eine Rechtswahl noch eine Gerichtsstandsvereinbarung oder eine Schiedsgerichtsabrede möglich ist (siehe unten Kap. C Rn. 185 und 360). Dann läuft es auf ein „Auswärtsspiel“ hinaus und man muss (und sollte auch) Zeit und Mühe in die Gestaltung des Geschäftes und des Vertrages investieren.
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Ganz grundsätzlich ist natürlich zu überlegen, wer im Vertrag welche Risiken trägt und wer wen wohl eher in einen Rechtsstreit hineinziehen würde. Solche Wahrscheinlichkeiten lassen sich beeinflussen (Strukturierung des Geschäftes, Vorkasse, Sicherheiten, Abnahme, Preshipment Tests etc.), um nicht so stark auf die Rechts- und Gerichtsstandswahl angewiesen zu sein, wenn man seinem Recht „hinterherlaufen“ muss.
III. Gerichtsstandsvereinbarung
1. Kann man wählen?
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Ja. Unter Einhaltung gewisser Rahmenbedingungen kann man das Gericht wählen, d.h. eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen, wonach ein bestimmtes Gericht zusätzlich oder ausschließlich zuständig ist; dies richtet sich innerhalb der EU nach der Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO) (siehe unten Kap. C Rn. 244); außerhalb der EU ist es eine Frage des jeweiligen Landesrechts, ob und inwiefern eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden kann, insbesondere, ob man von den ansonsten gegebenen Zuständigkeiten abweichen (derogieren) kann oder ob man trotz ansonsten nicht gegebener Zuständigkeit eine solche vereinbaren (prorogieren) kann (siehe unten Kap. C Rn. 236 und 244).
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Bei Beziehungen mit Geschäftspartnern in Ländern außerhalb der EU kann es also durchaus dazu kommen, dass Gerichte im Land des Vertragspartners etwaige Gerichtsstandsvereinbarungen nicht anerkennen, so dass es zu doppelten Zuständigkeiten kommt, parallele Prozesse geführt werden oder – wenn das Recht im Land des Vertragspartners Gerichtsstandsvereinbarungen nicht anerkennt – gar keine Zuständigkeiten vorhanden sind (siehe unten Kap. C Rn. 185 und 360).
2. Was kann man wählen?
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Wählen kann man ein staatliches Gericht in der EU innerhalb der Voraussetzungen und Grenzen der jeweiligen Regelungen, wie der Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO) innerhalb der EU (siehe unten Kap. C Rn. 244).
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Die Wahl staatlicher Gerichte außerhalb der EU muss den jeweiligen Regelungen im Land des Vertragspartners außerhalb der EU und/oder dem Recht des Landes, in dem ein Gericht gewählt werden soll, entsprechen; fraglich ist natürlich, ob und inwiefern die Wahl eines Gerichtes in einem anderen Land oder einem Land außerhalb der EU zweckmäßig ist. Manchmal fehlt es allerdings an Alternativen (siehe unten Kap. C Rn. 213).
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Wählen kann man auch ein Schiedsgericht nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen innerhalb und außerhalb der EU (wobei Streitigkeiten aus internationalen Kauf-, Liefer- und Vertriebsverträgen in der Regel einer Schiedsvereinbarung zugänglich sein dürften); zu beachten und dann auch vor der Wahl des einen oder anderen Schiedsgerichts in die Überlegungen mit einzubeziehen sind die jeweiligen Schiedsordnungen (siehe unten Kap. D).
3. Wofür kann man wählen/nicht wählen?
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Wählen kann man in der Regel das Gericht, das für die Entscheidung einer vertraglichen Streitigkeit in internationalen Kauf-, Liefer- und Vertriebsverträgen zuständig ist (siehe unten Kap. C Rn. 236 und 261).
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Für bestimmte Materien, die vielleicht mit internationalen Kauf-, Liefer- und Vetriebsverträgen im Zusammenhang stehen, sind Gerichtsstandsvereinbarungen und Schiedsgerichtsabreden