denkbar [Taylor v. Caldwell 1863 oder Parker v. Arthur Murray 1973].
Keine ausdrückliche Regelung, aber h.M.: Allg. Grundsätze. des CISG oder Treu und Glauben: Keine Pflicht zur Erbringung einer unmöglichen Leistung.
Zurückbehaltung, Aufrechnung,
Zurückbehaltung
§§ 273, 320 BGB: Allgemeines Zurückbehaltungsrecht (ZbR);§ 369 HGB: ZbR des Kaufmanns für Forderungen.
Art. 82 OR: Zurückbehaltungsrecht.
Kein allgemeines Recht zur suspension, also ganz anders als im deutschen Recht.Aber termination oder discharge bei material breach nach § 241 Restatement (Second) bzw. anticipatory repudiation nach § 250 Restatement (Second) (USA) UCC 2-703: Withholding delivery in Fällen unberechtigter Nichtannahme, Nichtzahlung.
Allgemeines Zurückbehaltungsrecht: zwar nur für Einzelfälle explizit geregelt, aber nach h.M. als allg. Grds. (Art. 7 II CISG) anerkannt.Art. 71 CISG: Aussetzung der Leistung, wenn Nichterfüllung der anderen Partei absehbar.
Aufrechnung
§ 389: Aufrechnung.
Art. 120 OR: Verrechnung.
Keine Regelung, aber möglich;53 SGA – Kaufpreisminderung bei breach of warrantyUCC 2-717: Aufrechnung mit Schäden.
Keine ausdrückliche Regelung, aber laut BGH differenzierte Betrachtung: in bestimmten Fällen Aufrechnungsregeln als allg. Grds. des CISG (Art. 7 II CISG), in anderen Fällen nationales Recht (Aufrechnungsstatut).
Schuldner-Verzug und Schuldner Nichterfüllung
Zeitbestimmung
Wie oben – § 271 BGB: Im Zweifel sofort fällig; § 286 II, III BGB: Verzug bei Zeitbestimmung oder 30 Tage nach Rechnung oder Mahnung; § 323 II BGB: Fixgeschäft möglich.
Wie oben – Art. 213, 75, 102 OR: mit Übergabe wird Kaufpreis fällig und Verzug entsteht mit Termin oder Mahnung (Zins aber evtl. schon mit Übung oder Früchteziehung); Art. 184 OR: Zug um Zug die Regel.
Wie oben – reasonable time, UCC 2-309, SGA 29 (3).Gibt ansonsten aber keinen „Verzug“ und kein „delay“ – gibt nur breach of contract (condition oder warranty).
Art. 33 CISG: Lieferung in angemessener Frist nach Vertragsschluss, wenn nicht anders vereinbart. Art. 59 CISG: Zahlung erfordert keine Aufforderung und ist nach Vertragsbestimmung zu leisten.Aber: Verzug ist Unterfall der allgemeinen Vertragsverletzung, deshalb keine spezifischen Vorschriften über „Verzug“, sondern Geltung des allgemeinen Rechtsbehelfssystems (Art. 45ff. für Käufer, Art. 61ff. für Verkäufer).Das bedeutet, Verzug nach deutschem Verständnis ist im CISG nicht geregelt.
Umfang
§ 323 V BGB: Bei Teilleistungen Rücktritt von Teilleistungen, es sei denn, insgesamt kein Interesse.
Teilverzug wie Vollverzug (unten = Zins, Schadensersatz, Zufallshaftung) und auch Rücktritt (Art. 107 OR) wenn Teilleistung objektiv ohne Interesse (Rspr.).
Acceptance ist entscheidend – keine Aufhebung (repudiation) für accepted goods (11 SGA), – damage compensation immer geschuldet.SGA 35: Partial rejection möglich, auch bei wrong quantity (Art. 30 SGA).31 SGA Aufhebung (repudiation) bei instalments.UCC 2-612: Acceptance ganz entscheidend für die Frage of breach of the whole bei instalments – sonst ist Teilablehnung (rejection) möglich.
Art. 51 CISG: Aufhebung bei Teilleistung für Gesamtvertrag nur wenn wesentliche Pflichtverletzung.Art. 73 CISG (Sukzessivverträge): Aufhebung bei Teilleistung für Teilleistung, wenn wesentliche Pflichtverletzung und insgesamt, wenn wesentliche Pflichtverletzung und insgesamt kein Interesse.
Mahnung und/oder Frist für Rechtsbehelf
§ 286 BGB: Verschuldete Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung. § 376 HGB: Sofortige Anzeige, wenn Erfüllung gewollt trotz Verzug im Fixgeschäft.
Art. 102 OR: Mahnung, es sei denn, Verfalltag wurde vereinbart. Art. 107 OR: Nachfrist – etwaiger Rücktritt dann unverzüglich nach Ablauf der Nachfrist. Art. 190 OR: Bei Verzug mit kaufmännischem Liefertermin Vermutung des Interessewegfalls und Schadensersatzpflicht.
Keine Regelung zur Frist – aber Prozedere rund um acceptance ist von großer Bedeutung.
Fristsetzung oder Mahnung nicht für Verzug erforderlich, nur für Rechtsbehelf (Art. 47, 49 bzw. 62, 64).Art. 47, 49 CISG: Käufer muss grds. Nachfrist setzen vor Rechtsbehelf der Vertragsaufhebung, außer in Fällen wesentlicher Vertragsverletzung.Art. 62, 63 CISG: Verkäufer muss grds. Nachfrist setzen vor Rechtsbehelf der Vertragsaufhebung, außer in Fällen wesentlicher Vertragsverletzung.
Zins
§ 288 BGB: 5 % bzw. 9 % (Kaufleute und Entgeltforderung) über Basis § 352 HGB: 5 %, außer Verzug ...
Art. 104 OR: Zinspflicht 5 %; Art. 73 OR: 5 %.
54 SGA: Zins ist möglich, aber Höhe nicht geregelt.
Art. 78 CISG: Zinspflicht des Käufers bei verspäteter Zahlung, Zinshöhe nicht bestimmt (str., h.M.: anwendbares nationales Recht).
Verschulden
§ 286 IV BGB: Kein Verzug ohne Verschulden.
Für Verzug kein Verschulden erforderlich – aber für Rechtsbehelfe teilweise schon.Art. 97 OR: Schadensersatz mit Exkulpation durch Schuldner. Art. 99 OR: Haftung für jedes Verschulden.
Nicht relevant, da Verschulden keine Relevanz im Recht.
Kein Verschulden erforderlich.
Unmöglichkeit
Unmögliches ist nicht geschuldet, § 275 BGB; evtl. aber Schadensersatz bei Verschulden.
Nicht weiter geregelt als oben beschrieben.
Nicht relevant – außer über impracticability oder hardship oder frustration (wie oben).
Keine ausdrückliche Regelung, aber nach h.M. allg. Grds. des CISG oder Treu und Glauben: Keine Pflicht zur Erbringung einer unmöglichen Leistung.
Konsequenzen
§§ 280ff., 286ff. BGB: Schadensersatz und Zinsen, Zufallshaftung sowie Fahrlässigkeitshaftung § 323 BGB: Rücktritt nach Fristsetzung.
Art. 103 OR: Schadensersatz, wenn nicht exkulpiert (auch Art. 97 OR) und Zufallshaftung. Art. 190 OR: Bei Verzug mit kaufmännischem Liefertermin Vermutung des Interessewegfalls und Schadensersatzpflicht. Art. 214 OR: Rücktritt des Verkäufers bei Zahlungsverzug. Art. 107 OR: Nachfrist und Schadensersatz.
51 SGA: damage compensation for non-delivery; UCC 2-711ff.: cancellation and coverage of damages.
Art. 45ff. CISG für Käufer und Art. 61ff. für Verkäufer, insbes.: Aufhebung, wenn wesentliche Vertragsverletzung oder nach Fristsetzung; unabhängig davon gilt verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht.
Gläubiger-Verzug
Voraussetzung
§ 293 BGB: Annahmepflicht (= im Gegensatz zur Obliegenheit).
Art. 91 OR: Nichtannahme. Art. 211 OR: Annahmepflicht des Käufers.
Keine spezifische Regelung; Annahme ist Pflicht.
Keine spezifische Regelung als eigenes Rechtsinstitut.
Konsequenz
§ 300 BGB: Nur mehr Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Verkäufer zu vertreten – dort noch Hinweis auf Gattungsschuld. § 373 HGB: Hinterlegung.
37 SGA: Nach Fristsetzung durch Schuldner ist dieser für alles verantwortlich – Gläubiger Verzug kann auch zu repudiation führen; zudem damage compensation (50 SGA).UCC 2-703: Withholding delivery in Fällen unberechtigter Nichtannahme, Nichtzahlung; evtl. gemäß UCC 2-704 auch anderweitiger Verkauf.
w.o.
Vertragsstrafe, Pauschalierter Schaden
Vertragsstrafe
§§ 339ff. BGB: grundsätzlich möglich; greift nur bei Verschulden, wenn AGB-mäßig geregelt. Dann auch relevant: § 309 Nr. 5 BGB; Anrechnung auf Schaden.
Art. 160ff. OR: möglich, in Rspr. aber schwierig.
Unwirksam in UK (Rspr.) und USA (siehe unten).
Keine spezifische Regelung.
Pauschalierter Schaden
Möglich; wenn AGB-mäßig geregelt § 309 Nr. 6 BGB relevant.
Nicht kodifiziert.
In UK möglich.UCC 2-718: Liquidated damages sind möglich soweit reasonable – unreasonable liquidates damages are void as a penalty.
Keine spezifische Regelung.
Guarantees, Representations
Guarantee
§ 443 BGB: Auslegung einer Garantie.
Nicht kodifiziert – allenfalls selbstständiger Garantievertrag (Art. 111 OR).
Keine Regelung in UK Recht; UCC 2-313: Garantie kann express warranty sein.
Keine Regelung, aber verschuldensunabhängige Garantiehaftung.
Representation, Zusicherung
Keine Regelung.
Art. 197 OR: Haftung für zugesicherte Eigenschaften wie für Mängel.
Misrepresentation (wie oben).
Keine Regelung.
Gewährleistung
Mangelbegriff
§ 434 BGB: Beschaffenheit wie vereinbart oder für den Vertrag geeignet, gewöhnliche Verwendung, üblich, öffentliche Äußerung, Werbung.§ 435 BGB: Rechtsmangel wenn Rechte Dritter, es sei denn, im Vertrag erwähnt.
Art. 197 OR: Sachmangel, wenn fehlende zugesicherte Eigenschaft oder Beeinträchtigung von Wert oder Tauglichkeit