Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht. Martin Rothermel

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Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht - Martin Rothermel Betriebs-Berater Schriftenreihe/ Wirtschaftsrecht

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und nicht in Betracht zu ziehen sowie nicht zu vermeiden oder zu überwinden.Erfüllungsgehilfen§ 278 BGB: Zurechnung.Art. 55, 101 OR: Zurechnung aber auch Beschränkung/Aufhebung zu voraus möglich.Mangels Verschuldenserfordernis auch keine Zurechnung.Verschuldenszurechnung mangels Verschuldenserfordernisses nicht relevant.Art. 79 CISG geht im Grds. davon aus, dass die Zulieferer zum Einflussbereich des Verkäufers gehören.Umfang§ 249 BGB: alles was kausal und vorhersehbar und im Schutzbereich der Norm.Art. 41ff. OR: alles was adäquat kausal.Wie oben – alles was kausal und vorhersehbar.Art. 74 CISG: Jeder vorhersehbare Schaden.Schadensminde-rungspflicht§ 254 BGB: Allgemeine Schadensminderungspflicht des Geschädigten.Art. 44 OR: Eventuelle Ermäßigung bei Einwirkung des Geschädigten.Mitigation of damages wird erwartet.Art. 77 CISG: Angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung.VerjährungPrimäranspruch§ 195 BGB: 3 Jahre.Art. 127 OR: 10 Jahre.UK Limitation Act von 1908: 6 Jahre – bei deed 10 Jahre.US: an sich 6 Jahre, aber 4 Jahre für UCC.Keine Regelung, aber kaufrechtliche Fristen, z.B. Frist in Art. 39 für Mangelanzeige.Verjährungsübereinkommen oder anwendbares nationales Recht.Sekundäranspruch§ 438 BGB: Gewährleistung 2 Jahre – bei unbeweglichen Sachen 5 Jahre.Art. 210 OR: 2 Jahre nach Ablieferung, bei unbeweglichen Werken 5 Jahre.UK – w.o.US UCC 2-725: 4 Jahre.Wie oben.Unterbrechung§§ 203, 204 BGB: Unterbrechung durch Verhandlung oder Rechtsverfolgung.Nur Rechtsverfolgung unterbricht Verjährung.Nur Rechtsverfolgung unterbricht Verjährung.Wie oben.VerschiedenesRechtRom I VO.Art. 116ff. IPRG.Rom I VO früher für UK und Bundestaatliches Recht in USA.Keine Regelung.GerichtBrüssel Ia VO.Art. 2ff. IPRG und LugÜ.Brüssel Ia VO früher für UK und Bundesstaatliches Recht für USA.Keine Regelung.

      3 Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/. 4 Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/. 5 Siehe https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html. 6 Siehe http://www.legislation.gov.uk/ukpga/1979/54. 7 Siehe https://www.uniformlaws.org/acts/ucc. 8 Siehe https://uncitral.un.org/en/texts/salegoods/conventions/sale_of_goods/cisg. 9 Siehe dazu den Artikel „Schweigen ist Silber“ von Rothermel/Dahmen, RIW 2018, 179ff., wo das Thema international untersucht wird. Das Ergebnis ist: man kann sich auf die Rechtswirkung von Schweigen national und international nicht verlassen; das Gleiche gilt für Handelsbräuche und Gepflogenheiten (siehe dazu auch unten Kap. C Rn. 114). 10 Siehe etwa BGH, 31.10.2001 – VIII ZR 60/01 – zwar CISG Fall, aber wie vielfach vertreten u.U. auch auf rein deutsches Recht anwendbar. 11 Siehe auch BGH, 31.10.2001 – VIII ZR 60/01. 12 Siehe dazu den Artikel von Rothermel, Ereignisse (Coronavirus, Brexit, Embargos, Zölle, u.a.) und höhere Gewalt, Unmöglichkeit, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Hardship, Frustration im BGB und in anderen Rechtsordnungen – braucht es eine Klausel?, IHR 2020, 89ff.

B. Internationaler Vertriebsvertrag

       I. Pragmatischer Ansatz: Man nimmt einen Standardvertriebsvertrag und wählt am besten deutsches Recht und einen deutschen Gerichtsstand?

      1

      Ähnlich wie bei einem Kauf- und Liefervertrag (siehe oben Kap. A) gibt es auch hier Unterschiede zwischen Verträgen mit Vertragspartnern innerhalb der EU und außerhalb der EU (siehe oben Kap. A Rn. 1 und 2) sowie etwaige Auswirkungen von Änderungen der EU-Mitgliedstaaten (Eintritte, Austritte), also Exits, Brexits, Grexits etc. (wie oben Kap. A Rn. 3 und Kap. C Rn. 32). Materiell interessant ist, dass die EU-Regelungen zum Schutz des Vertriebspartners (vor allem des Handelsvertreters) im Falle eines Austritts eines Landes aus der EU keine Gültigkeit mehr haben werden – die Ingmar-Entscheidung (siehe unten Kap. H Rn. 73) beispielsweise wird nach dem Brexit für Großbritannien leerlaufen. Natürlich sind die Fragen nach gerichtlicher Zuständigkeit und Vollstreckbarkeit der Urteile auch hier relevant (siehe oben Rn. 42 ff. und Kap. C Rn. 228 und Kap. H Rn. 101).

      2

      Unter Vertriebsverträge fallen hier Handelsvertreterverträge (siehe Kap. H Rn. 2), Händlerverträge (siehe Kap. H Rn. 22) und Franchiseverträge (siehe Kap. H Rn. 38).

      3

      Generell kann man wohl sagen, dass man mit Handelsvertretern in der EU keine großen Wahlmöglichkeiten hat, weil alle EU-Mitgliedstaaten sehr ähnliche und vielfach zwingende Regelungen zugunsten des Vertreters in ihrem Handelsvertreterrecht haben (da es auf eine EU-weite Richtlinie aus 1986 zurückgeht – siehe unten Kap. H Rn. 70). Da zudem aufgrund der Ingmar-Rechtsprechung des EuGH kein Nicht-EU-Recht gewählt werden kann, sind die Gestaltungsspielräume minimal. Außerhalb der EU und des EWR spricht hingegen nichts gegen eine Entscheidung für deutsches Recht, das dort dann auch Ausschlüsse von allen zwingende Regelungen zugunsten des Vertreters zulässt; den Spielraum muss aber dann auch nutzen – wenn eine Rechtswahl zulässig ist (was nicht in vielen Ländern außerhalb der EU der Fall ist, jedenfalls dann, wenn man vor das dortige Gericht gerät). In allen Fällen lohnt es aber, den Vertrag nach den eigenen Interessen auszugestalten.

      4

      Für Verträge mit Händlern sind die Möglichkeiten zur Vertragsgestaltung und auch Rechtswahl in der EU und außerhalb der EU größer – diese Spielräume muss man nutzen. Deutsches Recht ist dann allerdings für Händler in der EU keine Idee, die sich besonders aufdrängt, da die deutsche Rechtsprechung (ähnlich wie die Rechtsprechung einiger anderer Länder und sogar vereinzelt deren Gesetze) das Handelsvertreterrecht bei besonderen Nähe zum Händler und dessen Kunden analog anwendet. Wählt man ein anderes Recht, sollte man sich eines aussuchen, das im Händlerbereich Vertragsfreiheit bietet und wenig Regelungen (schon gar keine national oder international zwingenden) zum Schutz des Händlers vorsieht. Dann kann es immer noch sein, dass aus dem Land des Vertragspartners international zwingende Regelungen durchschlagen (jedenfalls dann, wenn man vor das dortige Gericht gerät) – aber das ist dann eben kaum zu ändern. In allen Fällen lohnt es aber, den Vertrag nach den eigenen Interessen auszugestalten.

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      Für Verträge mit Franchisenehmern sind die Möglichkeiten zur Vertragsgestaltung und auch Rechtswahl in der EU und außerhalb der EU ähnlich wie bei Händlern. Die Wahrscheinlichkeiten, dass aus dem Land des Vertragspartners international zwingende Regelungen durchschlagen (jedenfalls dann, wenn man vor das dortige Gericht gerät) sind jedoch höher als beim Händler – aber das ist dann eben kaum zu ändern. In allen Fällen lohnt es aber, den Vertrag nach den eigenen Interessen auszugestalten.

       II. Handelsvertretervertrag

       1. Was gilt zu Recht, Gericht und Vertragsschluss?

      6

      Es gelten die Grundsätze wie für Kauf- und Lieferverträge (siehe oben), wobei die Rechtswahl für Handelsvertreterverträge in der EU eingeschränkt

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