Kirchliches Arbeitsrecht in Europa. Florian Scholz
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3Tagesschau in der ARD am 11.09.2018 um 20 Uhr zum Urteil des EuGH v. 11.09.2018 – C-68/17.
4Vgl. bereits Isensee, in: FS Listl, 67 (80 f.).
5Siehe dazu auch die kritische Anmerkung des Generalanwalts Tanchev in seinen Schlussanträgen v. 09.11.2017, C-414/16, Rn. 4, zum Vorabentscheidungsverfahren in der Sache „Egenberger“.
6Mt 22,39 (zitiert nach der Lutherübersetzung).
7Vgl. Thiel, Kleines Kompendium zum kirchlichen Arbeitsrecht, 2; Isensee, in: FS Obermayer, 203 (204).
8Vgl. Thüsing, ZTR 2006, 230 (230); Reichold, in: Staat und Religion, 111 (113); Diözesanrat der Katholiken im Erzbistum Köln, Kirche als Arbeitgeber, 7; Tillmanns, NZA 2013, 178; Czermak, Religions- und Weltanschauungsrecht, Rn. 375; Grabenwarter/Pabel, KuR 2011, 55; Augsberg, SAE 2012, 11 (17); Krönke, ZfA 2013, 241 f.; BAGE 143, 354 (Rn. 214); Ferbeck/Pauken, ArbR 2019, 112.
9Lodemann, Kirchliche Loyalitätspflichten, 194.
10So die pointierte Bezeichnung von Richardi, ZfA 2017, 199 (204).
11Als derartige „Lebensfrage“ bezeichnet Schnizer, ÖAKR 28 (1977), 353, das Verhältnis von Staat und den Kirchen insgesamt.
12EuGH, Urteil v. 17.04.2018 – C-414/16.
13EuGH, Urteil v. 11.09.2018 – C-68/17.
14Isensee, in: FS Listl, 67 (73).
15Statt aller Schmidt, in: Schwarze, Art. 17 AEUV, Rn. 1. Vgl. für einen umfassenden ersten Überblick zum Verhältnis von Staat und Kirche in den einzelnen Ländern der EU Robbers (Hg.), Staat und Kirche in der Europäischen Union.
16Eine kursorische rechtsvergleichende Darstellung des kirchlichen Arbeitsrechts nahmen bereits vor Keßler, Die Kirchen und das Arbeitsrecht, 327 ff.; Griebel, Die Religionsgesellschaft zwischen Staatsrecht und Europarecht, 277 ff.; ein kurzer Exkurs findet sich auch bei Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, 10 f.; ders., in: FS Rüfner, 901 (901 f. und 911 f.). Zuletzt findet sich ein umfassenderer Rechtsvergleich mit Österreich bei Schäfer, Kirchliches Arbeitsrecht im Wandel, 297 ff.
B. Grundlagen der Untersuchung
Vor der Untersuchung der einzelnen Rechtsordnungen bedarf es einer Darstellung der zugrunde gelegten Prämissen. Diese sind einerseits semantischer Natur (I.). Was ist kirchliches Arbeitsrecht im Sinne dieser Darstellung und was nicht? Darüber hinaus ist eine Präzisierung verschiedener Begrifflichkeiten im Zusammenhang des Staatskirchenrechts erforderlich, das als Fundament des kirchlichen Arbeitsrechts von zentraler Bedeutung ist. Sodann werden die methodischen Grundlagen dieser Arbeit beleuchtet (II.). Dies umfasst eine kurze Erörterung der Rahmenbedingungen des hier verfolgten rechtsvergleichenden Ansatzes. Daneben soll die in ihrer Grundstruktur einheitliche Vorgehensweise bei der Untersuchung der einzelnen Rechtsordnungen dargelegt werden. Abschließend sind die für das kirchliche Arbeitsrecht maßgeblichen europäischen Rechtsquellen zu untersuchen (III.).
I. Terminologie
1. Kirchliches Arbeitsrecht
Der Begriff des kirchlichen Arbeitsrechts ist in gewisser Hinsicht missverständlich.17 Bei unbefangener Betrachtung könnte der Eindruck entstehen, es handele sich dabei vollständig um originäres kirchliches Recht, gänzlich losgelöst von der staatlichen Rechtsordnung. Dieser Schein trügt. Wohl zur Klarstellung hat Richardi seinem Standardwerk auf diesem Gebiet daher den Titel „Arbeitsrecht in der Kirche“18 gegeben. Ausgangspunkt des kirchlichen Arbeitsrechts ist nämlich das staatliche – bzw. „weltliche“ – Arbeitsrecht. Für die katholische Kirche wird dies bereits durch die kirchenrechtliche Bestimmung in can. 1286 Nr. 1 CIC deutlich, wonach deren Vermögensverwalter „bei der Vergabe von Aufträgen auch das weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens gemäß den von den Kirchen überlieferten Grundsätzen zu beachten (haben)“.19 Dies kann zutreffend als Grundansatz für die Anwendung des staatlichen Arbeitsrechts bei der Beschäftigung kirchlicher Arbeitnehmer gesehen werden.20 Daher wird von kirchlichem Arbeitsrecht gesprochen, wenn die Kirchen auf Grundlage der freilich auch ihnen zustehenden Vertragsfreiheit Arbeitnehmer21 durch Arbeitsverträge beschäftigen.
Für die in dieser Arbeit durchzuführende Untersuchung sind von dem Begriff aber diejenigen Dienstverhältnisse nicht umfasst, die nicht dem staatlichen Arbeitsrecht unterworfen sind. Im Zusammenhang mit der deutschen Rechtslage ist dies insbesondere bei den Geistlichen der Fall, die infolge der den Kirchen eingeräumten Dienstherrenfähigkeit nach kircheneigenem Dienstrecht beschäftigt werden, das an das weltliche Beamtenrecht angelehnt ist.22 Inwieweit den Kirchen innerhalb der anderen zu untersuchenden Rechtsordnungen eine ähnliche Freiheit zugestanden wird – wodurch der Anwendungsbereich des kirchlichen Arbeitsrechts entsprechend eingeschränkt wird – ist im Zusammenhang der jeweiligen Länderberichte zu erörtern.
Es sind aber nicht ausschließlich die als Körperschaft des öffentlichen Rechts konstituierten Kirchen, die als Arbeitgeber im Sinne des kirchlichen Arbeitsrechts infrage kommen. Auch auf die ihnen in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen kann sich der Anwendungsbereich des kirchlichen Arbeitsrechts erstrecken. In Abhängigkeit von der untersuchten Rechtsordnung sind dabei freilich unterschiedliche Wertungen möglich. Universell gilt aber der Grundsatz, dass die Kirchen bzw. die ihnen zuzuordnenden Einrichtungen infolge des Abschlusses eines Arbeitsvertrags grundsätzlich an das staatliche Arbeitsrecht gebunden sind.
Dass in diesen Fällen aber nicht von gewöhnlichem Arbeitsrecht zu sprechen ist, sondern das Attribut „kirchlich“ hinzugefügt wird, deutet eine Abweichung – treffender ausgedrückt: eine Modifikation – der allgemeinen Regelungen an.23 Eine derartige Modifikation ist aus der Sicht der Kirchen wegen der theologischen Fundierung ihrer Tätigkeit erforderlich. Anders als bei weltlichen Arbeitgebern ist bei ihnen in aller Regel kein Gewinnstreben, sondern der Dienst am Menschen im Sinne der christlichen Nächstenliebe (Caritas und Diakonie) Motivation ihres Handelns. Daraus und aus ihrem grundlegenden Selbstverständnis folgt eine spezifische Eigenart des kirchlichen Dienstes, die in Deutschland im Begriff der „kirchlichen Dienstgemeinschaft“24 ihren