Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten. Группа авторов

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Trano und Johannes Teutonicus sowie der Feudist Jacobus de Adrizone. Die Berichte jüngerer Quellen, A. habe zuweilen an die 10000 Hörer gehabt und auf offener Straße lesen müssen, beruhen jedoch auf Mißverständnissen der Autoren.

      Neben der Glossatoren- und Lehrtätigkeit wirkte A. als Rechtsberater in privaten und öffentlichen Angelegenheiten. Zwischen 1198 und 1220 war er ausweislich der überlieferten Urkunden mehrfach an Vertragsschlüssen Bolognas mit anderen italienischen Städten beteiligt bzw. Mitglied Bologneser Gesandtschaften. Nach der Chronik Alberichs von Troisfontaines ist er im Jahr 1220 gestorben, wofür spricht, daß er seit dem 15. Juli d.J. nicht mehr in Erscheinung tritt. Die These → SavignysSavigny, Friedrich Carl v. (1779–1861), A. sei frühestens im Jahr 1230 gestorben, ist inzwischen widerlegt (der von A. erwähnte Genueser Podestá Jacobus ist nicht, |37|wie Savigny annahm, der dort für das Jahr 1229 als Podestá bezeugte Jacobus Balduini, sondern der Mailänder Jacobus Manieri, der 1195 das Amt innehatte). Zu den vielen Legenden, die sich um A. ranken, gehört die bis in das 14. Jh. zurückreichende Behauptung, A. sei wegen der Ermordung seines Kollegen Hugolinus hingerichtet worden. Sie findet in zeitgenössischen Quellen keine Stütze und beruht wahrscheinlich auf einer Verwechslung mit seinem Sohn Ameus, der 1243 hingerichtet wurde. Neben Ameus sind vier weitere Söhne A.s bezeugt. Seine Nachkommenschaft läßt sich bis zum Ende des 14. Jh. verfolgen. Bedeutung und Einfluß hatte die Familie nach A. nicht mehr.

      Als Hauptwerke A.s sind seine in über dreißig Handschriften überlieferten, größtenteils noch unedierten Glossenapparate (durchlaufende Kommentierungen) zu allen Teilen des Corpus iuris civilis zu betrachten. Entgegen früherer Ansicht war A. nicht der erste, der solche Apparate zusammengestellt hat, vielmehr wurden in den letzten Jahrzehnten mehrere sehr alte identifiziert, und es ist wahrscheinlich, daß bereits → IrneriusIrnerius (vor 1100–1125) sich nicht auf Einzelglossen beschränkte. Unter A. setzt sich allerdings mit den sogen. Apparatus maiores ein neuer Apparatetyp durch. Während die älteren (Apparatus minores) durch kurze, nach einzelnen Glossentypen klar voneinander abgegrenzte Kommentierungen gekennzeichnet sind, die sich ohne weiteres in den Satzbau und Gedankengang des glossierten Quellentextes einbauen lassen, wachsen die Glossen in den Apparatus maiores A.s nach Zahl und Umfang durch die Berücksichtigung älterer und zeitgleicher Literatur und die Aufnahme von Argumenten und Gegenargumenten, Allegationen und Lösungen beträchtlich an, wobei sich die Unterschiede der einzelnen Glossentypen nivellieren und an ihre Stelle ein einheitlicher Typ langer „diskursiver“ Glossen tritt. Zum Digestum vetus und zum Codex soll A. neben Apparaten des neuen auch solche des älteren Typs verfaßt haben. Zum Digestum novum ist lediglich ein Apparatus minor überliefert. Der wissenschaftliche Rang der großen Apparate ist umstritten. Während sie einerseits als Werke gefeiert werden, in denen die wissenschaftliche Methode des Glossierens ihren Höhepunkt erreicht, werden sie andererseits als Plagiate großen Stils abgetan. In der Tat hat A. in seinen Glossen über weite Strecken fremdes Gedankengut, insbesondere seines Lehrers Johannes Bassianus verarbeitet, ohne dies sonderlich kenntlich zu machen, wie überhaupt die Arbeit A.s und seines Schülers → AccursiusAccursius (um 1185–1263) im wesentlichen darin bestand, Vorgefundenes in neue Formen zu gießen. Gleichwohl geht der Vorwurf des Plagiats zu weit, weil er moderne Maßstäbe in die Vergangenheit projiziert. Ist |38|es schon an sich eine bedeutende Leistung, den innerhalb des 12. Jh. immens angewachsenen Stoff zu sichten und für den Unterricht bzw. die Praxis (→ AccursiusAccursius (um 1185–1263)) verfügbar zu machen, so wird außerdem zu recht darauf verwiesen, daß Kompilation als solche noch keinen Plagiator macht und daß es den Zeitgenossen selbstverständlich war, im Werk eines Autors das Werk seiner Vorgänger und Lehrer rezipiert und tradiert zu sehen. A.s Apparatus maiores bildeten denn auch die wichtigste Quelle für die berühmte Glossa ordinaria seines Schülers → AccursiusAccursius (um 1185–1263) und wurden schließlich wie die übrigen voraccursischen Glossen völlig von ihr verdrängt.

      Von bleibendem, über Jahrhunderte unangefochtenem Einfluß waren demgegenüber die zw. 1208 und 1210 entstandenen Summen A.s zum Codex und zu den Institutionen, die sich ausweislich des Vor- und Nachworts als ein Werk verstehen und denen später häufig eine nicht allein von ihm stammende Digestensumme angefügt wurde. Auch Summen – es handelt sich dabei um lehrbuchartige Gesamtdarstellungen eines Titels des Corpus iuris bzw. aller Titel eines Rechtsbuchs – sind bereits vor und gleichzeitig zu A. geschrieben worden. A. erfüllte den Zweck dieser Literaturgattung jedoch so glänzend, daß nach ihm keine Codexsumme mehr verfaßt und die seine lediglich noch mit Additiones versehen wurde. In der Folge wurden die Summen A.s zum Lehr- und Handbuch des römischen Rechts schlechthin: → BractonBracton, Henry de (1200/1210–1268) benutzte sie ausgiebig bei der Abfassung seines berühmten Tractats „De legibus et consuetudinibus Angliae“. Aus der Zeit von 1482 bis 1610 sind bislang 35 Druckausgaben bekannt (die erste stammt aus Speyer), und wie Autoren des 15. und 16. Jh. berichten, war der Besitz der Summen A.s in mehreren italienischen Städten Voraussetzung für die Aufnahme in das Richterkollegium, was seinen Niederschlag in dem Sprichwort „Chi non ha Azzo non vada a Palazzo“ gefunden hat.

      A. verfaßte ferner ein Commentum (d.h. an der Textfolge orientierte Erklärungen zusammengehöriger Stellen) zum Digestentitel „De diversis regulis iuris antiqui“ (D. 50,17) und Distinctiones (→ IrneriusIrnerius (vor 1100–1125)) – beide Werke bislang unediert – ferner Brocarda (Sammlung verallgemeinerungsfähiger Rechtsgedanken) und Quaestiones (Fallsammlung nebst Lösungen). In letzteren findet sich erstmals der Satz: „Quilibet rex hodie videtur eandem potestatem habere in terra sua, quam imperator“, der in anderen Worten A.s bereits vor Heinrich VI. vertretene Auffassung zum Ausdruck bringt, daß das imperium merum auch anderen Obrigkeiten als dem Kaiser zukommt, und später in |39|modifizierter Form immer wieder zur Umschreibung der Landeshoheit angeführt wird (Dominus imperator in territorio).

      Wahrscheinlich aus den letzten Lebensjahren A.s stammt die recht genaue Mitschrift seiner Vorlesung zum Codex aus der Hand seines Schülers Alexander de Sancto Egidio (sog. Codex-Kommentar des A.). Das Werk ist zum einen durch seine zahlreichen Hinweise auf die Meinungen anderer Autoren dogmen- und literaturgeschichtlich und zum anderen als Quelle für die Erforschung der Unterrichtsmethode A.s und seiner Kollegen von großer Bedeutung. Es relativiert zudem durch seine nicht seltenen Hinweise auf das Decretum Gratiani, einzelne Dekretalen und die Meinungen von Decretisten sowie auf den Gerichtsgebrauch der römischen Kurie die Aussage des Odofredus, A. sei im kanonischen Recht nicht sonderlich bewandert gewesen. Berichte jüngerer Quellen, er sei gegen Ende seines Lebens vollends zum Kanonisten und sogar Priester geworden, entbehren jedoch jeder Grundlage und beruhen auf Verwechslung.

      Die schon zitierte Auffassung A.s zum imperium merum findet ihre Entsprechung in seiner Position zur Frage nach dem Verhältnis zwischen der Gesetzgebungsgewalt des Kaisers und der consuetudo populi. Im Gegensatz zu → IrneriusIrnerius (vor 1100–1125) und den älteren Glossatoren gestehen die jüngeren, darunter A., den consuetudines die Fähigkeit zu, kaiserliche Gesetze außer Kraft zu setzen, weil das Volk seine Gesetzgebungsgewalt nicht völlig auf den Kaiser übertragen habe. Lediglich ein ausdrückliches Gesetz könne gewohnheitsrechtliche Regeln derogieren. Damit ist Raum für die Geltung des Statutarrechts der Städte (es zählt nach damaligem Begriff zu den consuetudines) neben dem kaiserlichen Recht geschaffen und die Grundlage für das Nebeneinander von Partikularrecht und ius commune gefunden.

      Hauptwerke: Summa Azonis cum emendatione … Papie 1506 (Ndr.: Azonis Summa super Codicem, Instituta, Extraordinaria, 1966 [Corpus glossatorum iuris civilis, 2]). – Azonis Summa aurea, Lugduni 1557 (Nachdruck: 1968), weitere Summenausgaben bei Savigny: GRRM V, 33–38 und Weimar, in: Coing, Hdb. I, 203, N. 5. – Azonis ad singulas leges XII librorum Codicis Justinianei commentarius et magnus apparatus, Parisiis 1577 (Ndr.: Azonis lectura super codicem … 1966 [Corpus glossatorum juris vivilis 3]), weitere Ausgaben, Savigny: GRRM V, 19. – Brocardia aurea D. Azonis Boniensis …, Neapoli 1568 (Nachdruck: Azonis Brocarda, 1967 [Corpus glossatorum

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