Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten. Группа авторов

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Landrechts, hervorragen. Sie alle und daneben der Basler → Bonifacius AmerbachAmerbach, Bonifacius (1495–1562) sind hier zugleich als typische Vertreter der humanistischen Jurisprudenz und als Zeugen der Reformation, die auf ihr Leben und Werk tiefgreifenden Einfluß ausgeübt hat, aufgenommen. Das Zentrum der humanistischen Rechtswissenschaft im 16. Jahrhundert war freilich Frankreich seit dem Wirken von → AlciatusAlciatus, Andreas (1492–1550) in Avignon und Bourges und Budaeus in Paris, und die französischen humanistische Rechtswissenschaft erreicht im späten 16. Jahrhundert |3|mit → CujasCujas, Jacques (Cuiacius, Jacobus) (1520–1590) und → DonellusDonellus, Hugo (Doneau, Hugues) (1527–1591) zwei Gipfel, denen in Deutschland nichts Vergleichbares zur Seite steht. In der Folgezeit wird dann die antiquarisch-elegante gemeinrechtliche Jurisprudenz mit besonderem Erfolg in den Niederlanden gepflegt (→ HuberHuber, Zacharias (1669–1732); niederl. Jurist, → NoodtNoodt, Gerard (1647–1725), → BynkershoekBynkershoek, Cornelis van (1673–1743)). In Frankreich entsteht aber auch durch → Dionysius GothofredusGothofredus, Dionysius (Denis Godefroy) (1549–1622) die in Europa für lange Zeit maßgebliche Ausgabe der Digesten und des corpus iuris überhaupt.

      Während das Reich keinen Anteil an der eigentlichen Rezeptionsgesetzgebung hatte, weil es kaum die notwendige politische Kraft, aber auch in Anbetracht der örtlich sehr unterschiedlichen Anpassungsprobleme die gesetzgeberischen Möglichkeiten hierzu nicht besaß, gelang ihm mit der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, dem Werk des fränkischen Edelmannes und Bambergischen Hofrichters → Johann v. SchwarzenbergSchwarzenberg, Johann v. (1465–1528), ein großer Wurf. Der Vorgang der mittelalterlichen Landfriedensgesetze, die Herleitung der Strafjustiz aus dem Blutbann des Kaisers und die von der Strafgerechtigkeit besonders dringlich geforderte Rechtseinheit waren wohl in gleicher Weise Veranlassung für die Strafrechtskodifikation von Reichs wegen, die durch feste Verfahrensformen die Verankerung des Schuldprinzips und deutliche Anweisungen an die Laienrichter Rechtssicherheit zu schaffen suchte. Vorbild vieler territorialer Strafgesetzgebungen und später als ergänzender Bestandteil des Corpus Juris Civilis angesehen, wurde die Carolina als erstes deutsches Gesetz Gegenstand wissenschaftlicher Bearbeitung, noch über den bedeutendsten Repräsentanten der gemeinen Strafrechtswissenschaft, → Benedikt CarpzovCarpzov, Benedikt (1595–1666), hinaus bis ins 18. Jahrhundert.

      Das deutsche Staatsdenken der frühen Neuzeit erhielt theoretische Anregungen besonders von der Staats- und Völkerrechtslehre der spanischen Spätscholastiker (→ VitoriaVitoria, Francisco de (1480/1492–1546), → SuárezSuárez, Francisco (1548–1617)) und von → Jean BodinBodin, Jean (1529/30–1596). In der Sache mußte vor allem die neue staatsrechtliche Situation bewältigt werden, die durch die Reformation entstanden war. Sie leitete die Entwicklung einer spezifisch protestantischen Staatslehre ein, als deren Vertreter → Johann OldendorpOldendorp, Johann (um 1488–1567) und → Johannes AlthusiusAlthusius, Johannes (1557–1638) hier vorgestellt werden. Darüber hinaus verlangten einerseits die politischen Auseinandersetzungen zwischen den Religionsparteien, die die Ablösung der bisher einheitlichen religiösen Grundlage der Reichsverfassung durch den religiösen Dualismus anzeigten, andererseits die Provokation des Bodinschen Souveränitätsbegriffs und damit des neuen absolutistischen Staatsdenkens das Ringen um ein neues Verständnis der Reichsverfassung. Die Reichspublizistik, als deren |4|Be gründer → Dominicus ArumaeusArumaeus, Dominicus (1579–1637) gilt, erlebt während des 30jährigen Krieges, nicht zuletzt wegen ihrer Bedeutung für die politische Praxis, in → Johannes LimnäusLimnäus, Johannes (1592–1663), → Jacob LampadiusLampadius, Jacob (1593–1649), → Dietrich ReinkingkReinkingk, Dietrich (1590–1664), aber auch dem glänzenden Agitator in schwedischen Diensten → Bogislaus von ChemnitzChemnitz, Bogislaus Philipp v. (1605–1678) eine Blüte. Später wird die Nähe von wissenschaftlicher Beschäftigung mit dem Staatsrecht und politischer Tätigkeit noch einmal besonders fruchtbar bei → Johann Jacob MoserMoser, Johann Jacob (1701–1785), der zugleich die der Reichspublizistik allgemein zu dankende Modifikation des absolutistischen Souveränitätsdenkens personifiziert. Als zweite bedeutende Leistung ist der Reichspublizistik, hier vor allem durch → Christoph BesoldBesold, Christoph (1577–1638) und den bedeutenden Theoretiker und Universitätslehrer → Johann Stephan PütterPütter, Johann Stephan (1725–1807) repräsentiert, die Entwicklung des Bundesstaatsbegriffs zuzuschreiben, in dem besonders die Struktur des Heiligen Römischen Reiches für moderne Staatenorganisation fruchtbar geworden ist, eines Reiches, das → PufendorfsPufendorf, Samuel (1632–1694) berühmter Kritik als einem Monstrum ähnlich erschien.

      Bis ins 17. Jahrhundert hinein wurde die Geltung des rezipierten römischen Rechts in Deutschland aus der „translatio imperii“, der Fortsetzung des römischen Kaisertums in der Kaiserwürde des Heiligen Römischen Reiches, hergeleitet. Mit dem Autoritätsverlust des Kaisertums infolge des Religionszwiespalts, der sich insbesondere aus der Zurechnung des habsburgischen Kaisers zur katholischen Religionspartei ergab, mußte auch die Geltungsbasis des rezipierten Rechts ins Schwanken geraten. So ging denn auch der Angriff gegen die bisherige Annahme einer legislativen Rezeption von dem reichsständisch gesinnten Protestanten → Hermann ConringConring, Hermann (1606–1681) aus, dem der Nachweis einer nur gewohnheitsrechtlichen Geltung des römischen Rechts in Deutschland gelang. Damit war einer freieren wissenschaftlichen Behandlung des der legislativen Autorität entkleideten rezipierten Rechts und einer stärkeren Berücksichtigung einheimischen Rechts gemäß den Bedürfnissen der Praxis im „usus modernus pandectarum“ der Weg geebnet.

      Zu einem bedeutenden Einflußfaktor wurde dabei das neue, säkularisierte Naturrecht des 17. und 18. Jahrhunderts. Nachdem → Hugo GrotiusGrotius, Hugo (Huig de Groot) (1583–1645) im „Ius belli ac pacis“ den Entwurf eines weltlichen Universalrechts vorgelegt und ausgesprochen hatte, daß sich das Naturrecht auch ohne Gott denken lasse, entwickelten in England → HobbesHobbes, Thomas (1588–1679) ein radikal absolutistisches und → LockeLocke, John (1632–1704) bereits ein bürgerlich-liberales Naturrecht. Liberale und altständische Züge zugleich trägt in Frankreich → MontesquieusMontesquieu, Charles de Secondat, Baron de la Brède et de M. (1689–1755) „Esprit des lois“. In Deutschland halten sich die |5|Naturrechtslehren → PufendorfsPufendorf, Samuel (1632–1694), → ThomasiusThomasius, Jakob (1622–1684); dt. Philosoph, → WolffsWolff, Christian (1679–1754) und Achenwalls politisch noch im Rahmen des Ständestaates oder bestenfalls eines aufgeklärten Absolutismus. Sie legen aber den Grund für ein liberales Privatrecht, das z.B. durch → Samuel StrykStryk, Samuel (1640–1710), → Justus Henning BöhmerBöhmer, Justus Henning (1674–1749) und → ThomasiusThomasius, Jakob (1622–1684); dt. Philosoph auch Eingang in die Rechtspraxis findet. Versuche mit naturrechtlich inspirierten Systemen des positiven Rechts findet man nun vielerorts in Europa, etwa in Frankreich bei → DomatDomat, Jean (1625–1696) (noch auf der Basis eines christlichen Naturrechts), in England bei → BlackstoneBlackstone, Sir William (1723–1780).

      Freilich mußte die Ungewißheit über das im einzelnen geltende Recht letztlich den Gesetzgeber auf den Plan rufen. Seitdem in Deutschland der Westfälische Frieden die weitgehende Unabhängigkeit der Territorien vom Reich bestätigt hatte, wurde allenthalben der schon nach dem Augsburger Religionsfrieden auf der Grundlage des Religionsbestimmungsrechtes und des landesherrlichen Kirchenregiments einsetzende Ausbau des Absolutismus in den Territorien verstärkt fortgesetzt. Wollte sich die landesherrliche Macht unter Ausschaltung der ständischen und patrimonialen Zwischengewalten voll zur Geltung bringen, so verlangte dies in erster Linie eine Vereinheitlichung der Rechtsordnung und die strikte Bindung der Gerichte und sonstiger Behörden an die Gesetze. Die daher nun verstärkt einsetzende territoriale Gesetzgebung zeigt seit dem 18. Jahrhundert, daß die bisherige sakrale Basis der Rechtsordnung unter dem Einfluß des Religionszwiespalts, insbesondere aber der Entwicklung der Naturwissenschaften brüchig geworden ist. Die Säkularisierung der Rechtsordnung unter dem Einfluß der profan-naturrechtlichen Systeme schreitet zunächst auf dem Wege der Einzelgesetzgebung voran, während die großen Justizreformer der Jahrhundertmitte, → Samuel CoccejiCocceji,

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