Wege zur Rechtsgeschichte: Gerichtsbarkeit und Verfahren. Peter Oestmann
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3.10.3 Die Zivilprozessordnung von 1877/79
3.10.4 Die Strafprozessordnung von 1877/79
3.10.5 Das Gerichtsverfassungsgesetz von 1877/79
3.11 Gerichtsbarkeit und Prozessrecht in der Weimarer Republik
3.12 Justiz im Nationalsozialismus
3.12.2 Lenkung der ordentlichen Gerichtsbarkeit
3.12.3 Normenstaat und Maßnahmenstaat
3.12.4 Volksgerichtshof, Sondergerichte
3.12.5 Kriegsverbrecherprozesse
3.13 Gerichtsbarkeit und Prozessrecht in der Deutschen Demokratischen Republik
3.13.1 Die Waldheimer Prozesse
3.13.2 Gerichtsverfassung in der DDR
3.13.3 Primat der Politik in der Gerichtspraxis der DDR
3.14 Gerichtsbarkeit und Prozessrecht unter dem Grundgesetz
3.14.1 Das Bundesverfassungsgericht
3.14.2 Ausdifferenzierung der Gerichtsverfassung
3.14.3 Reformen des Zivilprozessrechts
3.14.4 Reformen des Strafprozessrechts
4 Die Zeit nach dem staatlichen Gewaltmonopol?
2. Die Zeit vor dem staatlichen Gewaltmonopol
3. Die Zeit des staatliche Gewaltmonopols
4. Die Zeit nach dem staatlichen Gewaltmonopol?
Rückumschlag
Vorwort
Das Buch beschreitet „Wege zur Rechtsgeschichte“. Ein zentraler Ausschnitt aus der deutschen und europäischen Vergangenheit wird hier als eigenes Kurzlehrbuch angeboten. Damit ist zugleich Raum eröffnet, um die Grundzüge der Gerichts- und Prozessgeschichte für studentische Leser eingehend zu erklären. Oftmals überschütten rechtshistorische Lehrbücher die Studenten mit Fakten, Fakten und abermals Fakten. Je knapper bemessen der Platz, desto weniger Möglichkeiten verbleiben, die großen Linien zu zeichnen oder Einzelheiten zu entfalten. Wie Hagelschauer prasseln auf den Leser Namen, Jahreszahlen, Orte und Fachbegriffe nieder. Warum man dies alles wissen muss, was wirklich wichtig ist und was nur schmückendes Beiwerk darstellt, bleibt ungesagt. Bildung soll gern Selbstzweck sein, fürwahr, aber der Lehrer braucht nicht alle Kleinigkeiten zu vermitteln, nur weil er sie selbst gerade kennt. Wer sich klarmacht, welche Geschichte er erzählen will, kann sich auf wesentliche Punkte beschränken.
Der 27-jährige Privatdozent Otto Mejer schrieb 1845 im Vorwort seines Kirchenrechtskompendiums, im Kurzlehrbuch gehe es bloß darum, eine Übersicht über das Feststehende zu bieten. Auf dem Katheder dürfe der Hochschullehrer dagegen „die Wissenschaft geben, wie er sie zu besitzen meint, so subjectiv er will und kann“1. Gemessen am Ideal des Göttinger Kirchen- und Staatsrechtlers liegt mein Grundriss näher an der aufgeheizten Vorlesung als am abgeklärten Lehrbuch. Der Text bekennt Farbe und ist um deutliche Wertungen nicht verlegen. Wenn Widerspruch den Leser zum Nachdenken bringt und ihm die Quellen- und Literaturhinweise den Weg zur eigenen Meinung öffnen, ist viel erreicht. Das Buch will keineswegs das Selbststudium abwürgen, sondern auf Schritt und Tritt dazu einladen, immer tiefer in die aufregende Welt der Rechtsgeschichte einzutauchen. Über die Quellenauswahl, die Gliederung und Wertungsmaßstäbe lässt sich trefflich streiten. Vor allem fehlt Vieles. Wichtige Gerichte, ganze Prozessarten, Berufsbilder, sozialgeschichtliche Bezüge, Diskussionen in der Rechtswissenschaft der Zeit – an allen Ecken und Enden bleiben Fragen und Lücken. In einigen Jahren kann hoffentlich ein Handbuch zur Geschichte der [<<9] Rechtsdurchsetzung den Stoff viel feinmaschiger aufnehmen. Für den Augenblick handelt es sich um eine Handreichung an interessierte Leser. Sie soll dem modernen aufmerksamen Juristen anhand einiger Einblicke die Bedeutung der rechtshistorischen Tradition für Gegenwart vor Augen führen. Ob sich die Sehschlitze nach und nach zu einem größeren Sichtfeld weiten und mit der Zeit ein Gesamtbild entsteht, bleibt jedem selbst überlassen. Mir jedenfalls hat der Zwang, den roten Faden festzuzurren und sich nie ins Auswabernde zu verlieren, jederzeit Freude und Schwung bereitet. Hoffentlich merkt man das dem Buch an.
Für Anregungen und kritische Hinweise schulde ich vielfach Dank. Schon eine Vorlesung, die ich als Habilitand bei Joachim Rückert hörte, lehrte mich, in der Rechtsgeschichte nach wenigen, aber bezeichnenden Sach- und Zeittypen zu suchen, um den überlieferten Stoff zu ordnen. Das Gespräch mit den Kollegen, die ebenfalls Kurzlehrbücher zu unserer Reihe beisteuern,