Wege zur Rechtsgeschichte: Gerichtsbarkeit und Verfahren. Peter Oestmann

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Wege zur Rechtsgeschichte: Gerichtsbarkeit und Verfahren - Peter Oestmann Wege zur Rechtsgeschichte

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Die hannoverschen Zivilprozessordnungen von 1847 und 1850

       3.10.3 Die Zivilprozessordnung von 1877/79

       3.10.4 Die Strafprozessordnung von 1877/79

       3.10.5 Das Gerichtsverfassungsgesetz von 1877/79

       3.11 Gerichtsbarkeit und Prozessrecht in der Weimarer Republik

       3.12 Justiz im Nationalsozialismus

       3.12.1 Der Primat der Politik

       3.12.2 Lenkung der ordentlichen Gerichtsbarkeit

       3.12.3 Normenstaat und Maßnahmenstaat

       3.12.4 Volksgerichtshof, Sondergerichte

       3.12.5 Kriegsverbrecherprozesse

       3.13 Gerichtsbarkeit und Prozessrecht in der Deutschen Demokratischen Republik

       3.13.1 Die Waldheimer Prozesse

       3.13.2 Gerichtsverfassung in der DDR

       3.13.3 Primat der Politik in der Gerichtspraxis der DDR

       3.14 Gerichtsbarkeit und Prozessrecht unter dem Grundgesetz

       3.14.1 Das Bundesverfassungsgericht

       3.14.2 Ausdifferenzierung der Gerichtsverfassung

       3.14.3 Reformen des Zivilprozessrechts

       3.14.4 Reformen des Strafprozessrechts

       4 Die Zeit nach dem staatlichen Gewaltmonopol?

       5 Ergebnisse

       Literatur

       1. Einleitung

       2. Die Zeit vor dem staatlichen Gewaltmonopol

       3. Die Zeit des staatliche Gewaltmonopols

       4. Die Zeit nach dem staatlichen Gewaltmonopol?

       Register

       Personenregister

       Ortsregister

       Sachregister/Glossar

       Rückumschlag

      Vorwort

      Das Buch beschreitet „Wege zur Rechtsgeschichte“. Ein zentraler Ausschnitt aus der deutschen und europäischen Vergangenheit wird hier als eigenes Kurzlehrbuch angeboten. Damit ist zugleich Raum eröffnet, um die Grundzüge der Gerichts- und Prozessgeschichte für studentische Leser eingehend zu erklären. Oftmals überschütten rechtshistorische Lehrbücher die Studenten mit Fakten, Fakten und abermals Fakten. Je knapper bemessen der Platz, desto weniger Möglichkeiten verbleiben, die großen Linien zu zeichnen oder Einzelheiten zu entfalten. Wie Hagelschauer prasseln auf den Leser Namen, Jahreszahlen, Orte und Fachbegriffe nieder. Warum man dies alles wissen muss, was wirklich wichtig ist und was nur schmückendes Beiwerk darstellt, bleibt ungesagt. Bildung soll gern Selbstzweck sein, fürwahr, aber der Lehrer braucht nicht alle Kleinigkeiten zu vermitteln, nur weil er sie selbst gerade kennt. Wer sich klarmacht, welche Geschichte er erzählen will, kann sich auf wesentliche Punkte beschränken.

      Für Anregungen und kritische Hinweise schulde ich vielfach Dank. Schon eine Vorlesung, die ich als Habilitand bei Joachim Rückert hörte, lehrte mich, in der Rechtsgeschichte nach wenigen, aber bezeichnenden Sach- und Zeittypen zu suchen, um den überlieferten Stoff zu ordnen. Das Gespräch mit den Kollegen, die ebenfalls Kurzlehrbücher zu unserer Reihe beisteuern,

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