Wege zur Rechtsgeschichte: Gerichtsbarkeit und Verfahren. Peter Oestmann

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Wege zur Rechtsgeschichte: Gerichtsbarkeit und Verfahren - Peter Oestmann Wege zur Rechtsgeschichte

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Hans-Peter Haferkamp und Tilman Repgen haben große Teile des Rohtextes gelesen. Vor allem meine Mitarbeiter haben das Manuskript mit spitzem Bleistift zweimal durchgearbeitet und mir immer wieder meine eigenen Grenzen vor Augen geführt. Für ihre besondere Freude an der Sache sowie ihren Mut zum offenen Wort danke ich Björn Czeschick, Lara-May Fischer, Clara Günzl, Daniel Jordanov, Jonas Stephan, Julian Voltz und Sandro Wiggerich. Der Böhlau-Verlag mit Peter Rauch, Johannes Rauch und Dorothee Rheker-Wunsch hat das Projekt von Anfang an mit großer Begeisterung unterstützt. Von einem ersten Treffen in Zürich im September 2012 bis zur vorliegenden doppelten Ausgabe als Taschenbuch und eBook war es ein aufregender Weg. Ob er sich gelohnt hat, mögen andere beurteilen.

      Münster, April 2015

      Peter Oestmann [<<10]

      1 Otto Mejer, Institutionen des gemeinen deutschen Kirchenrechtes, Göttingen 1845, S. VI.

      Abkürzungsverzeichnis

Abh.Abhandlungen
ALRAllgemeines Landrecht (1794)
Beitr.Beiträge
BGBBürgerliches Gesetzbuch
c.canon im zweiten Teil des Decretum Gratiani
C.Causa im zweiten Teil des Decretum Gratiani
CCCConstitutio Criminalis Carolina = Peinliche Halsgerichtsordnung von 1532
Cod.Codex Justinianus
CPOReichszivilprozessordnung von 1877/79
D.Distinctio im ersten Teil des Decretum Gratiani
Dig.Digesten
Diss.Dissertation
EGMREuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte
ENZEnzyklopädie der Neuzeit
ERVSchriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte
EuGHEuropäischer Gerichtshof
FdtRgForschungen zur deutschen Rechtsgeschichte
Fgn.Forschungen
ff.Digesten
Fs.Festschrift (für)
GUUntersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, begründet von Otto von Gierke
GVGGerichtsverfassungsgesetz
HRGHandwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte
Hrsg.Herausgeber
Inst.Institutionen
jur.juristisch
JuSJuristische Schulung
Kap.Kapitel
Lnr.Lehnrecht
MGHMonumenta Germaniae Historica
Ndr.Nachdruck/Neudruck
NFNeue Folge
phil.-hist.philosophisch-historisch
q.quaestio im zweiten Teil des Decretum Gratiani
QFhGARQuellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich
RgRechtsgeschichte, zugleich: Zeitschrift des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte
Rspr.Rechtsprechung. Materialien und Studien
RStPOReichsstrafprozessordnung von 1877/79
Rwiss./rwiss.Rechtswissenschaft/rechtswissenschaftlich
S.Seite
Sp.Spalte
Ssp.Sachsenspiegel
Ssp. Ldr.Sachsenspiegel Landrecht
StEuRgIus Commune. Sonderhefte/Studien zur europäischen Rechtsgeschichte
TRGTijdschrift voor Rechtsgeschiedenis
XDekretalen; Liber Extra
ZHFZeitschrift für Historische Forschung
ZNRZeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte
ZPOZivilprozessordnung
ZRGZeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte
ZRG Germ. Abt.Germanistische Abteilung der ZRG

       [<<12]

      1 Einleitung

      1.1 Hinführung zum Thema

      Die Gerichtsbarkeit zählt zu den tragenden Pfeilern des modernen Staates. Neben der Gesetzgebung und der Regierung bildet die Rechtsprechung die dritte Säule der Staatsgewalt. Mögen die Menschen sich in rechtlichen Angelegenheiten streiten, mag es Verbrechen und Kriminalität geben – heute ist es der Staat, der solche Fragen verbindlich löst. Wer seine vermeintlichen rechtlichen Interessen eigenmächtig durchsetzen möchte und auf eigene Faust zur Selbsthilfe schreitet, verlässt damit den Boden des Rechts. An etwas versteckter Stelle, mit doppelter Verneinung und in juristischer Kunstsprache, spricht § 229 BGB die heutige Selbstverständlichkeit aus:

      Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

      Faustrecht ist damit grundsätzlich verboten. Nur dann, wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und die Gefahr besteht, dass eigene Rechtspositionen unwiederbringlich verloren gehen, ist Selbsthilfe in engen Grenzen noch erlaubt. Auch die Rechtfertigungsgründe im Strafrecht errichten strenge Schranken und dämmen auf diese Weise private Gewalt ein. Aussicht auf Erfolg kann der Gesetzgeber aber nur haben, wenn eine Gerichtsbarkeit bereitsteht, die dem Einzelnen tatsächlich sein Recht verschafft. Nur wenn in überschaubarer Zeit und mit vertretbarem Kostenaufwand richterliche, also staatliche Entscheidungen die streitigen Ansprüche klären und ggf. auch vollstrecken, strafbare Handlungen bestrafen und auf diese Weise die Rechtsordnung verteidigen, gibt es keinen Grund mehr zur Selbsthilfe. Sie ist dann überflüssig.

      Im Blick zurück sind das alles keine Selbstverständlichkeiten. Die Rechtsgeschichte bietet Beispiele dafür, wie verschiedene Zeiten unterschiedliche Antworten auf sehr [<<13] ähnliche Fragen gegeben haben. Das staatliche Gewaltmonopol, die feinmaschige Gerichtsverfassung und das umfassend kodifizierte Verfahrensrecht mit seinen wesentlichen Prozessmaximen gehören zu den wichtigsten Ausprägungen des heutigen Rechtsstaates. Vergegenwärtigt man sich die entscheidenden Bausteine der modernen Gerichtsbarkeit, ergeben sich unschwer einige Leitfragen. Sie ermöglichen es, Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den ausgewählten historischen Beispielen und dem Recht unserer Zeit deutlicher zu erkennen. Die Leitfragen dienen zugleich dazu, die Stofffülle zu begrenzen und die Darstellung von überflüssigem Ballast freizuhalten. Es geht beim Studium der Rechtsgeschichte nicht darum, möglichst viele Einzelheiten zu wissen. Entscheidend sind die Einblicke in die jeweiligen Eigenarten verschiedener Epochen und die Fähigkeit, über die langen Zeiträume hinweg Regelungsprobleme und Lösungsmöglichkeiten miteinander zu vergleichen.

      1.2 Leitfragen

      Die Aufgabe des Historikers und damit auch des Rechtshistorikers besteht vor allem darin, den überkommenen Stoff zu sichten und zu ordnen. Die Leitfragen schlagen einige Breschen in die Quellenmassen. Sie tragen auf diese Weise dazu bei, das Kurzlehrbuch schlank zu halten. Im Wesentlichen geht es um drei große Fragen: 1. Welche Rolle spielte die Staatsgewalt für die Rechtsdurchsetzung in verschiedenen Zeiten? 2. Wie sah die jeweilige Gerichtsverfassung aus, welche Gerichte gab es, und welche Personen waren dort tätig? 3. Was waren die Prozessmaximen des jeweiligen Verfahrensrechts, und welche Möglichkeiten bestanden, gerichtliche Entscheidungen anzugreifen?

      1.2.1 Staatsgewalt

      An erster Stelle steht die Frage nach der Staatsgewalt. In welcher Weise sind und waren die Gerichtsverfassung und das Verfahrensrecht an den Staat oder einen Herrscher gebunden? Im modernen Recht fällt die Antwort leicht. Gerade in der älteren Zeit, der sog.

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